Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung möglich – für März Frist 26. März 2020 beachten

Ergänzend zu den wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes und der Länder können die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate März und April gestundet werden.

Für eine Stundung der Beiträge für den Monat März ist jedoch notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens Donnerstag, 26. März 2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben.

Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25. März 2020

Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

 

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