Beschlüsse der Kammerversammlung vom 03. Juni 2024

Am Montag, 03. Juni 2024, fand die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen im Festsaal Carl Gustav Carus der Sächsischen Landesärztekammer statt.

Folgende Beschlüsse fasste die Versammlung:

Zu TOP 10: Beschlussfassung über die

  • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Jahr 2023

Der Kassenbericht wurde mit 48 Ja-Stimmen und einer Enthaltung bestätigt.

  • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

Der Vorstand wurde mit 33 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme und 15 Enthaltungen entlastet.

 

Zu TOP 11: Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag

Mit 37 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen wurde in öffentlicher Abstimmung beschlossen:

Der Mitgliedsbeitrag ab dem Jahr 2025 wird auf 450,00 € festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet wird, erhöht sich um jeweils 74,00 € für jedes zusätzliche beA.

 

Zu TOP 12: Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung der RAK Sachsen

  • Die Änderung von § 5 Abs. 1 GO RAK gemäß Vorschlag des Vorstands wurde mit 45 Ja-Stimmen ohne Enthaltung beschlossen.

5 Abs. 1 GO RAK lautet somit nunmehr wie folgt (Änderungen FETT und unter-bzw. durchgestrichen):

1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kammerversammlung statt. Sie soll spätestens bis zum Ende des zweitendritten Quartals am Sitz der Kammer stattfinden. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort im Kammerbezirk bestimmen.

  • Die Änderung von § 6 Abs. 3 GO RAK gemäß Antrag aus der Mitte der Kammerversammlung wurde mit 42 Ja-Stimmen ohne Enthaltung beschlossen.

6 Abs. 3 GO RAK lautet somit nunmehr wie folgt (Änderungen FETT und unter-bzw. durchgestrichen):

3. Die Tagesordnung und den Versammlungstag legt der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium fest und gibt sie den Mitgliedern – außer in dringenden Fällen – mindestens sechs Wochen vor der Versammlung mit der Aufforderung bekannt, innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, Anträge anzukündigen und gegebenenfalls Wahlvorschläge zu machen. Vorschläge und Anträge, die fristgerecht bei der Geschäftsstelle eingehen und Unterstützungserklärungen die Unterschrift von mindestens zehn Mitgliedern tragen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Vorschläge, Anträge und Unterstützungserklärungen müssen jeweils handschriftlich unterzeichnet oder mittels besonderem elektronischen Anwaltspostfach einfach oder qualifiziert elektronisch signiert eingereicht werden.

  • Die Änderung von § 11 Abs. 1 GO RAK gemäß Vorschlag des Vorstands wurde mit 46 Ja-Stimmen ohne Enthaltung beschlossen.

11 Abs. 1 GO RAK lautet somit nunmehr wie folgt (Änderungen FETT und unter-bzw. durchgestrichen):

1. Der Vorstand besteht aus 23 von der Versammlung gewählten Kammermitgliedern. Ab dem 1. April 2025 besteht der Vorstand aus 21 gewählten Kammermitgliedern. Ab dem 1. April 2027 besteht der Vorstand aus 19 gewählten Kammermitgliedern.

 

Zu TOP 13: Haushaltsplan für das Jahr 2025 und Beschlussfassung

Der Haushaltsplan 2025 wurde in öffentlicher Abstimmung mit 33 Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

 

Zu Top 14: Beschlussfassung über die Änderung der Gebührenordnung der RAK Sachsen

Die Änderung von § 5 Gebührenordnung RAK gemäß Antrag aus der Mitte der Kammerversammlung wurde mit 32 Ja-Stimmen ohne Enthaltung beschlossen.

5 Gebührenordnung RAK lautet somit nunmehr wie folgt (Änderungen FETT und unter-bzw. durchgestrichen):

5 Regelung für die Gebühren in Berufsbildungssachen

(1) Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Für die Einschreibung in die Ausbildungsrolle wird eine Gebühr in Höhe von € 50 erhoben.

Die Gebühr für die Anmeldung zur Zwischenprüfung beträgt € 90.

Die Gebühr für die Anmeldung zur Abschlussprüfung beträgt € 120.

Die Gebühr für die Anmeldung zu jeder Wiederholungsprüfung beträgt € 120.

 

(2) Ausbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in

Die Einschreibgebühr beträgt € 25.

Die Gebühr für die Anmeldung zur Abschlussprüfung beträgt € 250.

Die Gebühr für die Anmeldung zu jeder Wiederholungsprüfung beträgt € 250.

 

(3) FälligkeitBerufsanerkennung

Alle Gebühren werden mit der Einreichung des Antrags bzw. dem Eingang der Anmeldung fällig.Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz (BQFG) beträgt € 250.

 

(4) Umschulung zur/ zum RechtsanwaltsfachangestelltenZweitausfertigung von Zeugnissen

Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Regelungen gelten auch für die Umschüler zur/ zum Rechtsanwaltsfachgestellten.Für die Zweitausfertigung von Zeugnissen wird eine Gebühr in Höhe von € 15 erhoben.

 

(5) Zweitausfertigung von ZeugnissenWiderspruchsverfahren

Für die Zweitausfertigung von Zeugnissen wird eine Gebühr in Höhe von € 15 erhoben.Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides (§ 73 VwGO) über die ganz oder teilweise Zurückweisung des Rechtsbehelfs wird eine Gebühr in Höhe von € 200 erhoben.

 

(6) Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides (§ 73 VwGO) über die ganz oder teilweise Zurückweisung des Rechtsbehelfs wird eine Gebühr in Höhe von € 200 erhoben.Fälligkeit

Alle Gebühren werden mit der Einreichung des Antrags bzw. dem Eingang der Anmeldung fällig.

 

(7) Umschulung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 genannten Regelungen gelten auch für die Umschüler zur/zum Rechtsanwaltsfachgestellten.

 

Die aktuellen Fassungen der beschlossenen Satzungen wurden am 14.06.2024 auf der Website der Rechtsanwaltskammer Sachsen unter https://www.rak-sachsen.de/fuer-mitglieder/kammerordnungen/ veröffentlicht.

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