Zulassung weiterer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Frau Bettina Limperg, hat in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Einleitung eines neuen Wahlverfahrens angekündigt, §§ 165 Abs. 2, 168 Abs. 2 BRAO.

Die Wahl durch den Wahlausschuss des BGH findet gemäß § 166 Abs. 1, 2 BRAO auf Grund von Vorschlagslisten statt, die

1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,

2. die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof,

einreichen können.

Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 6 BRAO die Aufgabe, der BRAK die Vorschläge vorzulegen.

Gemäß § 166 Abs. 3 BRAO kann in die Vorschlagsliste nur aufgenommen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. Ferner dürfen keine Zulassungshindernisse (§ 170 Abs. 2 i.V.m. § 10 BRAO) vorliegen. Darüber hinaus wird folgendes Anforderungsprofil gestellt:

  • weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten;
  • besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz;
  • Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten;
  • Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle;
  • Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung;
  • ausgeprägte Kommunikationskompetenz;
  • hohe soziale Kompetenz;
  • ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
  • ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe.

Der Antrag muss an das Bundesministerium der Justiz gerichtet sein und aussagekräftige Unterlagen über den beruflichen Werdegang (Lebenslauf, Zeugnisse beider Staatsexamina, Schwerpunkte der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie ggf. Veröffentlichungslisten) enthalten.

Sofern Sie eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anstreben, können Sie Ihren Antrag auf Zulassung bis einschließlich

10. Dezember 2023

bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstraße 6, 01099 Dresden, einreichen.

 

Tausch beA-Software-Zertifikate

Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeitendenkarten gegen Karten der neuesten Generation. Bis Ende Oktober wurden bereits ca. 2.000 beA-Mitarbeitendenkarten getauscht. Zum Hintergrund und Ablauf des Tauschverfahrens berichtete die BRAK in BRAK-Magazin 4/2023, 10 f.

Aus gleichem Grund, wie bei den beA-Karten für Anwältinnen und Anwälte und für Mitarbeitende, müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Software-Zertifikate aus, andererseits sollen auch die nicht unmittelbar ablaufenden Zertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird deshalb den Austausch der im Einsatz befindlichen beA-Software-Zertifikate noch in diesem Jahr ermöglichen.

Für einen Austausch erhalten Inhaberinnen und Inhaber von beA-Software-Zertifikaten ab dem 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.

Sobald die Möglichkeit zum Austausch Ihrer Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen auf der Webseite der Zertifizierungsstelle zum Tausch der beA-Software-Zertifikate. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, bspw. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, welche ab dem 20.11.2023 verfügbar sein wird, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats.

Geldwäscheprävention: Registrierung bei goAML bis spätestens 01.01.2024

Wir weisen erneut darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete i.S.d. GwG sind, sich bis spätestens 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) registrieren müssen. Die Pflicht zur Registrierung besteht für die nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Die Registrierung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft erfüllt die Pflicht für die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG nicht. Dies ergibt sich aus neu veröffentlichten Hinweisen der FIU zur Registrierung.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich mit Schreiben vom 29.09.2023 an das BMF und die FIU mit der Bitte um Klarstellung der Frage gewandt, wer sich zu registrieren habe (Kanzlei oder die/der einzelne Berufsträger/-in?), da nachfragende Kammern unterschiedliche Auskünfte von der FIU erhalten hatten und dementsprechend Verunsicherung herrschte.

Auf der Homepage der FIU sind zum Thema Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nunmehr folgende weitergehende und klarstellende Hinweise hochgeladen worden:

„Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes besteht – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u. a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.“

Die entsprechende Seite auf der Homepage der FIU finden Sie hier.

Start für Landesförderprogramm Berufliche Weiterbildung in Sachsen

Erwerbstätige mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 3.700 EUR sowie Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern bzw. Selbstständige mit Sitz/Niederlassung in Sachsen können einen Zuschuss zu den Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. Dabei werden in der Regel 50 % der Weiterbildungskosten durch einen Zuschuss gefördert. Die Zuwendung kann bis zu 4.500 Euro betragen. Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt, die aus den jeweiligen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme und ggf. der Anzahl der Teilnehmer ermittelt wird. Die Weiterbildungskosten müssen mindestens 700 Euro betragen.

Unterstützt werden Maßnahmen der individuell berufsbezogenen und der betrieblichen Weiterbildung, die sich am spezifischen Bedarf orientieren. Die Förderung ist branchen- und weitestgehend inhaltsoffen, um eine bestmögliche und flexible Unterstützung erforderlicher beruflicher Weiterbildungen zu ermöglichen. Damit ist z. B. wieder die Förderung von Fachanwaltslehrgängen oder Mitarbeiterweiterbildungen möglich.

Anträge können in den kommenden Tagen bei der SAB gestellt werden. Die SAB informiert hierüber unter

www.sab.sachsen.de oder

www.sab.sachsen.de/betriebliche-Weiterbildung oder

www.sab.sachsen.de/individuell-berufsbezogene-Weiterbildung

Die Förderung wird über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank umgesetzt. Die Antragstellung und Verwendungsnachweisführung erfolgen in einem digitalisierten und vereinfachten Zuwendungsverfahren.

Medieninformation des SMWA

(Mit Update Mehrfachteilnahme): Umfrage des BMJ zu Fremdkapital in Anwaltskanzleien

Mit beA-Rundschreiben an alle Mitglieder hatten wir am 20.10.2023 auf die Möglichkeit hingewiesen, an der Umfrage des BMJ (umgesetzt von der BRAK) zu dem in der BRAO verankerten Fremdbesitzverbot nichtanwaltlicher Kapitalgeber an Anwaltskanzleien teilzunehmen bis zum 26.11.2023 unter diesem Link: https://easy-feedback.de/Umfrage-BMJ/1729600/8jEP2X

Die BRAK weist ergänzend auf einen technischen Umstand hin:

Innerhalb eines Netzwerks kann die Teilnahme mehrerer Personen Schwierigkeiten bereiten. Befinden Sie sich bei Teilnahme im Kammer- oder Kanzleinetzwerk, wird Ihnen möglicherweise angezeigt, dass Sie an der Umfrage bereits teilgenommen haben, sollte vor Ihnen bereits ein Kollege oder eine Kollegin teilgenommen haben. Bitte nehmen Sie in diesem Fall über ein Mobilgerät teil, das nicht mit dem Büronetzwerk verbunden ist.

Hintergrund sind die Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die der BRAK lediglich eine IP-Sperre (zur Verhinderung von Mehrfachteilnahme und zur Ausgrenzung von Bots), jedoch keinerlei Cookies gestatten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Neues Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer gewählt – Kammerpräsidentin Sabine Fuhrmann als 4. Vizepräsidentin gewählt

Im Rahmen der 165. Hauptversammlung am 13.10.2023 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) neu gewählt.

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels wurde erneut und insbesondere einstimmig von der gesamten Hauptversammlung in seinem Amt als Präsident der BRAK bestätigt.

Erneut zum Vizepräsidenten, diesmal zum 1., wurde der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke gewählt.

2. Vizepräsident war und bleibt Rechtsanwalt André Haug, Präsident der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe.

Zum 3. Vizepräsidenten wurde der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle, Dr. Thomas Remmers gewählt.

Neu, als 4. Vizepräsidentin, begrüßte die BRAK Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen, im Präsidium. Als Kammerpräsidentin hat sich Fuhrmann vor allem Entwicklung der Anwaltschaft und Bekämpfung des Fachkräftemangels auf die Fahnen geschrieben. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des Fördervereins Forum Recht e.V., Mitglied im Verband deutscher Unternehmerinnen und engagiert sich seit 2020 im Ausschuss Rechtsdienstleistungsgesetz der BRAK.

Die Nachfolge des langjährigen Schatzmeisters Rechtsanwalt Michael Then, der sich nach 8 Jahren Amtszeit nicht erneut zur Wahl gestellt hatte und der mit stehenden Ovationen von der
Hauptversammlung verabschiedet wurde, tritt Rechtsanwältin Leonora Holling, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, an.

Hintergrundinformation:

Das Präsidium der BRAK besteht nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung aus dem Präsidenten, mindestens drei Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern, die in der sogenannten Hauptversammlung zusammengefasst sind, gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das aktuell gewählte Präsidium besteht neben dem Präsidenten aus vier Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen und der Schatzmeisterin.

BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung

Wenn ein Anwalt seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin weitergibt und diese damit eine Rechtsmittelschrift an das Gericht sendet, ist das Rechtsmittel nicht formwirksam eingereicht. Das stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen strafrechtlichen Entscheidung klar.

BGH, Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gem. § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, dass er die Revisionsschrift seiner Kanzleimitarbeiterin diktiert und sie mit der Übersendung an das Gericht beauftragt habe. Da er im Homeoffice arbeite, verwahre er seine beA-Karte und die PIN in seinem Schreibtisch, so dass die Mitarbeiterin damit Schriftsätze übermitteln könne.

Der BGH stellte klar, dass ein derartiges Vorgehen nicht zur Fristwahrung führen kann. Die prozessuale Form kann nur gewahrt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet. Denn gem. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeitende, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Zudem untersage § 26 I RAVPV die Weitergabe der beA-Karte und der PIN an andere Personen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Auch § 23 III 5 RAVPV macht deutlich, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stütze sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt werde.

Einführung der eAkte am Sozialgericht Dresden

Ab dem 30.10.2023 wird beim Sozialgericht Dresden die elektronische Verfahrensakte eingeführt. Alle neu eingehenden Verfahren werden ab diesem Tag nur noch elektronisch geführt.

Die Präsidentin des Sozialgerichts Dresden informierte uns darüber, dass sich für die Verfahrensbeteiligten dadurch kaum Änderungen ergeben. Mit der Einführung jedoch technische und organisatorische Umstellungsprozesse einhergehen, die auch zu vorübergehenden Störungen im Geschäftsbetrieb führen können.  Die letzten technischen Vorbereitungsarbeiten führen dazu, dass am 26. und 27. Oktober 2023 ein Arbeiten mit der EDV des Gerichts und die Erreichbarkeit über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht möglich ist. Bei Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an das Sozialgericht Dresden.

Europäischer Tag der Justiz am 23. November 2023 in Halle

Das Bundesamt für Justiz, das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Präsident des Landgerichts Halle laden herzlich ein, gemeinsam den diesjährigen Europäischen Tag der Justiz am Donnerstag, den 23. November 2023 ab 13.30 Uhr im Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale) zu begehen.

Einzelheiten zu der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Programm. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenfrei.

Eine Anmeldung ist bis zum 15. November 2023 unter mj.sachsen-anhalt.de möglich.

Prozess als Investment – Anwaltschaft zwischen Mandant, Versicherer und Finanzierer

Bereits zum sechsten Mal führt die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ durch, am 10. NOVEMBER 2023 ab 10:00 Uhr an der Leibniz Universität Hannover.

Das geplante Programm finden Sie im Anhang. Weitere Informationen zur Konferenz und zum Programm finden Sie auch unter www.anwaltskonferenz.de.

Bei Interesse registrieren Sie sich bis zum 8. November 2023 unter www.brak.de/anwaltskonferenz2023.

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