Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten – Identifizierungsverfahren bei der RAK Sachsen

Die Geschäftsstelle der RAK Sachsen bietet das Identifizierungsverfahren für die beA-Signaturkarten an.  Wer eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt hat, muss das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Seit Ende Juli schreibt die BNotK die Besteller individuell an und bereitet sie auf die nächsten Schritte vor, die für dieses Aufladeverfahren durchzuführen sind. Im Wesentlichen sind folgende Schritte zu beachten:

Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Diesen Antrag und das Identifizierungsformular drucken Sie bitte aus. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung oder in der Geschäftsstelle der RAK Sachsen in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr(Freitag).

Bitte bringen Sie den Antrag, das Identifizierungsformular und Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren gültigen Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) mit. Hinweis für nichtdeutsche Staatsbürger: Sollte in Ihrem Personalausweis nicht die aktuelle Melde-/Wohnanschrift vermerkt sein, bringen Sie bitte ebenfalls eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) mit.

Ein Ausdruck der Formulare ist in der Geschäftsstelle nicht möglich. Es ist zwingend notwendig, dass Sie persönlich in der Geschäftsstelle erscheinen. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen die Identifizierung vor und übersenden die Unterlagen an die Bundesnotarkammer. Nach einer nochmaligen Überprüfung der persönlichen Daten erhalten Sie  eine elektronische Mitteilung der Bundesnotarkammer mit einer detaillierten Beschreibung, wie Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat auf Ihre beA-Karte aufladen können. Eine Software hierfür stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt. Nähere Informationen finden Sie unter: https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_Nachladeverfahren.pdf

 

Information der RAK Sachsen zum aktuellen Stand und Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA)

Nachdem der ursprünglich vorgesehene beA-Start zum 1. Januar 2016 aus technischen Gründen nicht realisiert werden konnte, kündigte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Start zum 29. September 2016 an. Dem entsprechend erhielten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Anfang Juni ein Schreiben der BRAK, mit welchem sie über den neuen Termin informierte und aufforderte, eine beA-Zugangskarte – falls noch nicht geschehen – alsbald zu bestellen.

Parallel zur technischen Umsetzung strengten mehrere Kollegen eine rechtliche Klärung, ob die Einrichtung des beA durch die BRAK überhaupt zulässig sei, an. Hierzu entschied der Berliner Anwaltsgerichtshof ebenfalls Anfang Juni, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gäbe, dass die BRAK das beA so einrichte, dass es ohne Zutun des Empfängers empfangsbereit ist. Unter Androhung eines Zwangsgeldes wurde der BRAK untersagt, das beA  für die Antragsteller in dem Verfahren beim Berliner Anwaltsgerichtshof empfangsbereit einzurichten.

Die BRAK entsprach dieser Entscheidung und kündigte daraufhin am 9. Juni 2016 an, das beA zunächst nicht einzurichten. Da das technische Konzept des beA keine individuelle Freischaltung für den einzelnen Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin vorsieht, umfasste diese Ankündigung des beA insgesamt. Die Hauptsacheverfahren wurden zwischenzeitlich anhängig gemacht, aber noch nicht abgeschlossen.

Die BRAK und die gesamte deutsche Anwaltschaft stehen damit vor dem unbefriedigenden Befund, dass zum einen das beA technisch am 29. September 2016 starten kann, zum anderen die rechtliche Grundlage für die Nutzung des beA aktuell nicht zweifelsfrei gegeben ist.

Das Ziel der BRAK ist es nach wie vor, dass beA am 29. September 2016 freizuschalten. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, sieht ein Gesetzesentwurf des BMJV zur Änderung der BRAO in § 31a Abs. 1 wie auch ein Verordnungsentwurf gem. § 31c BRAO vor, dass die BRAK das beA „empfangsbereit“ einrichtet. Eine (passive) Nutzungspflicht, d.h. die Pflicht, das beA auf Eingänge zu kontrollieren und ggf. Postzugänge gegen sich wirken zu lassen, soll erst ab dem 1. Januar 2018 bestehen. Damit könnte jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt in der Zeit zwischen Freischaltung des beA und 1. Januar 2018 für sich entscheiden, ob sie oder er das beA nutzen wolle oder noch nicht. Die Bereitschaft zur Nutzung des beA  könnte in dieser Testphase z.B. durch einen Vermerk auf dem Briefbogen oder durch eine Erklärung  gegenüber der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten deutlich gemacht werden.

Die Gesetzesänderung bzw. die Verordnung könnten bis zum 29. September 2016 verabschiedet werden, so dass das beA nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zulässig wie angekündigt starten könnte. Die BRAK führt parallel intensive Gespräche mit dem Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den Prozessbeteiligten beim Berliner Anwaltsgerichtshof, um die ambitionierte Zielvorgabe halten zu können.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Veröffentlichung von Göcken in NJW, Heft 31/2016, Seite 16 der Umschlagseiten sowie die Internetseite der BRAK www.brak.de und www.bea.brak.de.

Wir bitten Sie, das beA von Anfang an als einfache und sichere Art der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Gerichten zu nutzen. Bitte bestellen Sie Ihre beA-Karte unter www.bea.bnotk.de. Die beA-Karte ist auch mit einer zusätzlichen Signierfunktion für eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erhältlich. Die qeS ist für rechtsverbindliche Übersendungen aus dem beA bis zum 31. Dezember 2017 notwendig. Falls Sie bereits eine Signaturkarte haben, kann diese auch für Versendungen über das beA genutzt werden.

Die RAK Sachsen wird weiter zu aktuellen Entwicklungen berichten. Für technische Fragen rund um das beA wenden Sie sich bitte an die BRAK http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/support/

Neue Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft am 1. Juli 2016 in Kraft getreten

Die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2016 geändert.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt nunmehr vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Mandanten und ihren (ehemaligen) Rechtsanwälten bis zu einem Wert von 50.000 Euro. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über das Rechtsanwaltshonorar und/oder Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Schlechtleistung. Vor Inkrafttreten der neuen Satzung war die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nur für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro zuständig.

Seit dem 1. April 2016 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft per Gesetz eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Die neue Satzung der Schlichtungsstelle wurde in erster Linie an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angepasst. Dabei handelte es sich mehr um strukturelle und redaktionelle Änderungen als um inhaltliche Änderungen. Insbesondere die Gründe für die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurden in Anlehnung an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 14 VSBG) erweitert und geändert. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Unzulässigkeit des Verfahrens und der Möglichkeit der Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens – anders als die bisherige Satzung der Schlichtungsstelle, in der Zulässigkeitsvoraussetzungen einerseits und Ablehnungsgründe andererseits genannt waren. Die meisten in der Satzung der Schlichtungsstelle genannten bisherigen Unzulässigkeitsgründe sind im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz als Ablehnungsgründe genannt. Die Satzung wurde entsprechend angepasst, so dass in der neuen Satzung nur noch von Ablehnungsgründen die Rede ist.

Die neue Satzung finden Sie auf unserer Website unter http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/sites/default/files/satzung_ab_010716.pdf.

Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes – Schlussbericht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat nunmehr den Schlussbericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes freigegeben. Der Bericht ist neben einer Kurzfassung und dem Geleitwort des Bundesjustizministers auch auf den Internetseiten des BMJV abrufbar.

Freundschaftsvertrag mit der Rechtsberaterkammer Breslau abgeschlossen

Im Rahmen eines Treffens mit Mitgliedern der Rechtsberaterkammer Breslau am 17. und 18. Juni 2016 in Dresden unterzeichneten der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Dr. Detlef Haselbach, und der Dekan der Rechtsberaterkammer Breslau, Leszek Korczak, am 18. Juni 2016 einen Freundschaftsvertrag zwischen beiden Kammern. Der Vertrag verfestigt und bestätigt die langjährigen beruflichen Kontakte beider Kammern und verfolgt das Ziel, die berufsrechtlichen Grundsätze in der täglichen Arbeit und in der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses gegenüber den eigenen Mitgliedern deutlich zu machen und sie gegenüber unerwünschten staatlichen oder sonstigen Eingriffen zu verteidigen.

Der Vertrag sieht u.a. vor:

  1. Austausch von Ideen und Informationen über die Gerichtsbarkeit und die Rechtsordnung sowie die gesetzlichen Regulierungen für die Berufsausübung,
  2. Austausch von Gedanken und Informationen zur Weiterentwicklung der Berufsausübung der Kammermitglieder,
  3. Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen und Treffen mit dem Ziel der beruflichen Aus- und Fortbildung für junge Berufsangehörige und Kammermitglieder,
  4. langfristige Förderung beruflicher Kontakte zwischen den Mitgliedern beider Kammern,
  5. Unterstützung gemeinsamer Initiativen zur Verteidigung beruflicher Interessen,
  6. Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Organisationen.

Weiter sind gemeinsame Veranstaltungen in Form von Seminaren, Konferenzen oder Workshops geplant. Gefördert werden soll insbesondere der Austausch sächsischer Rechtsreferendare bzw. polnischer Anwaltspraktikanten zwischen sächsischen und polnischen Rechtsanwaltskanzleien, um diesen die Möglichkeit zu verschaffen, Kenntnisse des deutschen und polnischen Rechts zu erwerben, die Fachsprache des jeweils anderen Landes zu erlernen, ebenso wie praktische Kenntnisse im Zusammenhang mit der Mandatswahrnehmung im jeweils anderen Vertragsstaat zu erhalten.

Das nächste Deutsch-Polnische Anwaltsforum mit Beteiligung weiterer polnischer und deutscher Kammern wird voraussichtlich am 20. und 21. Oktober 2017 in Leipzig stattfinden.

IMG_3355_gedreht Die Präsidenten bei der Vertragsunterzeichnung (v.l.n.r.: Dr. Detlef Haselbach, Leszek Korczak, Dr. Tomasz Scheffler, Vizedekan der Rechtsberaterkammer Breslau)

Persönliches Schreiben zum beA-Start

Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin wird in den nächsten Tagen ein persönliches Schreiben des Präsidenten der BRAK erhalten, in dem er über den neuen Starttermin für das beA informiert. Das Schreiben enthält insbesondere auch die für die Bestellung der beA-Karte notwendige Antragsnummer. Das Schreiben wird als „Infopost“ versandt; es wird daher darauf hingewiesen, in den nächsten Tagen besonders darauf zu achten, dass das Schreiben zur Kenntnis genommen wird.

Informationen rund um das beA finden Sie hier.

Ihre beA-Zugangskarte beantragen Sie bitte bei der Bundesnotarkammer.

Starttermin des beA am 29. September 2016

Das beA wird ab dem 29. September 2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereit stehen. Die BRAK hat den neuen Starttermin auf der Grundlage detaillierter Planungen und Zusicherungen der Entwicklungs- und Betriebspartnerin Atos festgelegt.
Alle Sicherungsmittel für das beA werden zum Starttermin zur Verfügung stehen. Nach Absprache mit der BNotK läuft die beA-Kartenproduktion (beA-Karte Basis) mit Bekanntgabe des Starttermins wieder an. Alle Kartenarten, d.h. aufgeladene Signaturzertifikate und auch die Karten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, werden ab Ende Juni verfügbar sein. Die BNotK hat zugesichert, dass sie jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt, die bis drei Monate vor dem beA-Start eine beA-Karte Basis bestellen, zum 29. September 2016 mindestens eine solche Karte ausliefern wird. Alle werden so die Möglichkeit haben, ab dem Starttermin auf ihr Postfach zuzugreifen.

Die Erstregistrierung wird mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin möglich sein. Sie kann in wenigen einfachen Schritten vollzogen werden. Im Rahmen dieser Erstregistrierung besteht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, eine oder auch mehrere E-Mail-Adressen zu hinterlegen, an die im Falle eines Posteingangs im beA eine Benachrichtigung geschickt wird.

Der gesetzliche Termin 1. Oktober 2016 für die Zuverfügungstellung des beA für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte wird aller Voraussicht nach nicht eingehalten werden können. Eine erste Einschätzung zum Zeitplan wird die BRAK Ende April mitteilen.

Pressemitteilung der BRAK

Zahl der sächsischen Anwälte erneut gesunken

Kammerversammlung am 21. März in Bautzen

(Bautzen/21.03.2016) Die jährliche Kammerversammlung der RAK Sachsen fand heute im Sorbischen Museum in Bautzen statt. In seinem Jahresbericht informierte der Kammerpräsident Dr. Detlef Haselbach u.a. über die Statistik der sächsischen Anwaltschaft. So hatte die RAK Sachsen zum 31. Dezember 2015 4.759 Mitglieder. Das sind 20 (0,4 %) weniger als zum Ende 2014. Der Anteil der Rechtsanwältinnen beträgt 36,8 %.

„Nach den letzten positiven Wachstumsraten in den Jahren 2012 von 0,5 % und 2013 von 0,3% scheint nunmehr der Zenit der Mitgliederzahl erreicht zu sein.“, berichtete Dr. Detlef Haselbach. Entgegen der Altersstruktur in der Justiz und Verwaltung weist die sächsische Anwaltschaft eine günstigere Alterspyramide auf: 38,8 % der Mitglieder entstammen den Geburtsjahrgängen 1971 – 1980. Den Jahrgängen 1951 – 1960 gehören 16 % der Mitglieder an. Der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über einen oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen verfügen, stieg auf 31,8 % (2014: 29,5 %). „Diese Zahlen zeigen deutlich, welche Bedeutung die sächsischen Anwälte der Fortbildung und Qualifizierung beimessen.“, so Haselbach weiter. Seit dem 1. März 2016 erweitert der Fachanwalt für Migrationsrecht den Kanon der bestehenden Fachanwaltsbezeichnungen.

Weiter beschloss die Kammerversammlung über den Haushalt, den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2017 und kammereigene Satzungen.

Statistische Zahlen zur sächsischen Anwaltschaft:

Mitglieder gesamt: 4.759
davon Rechtsanwältinnen: 1.738
Rechtsanwälte: 2.980
ausländische Rechtsanwälte: 9
Rechtsanwaltsgesellschaften mbH: 32

Aufteilung nach Gerichtsbezirken:
LG Chemnitz:  692
LG Dresden:  1.613
LG Görlitz:  293
LG Leipzig:  1.760
LG Zwickau:  371

Pressekontakt: Jacqueline Lange (Geschäftsführerin)

Telefon 0351-318590, E-Mail jacqueline.lange@rak-sachsen.de

Über die RAK: Die Rechtsanwaltskammer Sachsen (RAK) ist die Selbstverwaltungsorganisation der Rechtsanwälte in Sachsen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt sie die Interessen ihrer knapp 4.800 Mitglieder. Die Kammer ist unter anderem für die Berufsaufsicht zuständig, vermittelt bei Streitigkeiten mit Anwälten, beteiligt sich an der Ausbildung von Rechtsreferendaren, übernimmt die Prüfung von Rechtsanwaltsfachangestellten und vergibt Fachanwaltsbezeichnungen. Präsident der RAK ist Rechtsanwalt Dr. Detlef Haselbach (Dresden).

Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches verschoben

Zum 01.01.2016 sollte jeder in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Mit der Entwicklung dieser Postfächer wurde 2013 die Bundesrechtsanwaltskammer betraut.

In den Tests der letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspricht. Das Präsidium der BRAK hat deshalb beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt ist, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stehen.

Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche, um festzulegen, bis zu welchem Termin alle notwendigen Tests und ggf. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchgeführt und abgeschlossen werden können. Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht.

Presseerklärung der BRAK vom 26.11.2015

beA kommt – Bestellen Sie Ihre beA-Karte jetzt!

Sie erhielten hierfür Anfang September ein Schreiben der BRAK, welchem Sie Ihre persönliche Auftragsnummer entnehmen können. Diese benötigen Sie für den Bestellprozess auf der Homepage www.bea.bnotk.de der Bundesnotarkammer. Während des Bestellprozess werden Sie gebeten, eine E-Mailadresse einzugeben. Sie können Ihre Kanzlei-E-Mail angeben aber auch eine andere, ggf. private E-MAil-Adresse. Die E-Mail-Adresse wird nur für den Bestellprozess benötigt und nicht in das Anwaltsverzeichnis oder in die Daten der beA-Karte übernommen. Falls Ihre Kanzleiadresse nicht mehr zutrifft, setzten Sie sich bitte mit der RAK Sachsen in Verbindung. Sollten Sie noch in diesem Jahr Ihre Kanzlei verlegen und den Kammerbezirk wechseln, beantragen Sie bitte die beA-Karte erst nach Aufnahme in die neue Rechtsanwaltskammer.

Die Broschüre „beA kommt!“ der BRAK mit weiteren Informationen. Weiteres zum beA finden Sie hier.

 

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