Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung – Änderung der Internetadresse der OS-Plattform

Seit 2016 besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstverträge eingehen, die Pflicht, auf ihren Webseiten Verbraucher über die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu informieren und an leicht zugänglicher Stelle einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss nach der Rechtsprechung anklickbar sein.

Diese Pflicht trifft auch Rechtsanwälte, wenn sie Online-Mandatsverträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen (sie auch KAMMERaktuell 1/2017, Seite 11)

Die Nichtbeachtung der Hinweispflicht führt immer wieder zu Abmahnungen, die bei Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung zu Gerichtsverfahren führen. Aktuell bestätigte das  LG Dresden mit Urteil vom 26.01.2018, Az.: 42 HK O 160/17, einen Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Link zur OS-Plattform.  Diese Informationspflicht ist also ernst zu nehmen.

Die OS-Plattform ist seit Anfang Februar 2018 über das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll HTTPS erreichbar. Der genaue aktuelle Link zur OS-Plattform lautet https://www.ec.europa.eu/consumers/odr .

Bitte prüfen Sie, ob Sie die Hinweispflicht trifft und ob ggf. die Verlinkung auf Ihrer Homepage aktuell ist. Es ist damit zu rechnen, dass Abmahnhaie die Änderung der URL und damit das fehlende „s“ in der Verlinkung als Anlass für Abmahnungen ausnutzen. Besonders problematisch könnte es für Diejenigen werden, die wegen dem fehlenden Link in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

 

beA bleibt offline – ersatzweise bereitsgestelltes Sicherheitszertifikat nicht installieren!

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

„Es ist bedauerlich, dass das beA, eine für die deutsche Anwaltschaft besonders wichtige technische Errungenschaft, derzeit nicht zur Verfügung steht. Die BRAK räumt der Sicherheit des beA und aller Anwältinnen und Anwälte, die das beA einsetzen, absoluten Vorrang ein. Das betrifft insbesondere auch mögliche Hackerangriffe auf die Client-Security“, so Dr. Martin Abend, Vizepräsident der BRAK. Daher habe die BRAK auch vom technologischen Dienstleister vorgeschlagene Zwischenlösungen verworfen. „Im Interesse eines sicheren elektronischen Rechtsverkehrs und zum Schutze der Anwaltschaft wird das beA wieder zur Verfügung stehen, sobald unser Dienstleister eine Lösung für diese Sicherheitslücke gefunden hat“, so Dr. Abend weiter.
Die BRAK wird daher das beA-System erst dann wieder online bereitstellen, wenn der Dienstleister die Störungen vollständig behoben hat und einen sicheren Zugang gewährleisten kann.

Weitere Informationen stellt die BRAK allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Kürze auf www.brak.de zur Verfügung.

(Pressemitteilung der BRAK vom 27.12.2017)

Solange das beA offline ist, können auch keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden. Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, in diesem Zeitraum Nachrichten an Anwälte zu senden. Die BRAK informierte den Bundesjustizminister, die Landesjustizminister und –senatoren. Zudem ist das bundesweite Anwaltsverzeichnis nicht aufrufbar. Bestellungen von beA-Produkten über das Portal der Bundesnotarkammer www.bea.bnotk.de sind nicht möglich.

Aufgrund von § 49c BRAO besteht bereits seit dem 1. Januar 2017 eine berufsrechtliche Pflicht, das elektronische Schutzschriftenregister zu nutzen. Dies ist nicht nur mit dem beA möglich; das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere EGVP-Clients (z.B. Governikus Communicator) als auch über ein Online-Formular. Die Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister ist damit auch ohne das beA möglich.

 

Nutzungsverpflichtung im Mahnverfahren

Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 1. Januar 2018 nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208) eine erweiterte Nutzungsverpflichtung; über den Mahnantrag hinaus müssen weitere Anträge im automatisierten Mahnverfahren eingereicht werden. Das automatisierte Mahnverfahren sieht jedoch auch die Möglichkeit der Einreichung in Papierform über das „Barcode-Verfahren“ vor. Zudem kann der EGVP-Bürgerclient bis 14. Februar 2018 bzw. ab 1. Januar 2018 auch De-Mail verwendet werden, um Mahnanträge in elektronischer Form (Übermittlung von EDA-Dateien) einzureichen. Die erweiterte Nutzungspflicht für das automatisierte Mahnverfahren kann auch ohne das beA erfüllt werden.

Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren tritt in Kraft

Am 1.9.2017 tritt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) in Kraft. Mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wird damit die in § 6 Mediationsgesetz eingeräumte Verordnungsermächtigung ausgefüllt.

Die Verordnung hält die von einem Experten-Arbeitskreis im Auftrag des BMJV erarbeiteten Qualitätsanforderungen an zertifizierte Mediatoren fest. Neben einer Ausbildung über mindestens 120 Präsenzstunden muss ein eigener Praxisfall mit einem Supervisor reflektiert werden. Nach der Zertifizierung müssen innerhalb von zwei Jahren vier weitere Fälle mediiert und durch Supervision begleitet werden. Alle vier Jahre sind 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren

Weiterführender Link: BGBl. 2016 I 1994

Große Mitgliederstatistik der BRAK zum 1. Januar 2017 – Zahl der Fachanwälte in Sachsen überdurchschnittlich

Die jährliche große Mitgliederstatistik der BRAK zum Stichtatg 1. Januar liegt vor. Sie enthält detaillierte Daten zum Mitgliederbestand der Rechtsanwaltskammern in Deutschland. Erstmals sind die Zahlen der Syndikusrechtsanwälte enthalten.

Bewegung zeigte sich bei den Gesellschaften: Deutliche Zuwächse gab es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (825) und Partnerschaftsgesellschaften: Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.332, davon 1.814 mit beschränkter Berufshaftung; ferner sind 155 LL.P. zugelassen.

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltschaften hat weiter zugenommen und beträgt nunmehr 53.677. Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (10.370), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.516); diese bleibt mit 57,53 Prozent die Fachanwaltschaft mit dem größten Frauenanteil. Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.944 Fachanwälten Platz 3. 43.419 Rechtsanwälte (davon 13.402 weiblich), haben einen oder mehrere Fachanwaltstitel erworben. Damit beträgt der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte 26,41 Prozent.

Die statistischen Zahlen für Sachsen finden Sie im Jahresbericht 2016 des Präsidenten. Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen zugelassenen Anwälte liegt bei 32,7  % und damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

„Kleine BRAO-Novelle“ in Kraft

Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie („Kleine BRAO-Novelle“) ist am 17. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18. Mai 2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Besondere Inkrafttretensregelungen gelten aber insbesondere für die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt seines Zulassungsantrags: Diese Vorschrift trat bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Zum 1. Januar 2018 tritt u.a. die Regelung in Kraft, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Kenntnis zu nehmen. Erst zum 1. Juli 2018 tritt die neue Regelung in Kraft, die Briefwahlen zu den Vorständen der Rechtsanwaltskammern einführt.

Weiterführende Links:

 

Warnung vor Betrugsmasche

Aus aktuellem Anlass warnen wir vor einer dreisten Betrugsmasche, mit der ein Unbekannter unter Vorspiegelung, der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzugehören, zu Zahlungen auffordert.

Auf die nachfolgende Pressemittlung der Schlichtungsstelle vom 18.5.2017 hierzu wird verwiesen.

Pressemitteilung der Schlichtungsstelle vom 18. Mai 2017

Warnung vor Betrugsmasche

Es werden Briefe mit dem Logo der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und dem Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ und Angabe einer anderen Adresse (Fasanenstraße 81,10623 Berlin), bundesweit mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 3.300 Euro versandt. Diese Schreiben werden von einem Herrn F. Mertens unterzeichnet. Die Betroffenen werden nach Zugang dieses Schreibens wiederholt von einem Herrn angerufen, der sich als Herr Mertens ausgibt, und sie unter Nennung einer Kontoverbindung auffordert, den Betrag zu zahlen.

Diese Schreiben und Anrufe stammen nicht von der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Das Logo der Schlichtungsstelle und der Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ wurden offenbar von der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kopiert und in betrügerischer Absicht verwendet, um Zahlungen von den Betroffenen zu erhalten. Wenn Sie ein derartiges Schreiben erhalten sollten, nehmen Sie bitte auf keinen Fall eine Zahlung vor und erstatten Strafanzeige.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie derartige Schreiben erhalten!

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge
Neue Grünstraße 17 in 10179 Berlin
Telefon: +49(0)30-2844417-0 Telefax: +49(0)30-2844417-12
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Website: www.s-d-r.org

Weiterführender Link:

Pressemitteilung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Vorstand wählte das Präsidium neu – Dr. Detlef Haselbach weiterhin Präsident der RAK Sachsen

Nach der Vorstandswahl am 27. März 2017 wählte der Vorstand am 5. April 2017 das Präsidium der RAK Sachsen. Das Amt des Präsidenten übt Dr. Detlef Haselbach weiterhin für die nächsten zwei Jahre aus. Aufgrund des Ausscheidens des langjährigen Schatzmeisters und Vizepräsidenten Dr. Christoph Munz war ein Präsidiumsmandat neu zu besetzten. Neues Mitglied des Präsidium ist Dr. Stephan Cramer aus Dresden. Als Schatzmeister wählte der Vorstand Markus M. Merbecks. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident Dr. Detlef Haselbach, Dresden

Schriftführer und Vizepräsident Roland Gross, Leipzig

Schatzmeister und Vizepräsident Markus M. Merbecks, Chemnitz

Vizepräsidentin Alexandra Weiß, Dresden

Vizepräsident Franz-Josef Schillo, Dresden

Vizepräsident Dr. Stephan Cramer, Dresden

 

 

Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit – Beitrag des BRAK-Ausschusses Steuerrecht

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK verfasste einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Anhand von fünf Beispielen wird in dem Beitrag zunächst die Gewerblichkeit der Einkünfte von Personengesellschaften durch verbundene Tätigkeiten dargestellt. Auch in den Fällen, in denen die Freiberufler-Gesellschaft oder deren Gesellschafter gerade keine gewerbliche Tätigkeit per se ausüben, kann die Abfärberegelung greifen.

Der Beitrag erläutert anhand von Praxisbeispielen, wie Rechtsanwälte sich in den gegebenen Situationen verhalten sollten. Schließlich stellt der Beitrag dar, wie die Gewerbesteuerfreiheit durch die bedarfsgerechte Kanzleistruktur gefährdet wird.

Schutzschriftenregister wird ab 1. Januar 2017 Pflicht

Am 1. Januar 2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.

Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister  (SRV) vom 24. November 2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.

Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1. Januar 2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1. Januar 2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.

Und so geht’s:

Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.

Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.

Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück.

(Mitteilung der BRAK)

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