Nutzung des EGVP weiter möglich

Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) beschloss, den EGVP-Bürgerclient noch einen Monat über die Inbetriebnahme des beAs hinaus zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zur Nutzung des EGVP finden Sie hier.

Einberufung der Kammerversammlung 30.05.2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hiermit lade ich Sie gemäß § 85 BRAO zur Kammerversammlung ein, die am Mittwoch, 30. Mai 2018, 15:00 Uhr, im Gewandhaus zu Leipzig,

Mendelssohnsaal, Augustusplatz 8, 04109 Leipzig, stattfinden wird.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2017 und Aussprache
  4. beA – aktueller Stand und Aussprache
  5. Anträge des RA Herbert Posner:
    • Die Kammerversammlung spricht dem Präsidenten der BRAK, Herrn Kollegen Ekkehard Schäfer, und den bei der BRAK für die Einführung des beA zuständigen Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Kollegen Dr. Martin Abend, ihr Misstrauen aus.
    • Die Kammerversammlung fordert den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen auf, auf den Rücktritt der Kollegen Schäfer und Dr. Abend hinzuwirken.
  6. Kassenbericht des Schatzmeisters
  7. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  8. Rechnungsprüferbericht
  9. Beschlussfassung über
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017
  10. Nachtragshaushalt 2018 und Beschlussfassung
  11. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019
  12. Haushaltsplan 2019 und Beschlussfassung
  13. Antrag des RA Norman Jäckel:
    • Elektronische Wahlen in der RAK Sachsen – Prüfung und Bericht an die nächste Kammerversammlung
  14. Beschlussfassung über
  15. Verschiedenes

Bitte teilen Sie auf der Faxvorlage mit, ob Sie teilnehmen werden.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

 

154. BRAK- Hauptversammlung am 27. April 2018

Pressemitteilung der BRAK vom 27. April 2018:

beA: BRAK-Präsidium genießt weiterhin Vertrauen der Hauptversammlung

Am heutigen Tage haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung (HV) getroffen. Die HV fand diesmal in Rheinland-Pfalz statt. Gastgeber war die Rechtsanwaltskammer (RAK) Koblenz, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Justizrat Gerhard Leverkinck.

Die Hauptversammlung fasste nach kritischer und kontroverser Diskussion richtungsweisende Beschlüsse, die insbesondere den Haushalt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) betrafen.

Nach dem umfassenden Bericht des Schatzmeisters hat die HV dem Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und deren Geschäftsführung mit deutlicher Mehrheit (bei nur 3 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen) Entlastung hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017 – einschließlich des Haushalts für den elektronischen Rechtsverkehr – erteilt. Mit dem ebenfalls beschlossenen Nachtragshaushalt 2018 zum Titel ERV setzte die HV weitere positive Signale.

Mit nur 2 Gegenstimmen und lediglich einer Enthaltung beschloss die HV ferner für das Jahr 2019 für den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einen Beitragsanteil in Höhe von 52 Euro pro Mitglied. In der Diskussion betonten die regionalen Kammern, dass die Einrichtung und der Betrieb der Anwaltspostfächer eine gesetzliche Aufgabe der BRAK ist. Insofern sei es wichtig, dass die beA-Beiträge auch weiterhin an die BRAK entrichtet werden, damit diese Aufgabe erfüllbar bleibt.

Das Präsidium der BRAK sieht sich damit in seiner Arbeit bestätigt. Den mit einem Antrag zum Haushalt verbundenen Misstrauensantrag einer Kammer gegen zwei Mitglieder des Präsidiums und die hiermit einhergehende Rücktrittsforderung lehnte die Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit – mit lediglich einer Ja-Stimme ab. „Ich bin erfreut, dass sich die große Mehrheit der Präsidentinnen und Präsidenten hinter das gesamte Präsidium stellt und unsere Arbeit nicht nur schätzt, sondern auch unterstützt“, so BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer.

Ein Antrag, einen Sonderprüfer hinsichtlich Finanzierung und Projektmanagement des beA einzurichten, wurde mit eindeutiger Mehrheit (25 Gegenstimmen bei 3 Ja-Stimmen)* ebenso abgelehnt wie der Antrag, diesem einen nur eingeschränkten Prüfauftrag zu erteilen.

Die weitere Behandlung eines recht umfangreichen Antrags der Rechtsanwaltskammer Berlin und vergleichbare Anträge weiterer Kammern, insbesondere zu den Themen Open Source und Betriebssystemunterstützung, vertagte die HV aufgrund eines Geschäftsordnungsantrags einer Kammer einvernehmlich auf die nächste Präsidentenkonferenz.

Abgelehnt wurden dagegen Anträge auf Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsgremiums zu Fragen der Ausschreibung, der Vergabe und der Programmierung des beA sowie auf Umstellung auf eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung binnen Jahresfrist. Auch der Antrag auf kurzfristige Umstellung des beA in ein dezentrales einheitliches System konnte sich nicht durchsetzen.

Das weitere Vorgehen wird die HV in den nächsten Wochen im Rahmen der nächsten Präsidentenkonferenz erörtern. „Die BRAK nimmt die wertvolle Kritik der Mitglieder in den regionalen Kammern sehr ernst und wird diese in den weiteren Umsetzungsprozess einfließen lassen. Die heutige HV hat gezeigt, dass die anwaltliche Selbstverwaltung auch in schwierigen Zeiten und bei komplexen Themen gut aufgestellt ist“ resümiert Schäfer.

 

* korrigiert am 30.04.2018

Verleihung der Ehrendoktorwürde an Dr. Günter Kröber

Anlässlich eines Festaktes zum 25. Jahrestages der Wiedergründung der Juristenfakultät der Universität Leipzig am 26. April 2018 erhielt der Ehrenpräsident der RAK Sachsen, Dr. Dr. Günter Kröber, die Ehrenpromotion.

Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für die anwaltliche Praxis aufzeigen.

Das Inhaltverzeichnis gibt eine Übersicht über die angesprochenen Themen:

1. Anforderungen an Anwaltsrechnungen
1.1 Allgemeines
1.2 Mindestangaben einer Rechnung
1.3 Erläuterungen zu einzelnen Mindestangaben
1.4 Gebühren- und berufsrechtliche Vorgaben
1.5 Zusätzliche Vorschriften bei Rechnungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten
1.6 Kleinbetragsrechnung
1.7 Rechnungsberichtigungen
1.8 VorschussRundschreiben Seite 2
2. Vorsteuerabzug
2.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
2.2 Vorsteuerabzug für Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten
2.2.1 Reisekosten
2.2.2 Bewirtungs- und Übernachtungskosten
3. Organisatorisches
3.1 Aufbewahrung von Rechnungen
3.2 Soll-/Ist-Besteuerung
3.3 Zusammenfassende Meldung

Die Handlungshinweise wurden auf der BRAK-Internetseite unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/2018-04_umsatzsteuerliche-hinweise-zur-rechnungslegung-durch-und-an-rae_endg.pdf.

eingestellt am: 26.04.2018

 

Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Sachsen zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand der RAK Sachsen beschloss am 11. April 2018 Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

 

 

 

Geldwäschegesetz – Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 11.04.2018 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird in der Mitgliederzeitschrift der Rechtsanwaltskammer Sachsen KAMMERaktuell und im Internet unter www.rak-sachsen.de bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Dresden, 24.04.2018

Dr. Detlef Haselbach

Präsident

Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online

Die BRAK informierte, dass die Fehler, welcher zur Abschaltung des BRAV am 13. April 2018 führten, von Atos behoben sind. Das Anwaltsverzeichnis ist wieder unter www.rechtsanwaltsregister.org aufrufbar.

 

Ankündigung der Kammerversammlung 2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie bereits in meinem Schreiben vom 12.04.2018 angekündigt, teile ich Ihnen nunmehr gemäß § 85 Abs. 1 BRAO, § 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen mit, dass die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen am Mittwoch, 30. Mai 2018, 15:00 Uhr, in Leipzig, stattfinden wird.

Ich bitte Sie, diesen Termin vorzumerken. Den genauen Versammlungsort werde ich Ihnen mit der Einberufung mitteilen.

 Vorläufige Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2017 und Aussprache
  4. beA – aktueller Stand und Aussprache
  5. Kassenbericht des Schatzmeisters
  6. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  7. Rechnungsprüferbericht
  8. Beschlussfassung über
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017
  9. Nachtragshaushalt 2018 und Beschlussfassung
  10. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019
  11. Haushaltsplan 2019 und Beschlussfassung
  12. Beschlussfassung über
    • Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes
    • Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung
    • Änderung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen
    • Änderung der Entschädigungsordnung
    • Änderung der Beitragsordnung
  13. Verschiedenes

Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen aufgerufen, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen und Anträge anzukündigen. Vorschläge und Anträge, die eingangsbefristet bis zum 2. Mai 2018 bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingehen und die Unterschriften von mindestens 10 Mitgliedern tragen, werden in die Tagesordnung aufgenommen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

beA: Präsidenteninformation zur außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 15.04.2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 15.04.2018 fand in Berlin eine erneute außerordentliche Präsidentenkonferenz  der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema „beA“ statt. Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlichte dazu im Anschluss an die Konferenz  eine Presseerklärung vom 15.04.2018. An der Konferenz nahmen die Präsidentinnen und Präsidenten der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern sowie die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof, das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer und – zeitweise – zwei Vertreter der Firma Security Networks AG (im folg. „secunet“), eines vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifizierten Unternehmens, teil.

Aktueller Anlass für die kurzfristig einberufene Präsidentenkonferenz war ein erster Zwischenbericht der Firma secunet über die bisherigen Ergebnisse ihrer von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten technischen Analyse der beA-Client Security und einer konzeptionellen Prüfung der Gesamtlösung des beA.

Danach stellte secunet bisher zwar verschiedene Schwachstellen fest, die aber sämtlich behoben werden können und den grundlegenden Aufbau des beA-System einschließlich der Verwendung des Hardware Security Moduls (HSM) nicht in Frage stellen. Bereits in der vergangenen Woche informierte die Bundesrechtsanwaltskammer den von ihr beauftragten Dienstleister und Entwickler des beA, die Firma Atos, über die bisher bereits festgestellten Schwachstellen. Die Firma Atos sagte deren Behebung zu.

Unterdessen setzt die Firma secunet die Begutachtung der konzeptionellen Gesamtlösung des beA fort und wird ihr abschließendes Gutachten voraussichtlich Mitte/Ende Mai 2018 vorlegen. Erst dann kann auch gesagt werden, wie und wann es voraussichtlich mit dem beA weitergehen wird.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

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