Sächsisches Landessozialgericht stellt ab 01. März 2019 nur noch per beA zu!

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz teilte mit Schreiben vom 14.01.2019 mit, dass das Sächsische Landessozialgericht beabsichtigt, ab dem 1. März 2019 Zustellungen an Rechtsanwälte nur noch in deren beA vorzunehmen.

Warnung vor betrügerischen E-Mails

In den vergangenen Monaten war ein beträchtlicher Anstieg von gefälschten E-Mails zu verzeichnen, die in einigen Fällen als vermeintliche E-Mails von Bediensteten der sächsischen Justiz mit Kostenrechnungen o.ä. auch Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erreichten. Im Regelfall enthalten diese E-Mails Anhänge mit Schadsoftware oder Phishing-Links.

Oft lassen sich bereits den E-Mails selbst Hinweise auf die versuchte Identitätstäuschung entnehmen, wie zum Beispiel:

  • Adressteile in der Absender-E-Mailadresse, die deutlich machen, dass sie nicht der Domain justiz.sachsen.de zugehörig sind
  • abweichendes Layout
  • fehlerhafte Anrede
  • falsche Telefon- und Faxnummern in der E-Mail-Signatur
  • Hinweis auf das Senden von einem mobilen Endgerät wie „Von meinem Nokia gesendet.“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weißt aktuell auch auf diesen Umstand hin: https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Service/Aktuell/Informationen/Artikel/emotet.html

Statistik niedergelassene Rechtsanwälten nach EuRAG und § 206 BRAO zum 1.1.2018

Zum 1.1.2018 sind nach dem EuRAG 659 Rechtsanwälte bundesweit tätig und nach § 206 BRAO 331 Rechtsanwälte. Insgesamt sind somit bundesweit 990 Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates in Deutschland niedergelassen.

Die Statistiken finden Sie im Internet eingestellt unter https://www.brak.de/statistiken/.

RAK Sachsen im Präsidium des Landesverbandes der Freien Berufe vertreten

Pressemitteilung des LfB Sachsen e.V.: Dresden, 20.11.2018: Auf der heutigen Mitgliederversammlung wurde Hans-Joachim Kraatz erneut zum Präsidenten des LFB Sachsen gewählt. Er wird die kommenden vier Jahre den Landesverband vertreten.

Hans-Joachim Kraatz ist seit 17 Jahren Präsident des LFB Sachsen und seit 1999 Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V.

Als Vizepräsidenten des LFB Sachsen wurden gewählt:

Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer

Dr. med. Thomas Breyer, Vizepräsident der Landeszahnärztekammer Sachsen

Franz Joseph Schillo, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Markus Wiesehütter, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Sachsen e.V.

Zu den weiteren Mitgliedern des neu gewählten Vorstandes gehören:

RA Birger Clausen, Präsident des Anwaltsverbandes Sachsen e.V.

Alf Furkert, Präsident der Architektenkammer Sachsen

Torsten Rudolf, Verband beratender Ingenieure Sachsen

Hintergrund LFB Sachsen: Der Landesverband der Freien Berufe Sachsen e.V. wurde 1990 gegründet und vertritt derzeit 20 Verbände und Körperschaften einzelner Freier Berufe in Sachsen, denen insgesamt über 46.000 Freiberufler angehören. Der LFB Sachsen ist Mitglied im Bundesverband der Freien Berufe (BFB).

 

Forschungsprojekt „Verständigung in Strafverfahren“ – Onlinebefragung

Das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen (Prof. Dr. Jörg Kinzig) wurde zusammen mit den Universitäten Düsseldorf (Prof. Dr. Karsten Altenhain) und Frankfurt am Main (Prof. Dr. Matthias Jahn) vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz damit beauftragt, die Verständigungspraxis der Gerichte in Strafverfahren zu evaluieren. Den Hintergrund des Forschungsvorhabens bildet das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168).

Die Universität Tübingen führt hierzu eine bundesweite Onlinebefragung justizieller Akteure, darunter auch der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Strafrecht, über die derzeitige Verständigungspraxis durch. Diese Umfrage bildet einen sehr wichtigen Teil des Forschungsprojekts. Nur durch Ihre Beteiligung kann sichergestellt werden, dass die Praxis der Verständigung in Strafverfahren repräsentativ evaluiert wird!

Über diesen Link gelangen Sie direkt zu unserer Onlinebefragung: https://kriminologie-umfrage.uni-tuebingen.de/limesurvey/index.php/715685

Zur Teilnahme an der Befragung laden wir Sie ganz herzlich ein! Die Bearbeitung wird nur rund 20-25 Minuten in Anspruch nehmen. Auf die Freiwilligkeit der Teilnahme weisen wir Sie ausdrücklich hin. Die Bearbeitung erfolgt anonym. Es werden keine Daten gespeichert, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen. Falls Sie zugleich Mitglied in der AG Strafrecht des DAV sind, kann es unter Umständen vorkommen, dass Sie dieses Schreiben bereits erhalten haben oder noch erhalten werden. Wir bitten Sie in diesem Fall, nur einmal an der Befragung teilzunehmen.

Weitere Informationen über die Untersuchung finden Sie unter https://www.verstaendigung-in-strafverfahren.de

 

Warnung vor „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Auch Anwaltskanzleien erhielten diese Woche Faxschreiben einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“, die mit Hinweis auf angebliche Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung zum Ausfüllen eines Formulars aufforderten. In dem Formular verbergen sich dann Kosten von 489 € netto jährlich für ein „Leistungspaket Basisdatenschutz.“

Bei der „Datenschutzauskunfts-Zentrale“ handelt es sich nicht um eine Behörde. Das erklärte auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte und warnte vor einer Abzockmasche. Offenbar handelt es sich um den Versuch einer arglistigen Täuschung, um an Daten zu kommen und Verträge abzuschließen.

 

 

Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung – Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte – (Stand: August 2018)

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Von dieser Informationspflicht sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte ausreichend sein. Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist auch die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.

Merkblatt Hinweisflicht nach der ODR-Verordnung

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Seit 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige Stelle benannt werden.

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org.

Merkblatt Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

 

beA: Abschlussgutachten liegt vor – außerordentliche Präsidentenkonferenz am 27.06.2018

Gestern, 20.06.2018, veröffentlichte die BRAK das inzwischen vorliegende Abschlussgutachten der secunet AG zur „Technischen Analyse und Konzeptprüfung des beA“. Gleichzeitig lud der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Herr Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zu einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz am 27.06.2018 nach Berlin ein. Hier soll über die Wiederinbetriebnahme des beA diskutiert und beschlossen werden. Eine außerordentliche Präsidentenkonferenz noch im Juni 2018 regte die Rechtsanwaltskammer Sachsen gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Thüringen und Sachsen-Anhalt bereits am 11.06.2018 gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer an.

Schreiben des Präsidenten der BRAK vom 20.06.2018

Abschlussgutachten der secunet AG

Presseerklärung der BRAK

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

beA-Gutachten der secunet AG – außerordentliche Präsidentenkonferenz noch vor den Sommerferien

Der Präsident der RAK Sachsen Dr. Detlef Haselbach wandte sich mit nachfolgendem E-Mail-Schreiben vom heutigen Tage an den Präsidenten der BRAK:

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrter Herr Kollege Schäfer,

Bezug nehmend auf die Pressemitteilung der BRAK vom 05.06.2018 und auf das Schreiben des Präsidenten der RAK Sachsen-Anhalt Herr Kollege Kutscher vom 07.06.2018 schließt sich die RAK Sachsen dem dortigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz noch im Juni 2018 ausdrücklich an. Auch der Vorstand der RAK Sachsen hält im Hinblick auf die danach beginnenden Ferienzeit eine vorherige Präsidentenkonferenz zum Zwecke der Beratung über das dann vorliegenden Abschlussgutachten der secunet AG und das weitere Vorgehen für erforderlich.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

 

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Beschlüsse der Kammerversammlung vom 30. Mai 2018

Die Kammerversammlung der RAK Sachsen fasste am 30. Mai 2018 in Leipzig folgende Beschlüsse:

zu TOP 5:  Anträge des RA Herbert Posner:

  • Die Kammerversammlung spricht dem für die Einführung des beA zuständigen Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Kollegen Dr. Martin Abend, ihr Misstrauen aus.

73 Ja-Stimmen, 41 Nein-Stimmen. 11 Enthaltungen. Der Antrag wurde damit angenommen.

  • Die Kammerversammlung fordert den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen auf, auf den Rücktritt des Kollegen Dr. Abend hinzuwirken.

33 Ja-Stimmen, 58 Nein-Stimmen, 32 Enthaltungen. Der Antrag wurde damit abgelehnt.

zu TOP 9: Beschlussfassung über

  • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 2017

72 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen. Der Kassenbericht des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 2017 wurde damit bestätigt.

  • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

44 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 29 Enthaltungen. Der Vorstand wurde damit für das Geschäftsjahr 2017 entlastet.

zu TOP 10: Nachtragshaushalt 2018 und Beschlussfassung

  • 71 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen. Der Nachtragshaushalt 2018wurde damit beschlossen.

zu TOP 11: Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019

  • Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019 wird auf 275,00 EUR festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet wird, wird um jeweils 52,00 € für jedes zusätzliche beA erhöht.

60 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen

zu TOP 2: Haushaltsplan 2019 und Beschlussfassung

  • 52 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen, keine Nein-Stimme. Der Haushalt 2019 wurde damit beschlossen.

zu TOP 13: Antrag des RA Norman Jäckel:

  • Elektronische Wahlen in der RAK Sachsen – Prüfung und Bericht an die nächste Kammerversammlung:

Die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen fordert den Vorstand auf, bis zur nächsten Kammerversammlung die Umsetzbarkeit elektronischer Wahlen bei Wahlen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen und bei Wahlen der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung konkret zu prüfen und über das Ergebnis zu berichten. Dabei soll insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen werden:

  • Sicherheit des Wahlverfahrens,
  • Anforderungen an externe Dienstleister und deren konkrete organisatorische und technische Umsetzungskonzepte einschließlich (nicht abschließende) Vorauswahl in Betracht kommender Dienstleister,
  • Kosten elektronischer Wahlen im Vergleich zur Briefwahl.

21 Ja-Stimmen, 28 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen

Der Antrag wurde damit abgelehnt.

zu TOP 14:  Beschlussfassung über

  • Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes
    • Entwurf der Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes in Form einer elektronischen Wahl

37 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

  • Entwurf der Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes in Form einer Briefwahl (Antrag des RA Norman Jäckel) – Aufgrund der Beschlussfassungen zu TOP 13 und TOP 14 wurde der Antrag nicht mehr zur Abstimmung gestellt.
  • Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung

36 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 8 Enthaltungen. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

  • Änderung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen

36 Ja-Stimmen, 10 Enthaltungen, keine Nein-Stimme. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

  • Änderung der Entschädigungsordnung

46 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung, keine Nein-Stimme. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

  • Änderung der Beitragsordnung

46 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

  • Änderung der Gebührenordnung

47 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, keine Enthaltung. Der vorgelegte Entwurf wurde damit beschlossen.

Die Satzungen werden in der nächsten Ausgabe der Mitgliederzeitschrift KAMMERaktuell veröffentlicht und bekannt gemacht.

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