Weitere Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz

In den kommenden Wochen wird die Rechtsanwaltskammer Sachsen die nächste Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) durchführen. Da die Prüfung anlasslos erfolgt, ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt potentieller Adressat. Zur Ihrer Vorbereitung berichten wir im Folgenden vom Verlauf der vergangenen Aufsichtsprüfung und stellen danach den geplanten Ablauf der anstehenden Aufsichtsprüfung vor.

Das GwG trägt der Anwaltschaft bekanntlich Verpflichtungen auf, um präventiv Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Die Rechtsanwaltskammer wiederum ist als Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Verpflichteten anlasslos nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflichten der Geldwäscheprävention zu überprüfen. Hierüber hat sie eine Jahresstatistik zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen einen Bericht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium und letztlich die Bundesrepublik Deutschland werden wiederum im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Organisationen überprüft; die nächste Prüfung mit dem Schwerpunkt auf der Effektivität der Kontrollen und Sanktionen zur Sicherstellung einer wirksamen Prävention steht nächstes Jahr an (Deutschlandprüfung FATF).

Auswertung der ersten Aufsichtsprüfung 2018

In Vollzug dieser Verpflichtung hatte die RAK Sachsen im vergangenen November 50 Mitglieder mit einem zweistufigen Fragebogen angeschrieben. Darin sollten die Adressaten zunächst angeben, ob sie im Kalenderjahr 2017 an Kataloggeschäften nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt hatten. War dies der Fall, so war das Mitglied Verpflichteter im Sinne des GwG und hatte einen detaillierten Fragebogen auszufüllen. In diesem wurden ausgewählte Verpflichtungen des GwG abgefragt, etwa inwieweit das Mitglied in der Kanzlei ausreichende interne Sicherungsmaßnahmen vorhält, eine Risikoanalyse durchgeführt und dokumentiert hat, die mandatsbezogenen Sorgfaltspflichten beachtet hat und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt hat.

Die RAK Sachsen hatte eine 100 %ige Rücklaufquote der Fragebögen, der Einsatz von Zwangsmitteln war daher – anders als in anderen Kammern – nicht erforderlich. 21 Mitglieder waren Verpflichtete, hatten also im Prüfjahr 2017 an mindestens einem Katalogmandat mitgewirkt. Bei fünf dieser Verpflichteten gab es nach Auswertung des Fragebogens keine Beanstandungen und die Prüfung konnte beendet werden. Die übrigen 16 Verpflichteten wurden auf ihre Versäumnisse aufmerksam gemacht und bekamen eine Frist zur Nachbesserung. Sämtliche nutzten diese auch, um sich mit den Verpflichtungen noch einmal gründlich auseinanderzusetzen und in der Kanzleiorganisation nachzubessern. Dank dieser auf Kooperation mit den Mitgliedern basierenden Methode konnte auf die andernfalls gebotene Anwendung der Bußgeldvorschriften des GwG oder den Einsatz berufsrechtlicher Maßnahmen verzichtet werden.

Neben der schriftlichen Prüfung führte die RAK Sachsen Anfang Mai 2019 zudem – und erstmals in der Geschichte der anwaltlichen Selbstverwaltung – Vor-Ort-Prüfungen bei zwei Verpflichten durch. Hierfür wurden aus dem Kreise der Verpflichten zwei aus größeren Einheiten (>30 Berufsträger) gewählt, die eine erhöhte Zahl an Kataloggeschäften tätigten, keine oder nur geringfügige Beanstandungen im schriftlichen Teil aufwiesen und bereits über ein ausgereifteres Risikomanagement verfügen. Das Primärziel dieser Pilotprüfung war dabei ein höherer Erkenntnisgewinn und Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes im Kanzleibetrieb. Mit dem gegenseitigen Erkenntnisgewinn möchte die RAK Sachsen durch gezielte Information und die Bereitstellung von Materialien die Anwaltschaft noch besser dabei unterstützen, die Anforderungen des Geldwäschegesetzes umzusetzen.

Voraussichtlicher Ablauf der anstehenden Aufsichtsprüfung 2019

Die Aufsichtsprüfung im Wege eines schriftlichen Fragebogens hat sich als funktionstüchtig und zweckmäßig erwiesen. Die RAK Sachsen beabsichtigt daher, wieder einen zweistufigen Fragebogen zu verwenden, der inhaltlich (geringfügig) überarbeitet und präzisiert sein wird.

Eine Vorauswahl der anzuschreibenden Mitglieder nach einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Verpflichteteneigenschaft wird dieses Jahr nicht wieder erfolgen. Einerseits war die Verpflichtetenquote  bei Rechtsanwälten, welche die ausgewählten Interessengebiete betreuen oder bestimmte Fachanwaltstitel innehaben, nicht signifikant höher als bei den übrigen Rechtsanwälten. Andererseits will die RAK Sachsen gezielt methodische Möglichkeiten austesten, im Streben nach einer möglichst effektiven, kostenarmen und sogleich mitgliederfreundlichen Geldwäscheaufsicht. Die erwähnte komplizierte und zeitaufwendige Vorauswahl, die unter Gleichheitsgesichtspunkten vereinzelt auch kritisch gesehen wurde, wird daher bei dieser Prüfung wegfallen. Dafür wird sich die Anzahl der anzuschreibenden Mitglieder von 50 auf 100 verdoppeln. Damit erreicht die RAK Sachsen auch die zwischen den Rechtsanwaltskammern vereinbarte Zielvorgabe, jährlich ca. 2 % der Kammermitglieder zu überprüfen. Zudem werden die Angaben einer vertieften Überprüfung unterzogen. Dies betrifft insbesondere die Plausibilität der Angaben und ihre Übereinstimmung mit dem anwaltlichen Außenauftritt.

Eine Steigerung sollen auch die Anzahl und Prüfungstiefe der Vor-Ort-Prüfung erfahren. Auch die Auswahl hierfür soll nunmehr nach dem Zufallsprinzip erfolgen, wobei auch kleinere Einheiten oder Einzelanwälte dabei voraussichtlich nicht mehr ausgenommen sein werden.

Für das anstehende Prüfungsverfahren weisen wir zudem auf Folgendes hin:

Die RAK Sachsen wird ihre bewährte kooperationsbasierte Methode beibehalten und auf vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen setzen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Verstöße gegen die nunmehr seit über zwei Jahren bestehenden GwG-Verpflichtungen in Zukunft strikter – ultima ratio auch mit Bußgeld – geahndet werden müssen, wie es in anderen Kammerbezirken bereits praktiziert wird. Wir ersuchen Sie daher nachdrücklich, sich mit den (Dauer!)Pflichten des GwG und deren Auswirkungen auf den eigenen Kanzleibetrieb (laufend!) auseinanderzusetzen.

Die Geldwäscheprävention wird für die Anwaltschaft ein, wenn auch unliebsamer, jedenfalls dauerhafter Begleiter bleiben. Kein Mitglied sollte dieses Thema in der Hoffnung, nicht geprüft zu werden, auf die Seite schieben, was letztlich zu einem gravierenden Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten führen könnte. Vielmehr gilt es, die Verpflichtungen des GwG vollständig in die Kanzleiabläufe zu integrieren und zu einer arbeitssparsamen und dennoch effektiven Routine werden zu lassen. Hierfür finden Sie auf unserer Internetseite (https://www.rak-sachsen.de unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz) Muster-Dokumentationsbögen für die Mandatsannahme, die Sie bei jedem neuen Mandat durch etwaig zu beachtende GwG‑Verpflichtungen führen.

Trotz ihrer Aufsichtsfunktion versteht sich die RAK Sachsen maßgeblich als Dienstleister der Anwaltschaft und überprüft ihre Aufgabenwahrnehmung stets selbstkritisch. Wir freuen uns über Ihre konstruktive Anregungen  und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zum Geldwäschegesetz.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach
Präsident

Probleme beim Versand und Empfang von Faxen an/von Gerichten

Wie bereits mitgeteilt (Aktuelles vom 02.08.2019) , informierte das Sächsische Staatsministerium der Justiz über wiederholte Probleme beim Faxversand, die seit der Umstellung des Sächsischen Verwaltungsnetzwerkes (SVN) auf Voice-over-IP (VoIP) auftreten und bislang noch nicht technisch endgültig gelöst werden konnten.

Die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT) richtete daher in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz eine zentrale E-Mail-Adresse zur Übermittlung von Störungsmeldungen ein (Schreiben vom 22.08.2019)

Dieses lautet

faxstoerung@lit.justiz.sachsen.de

Das Justizministerium bittet darum, dass sich betroffene Kammermitglieder (ausschließlich) über diese E-Mail-Adresse an die LIT wenden. Die Meldungen sollten folgende Mindestangaben enthalten:

– Quellrufnummer
– Zielrufnummer
– Datum/Uhrzeit des Faxversands
– Fehlermeldung beim Faxversand
– eigener Provider
– Ticketnummer bzw. Rückmeldung des eigenen Providers bzgl. Ausschluss eigener Probleme

Diese Meldungen ermöglichen eine Feststellung, in welchem Umfang bestimmte Standorte oder Geräte im hiesigen Zuständigkeitsbereich betroffen sind. Die LIT wird anhand der Meldung eine Störungsüberprüfung vornehmen. Sollte – weil die Fehler auf bestimmte Gerätetypen oder Konfigurationen zurückzuführen sind – im Einzelfall eine Störungsbeseitigung möglich sein, werden die betreffenden Melder durch die LIT entsprechend unterrichtet.

Weitere Anwaltliche Beratungsstelle in Leipzig eröffnet

Justizminister Sebastian Gemkow und der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Markus M. Merbecks haben heute die zweite anwaltliche Beratungsstelle in Leipzig eröffnet.
Seit Juni 2009 beraten sächsische Rechtsanwälte im Rahmen eines Projekts des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und der Rechtsanwaltskammer Sachsen einkommensschwache Bürger in anwaltlichen Beratungsstellen. Die Beratungsmöglichkeit vor Ort vereinfacht den Zugang zu einem Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Beratungshilfe und ist grundsätzlich kostenfrei.

Justizminister Sebastian Gemkow: „Keine drei Monate nachdem wir die erste anwaltliche Beratungsstelle in Leipzig eröffnet haben, bieten wir eine weitere Verstärkung unseres Rechtsberatungsangebots an.  Hilfesuchende Bürger können sich zukünftig auch im größten und modernsten Bürgeramt der Stadt Leipzig und damit im Herzen der Stadt anwaltlich beraten lassen.“

Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Markus M. Merbecks: „Mit der Eröffnung einer weiteren anwaltlichen Beratungsstelle in Leipzig im Bürgeramt der Stadt steht den rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine niederschwellige Möglichkeit zur Verfügung, einen ersten anwaltlichen Rat zu erhalten. Die sächsische Anwaltschaft verdeutlicht damit ihr soziales Engagement.“

Die Beratungsstelle ist in den Räumlichkeiten des Bürgeramts, Otto-Schill-Str. 2 in 04109 Leipzig eingerichtet. Sie wird künftig immer freitags von 13 bis 15 Uhr geöffnet sein.

Die erste Beratungsstelle wurde am 2. Juni 2009 in Löbau eröffnet. Mittlerweile gibt es insgesamt vierzehn anwaltliche Beratungsstellen in verschiedenen sächsischen Regionen. Die neue – fünfzehnte – Beratungsstelle stärkt nun zusätzlich das Angebot im Leipziger Raum. Jährlich haben durchschnittlich 1500 Bürger in den sächsischen Beratungsstellen Rechtsrat vom Anwalt gesucht und erhalten. Dabei kann rund die Hälfte der Fälle direkt vor Ort abschließend geklärt werden. Die meisten Anfragen betrafen das Sozialrecht, auch familien- und arbeitsrechtliche Probleme waren häufig Gegenstand der Beratungsgespräche.

Weitere Informationen zu den anwaltlichen Beratungsstellen sind online abrufbar unter:
https://www.rak-sachsen.de/fuer-buerger/anwaltliche-beratungsstellen/

(Presseerklärung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und der RAK Sachsen)

beA: Umgang mit Umlauten und Sonderzeichen

Aus dem beA-Newsletter 27/2019 vom 08.08.2019:

Der BFH (Beschl. v. 5.6.2019 – IX B 121/18) entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht kommt (§ 56 FGO), wenn ein aus dem beA versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seiner beA-Webanwendung versandt und die Mitteilung des erfolgreichen Versands und Zugangs seiner Nachricht erhalten. Diese Mitteilung war auch insoweit richtig, als die Nachricht auf dem OSCI-Intermediär der Justiz und damit in den Empfangsbereich des Gerichts gelangt war. Zur Bezeichnung der versendeten Datei hatte der Rechtsanwalt jedoch Sonderzeichen und/oder Umlaute verwendet, deren technische Weiterverarbeitung justizseitig Probleme bereitete. Diese Folgen waren für den Absender nicht erkennbar.

Der BFH klarifiziert mit seiner Rechtsprechung, dass auch im elektronischen Rechtsverkehr eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt, wenn den Prozessbeteiligten kein oder lediglich ein geringes Verschulden trifft. Von einem solchen Verschulden kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn Umstände technischer Natur gegeben sind, die für den Nutzer nicht durchschaubar und nur schwer zu eruieren sind. Die Rechtsprechung des BFH ist insoweit zu begrüßen.

Welche Sonderzeichen Schwierigkeiten bei der Weiterverarbeitung bereiten, ist nicht eindeutig. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat bei der Dateibezeichnung die Verwendung von Buchstaben des deutschen Alphabets – bis auf Umlaute ä, ö, ü und ß –, aller Ziffern sowie der Zeichen Unterstrich, Minus und Punkt bislang nicht zu Problemen bei der Weiterverarbeitung auf Seiten der Justiz geführt.

Eine dahingehende verbindliche Änderung der verwendbaren Zeichen ist für den 1.1.2020 durch Anpassung der ERVV vorgesehen. Bis dahin sollte die Rechtsprechung des BFH gelten.

Nachweis der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO

Fachanwälte sind gemäß § 15 FAO verpflichtet, ihre Fortbildungspflicht über 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die Nachweise bis spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres – gern auch schon vorzeitig – an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen elektronisch, per E-Mail an fachanwaelte@rak-sachsen.de oder in Kopie auf dem Postweg zu übersenden. Bitte senden Sie keine Originale. Die einmalige Übersendung der Nachweise genügt. Bitte sehen Sie daher von Vorab-Sendungen per Fax oder anderweitigen Mehrfachsendungen ab.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterbleibt.

Wir bitten um Verständnis, dass eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht erfolgt. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns selbstverständlich mit Ihnen in Verbindung.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß der Neuregelung des § 15 Abs. 1 S. 3 FAO bei dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die Vorbereitungszeit nunmehr in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Daher wird ab dem 01.01.2018 zusätzlich zur Nettovortragszeit die Vorbereitungszeit im gleichen Umfang wie die Nettovortragszeit als Fortbildung anerkannt. Bei einem wiederholten Vortrag im gleichen oder einem späteren Jahr können jeweils bis zu 2 Stunden Vorbereitungszeit erneut anerkannt werden.

Bitte beachten Sie zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO auch unsere Leitlinien. 

Neuer Fachanwalt für Sportrecht – Aufruf zur Bewerbung für den zu bildenden Fachanwaltsausschuss

Nach dem Beschluss der 7. Sitzung der 6. Satzungsversammlung vom 26.11.2018 wird zukünftig der Fachanwalt für Sportrecht den bestehenden Kanon der 23 Fachanwaltschaften ergänzen. Nach der Genehmigung des Beschlusses durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tritt die Änderung der Fachanwaltsordnung am 01.07.2019 in Kraft.

Der neue § 5 Abs. 1 lit. x) FAO wird wie folgt lauten:

Sportrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (Sportverbandsgerichts-verfahren, sonstige Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14q Nr. 1, 3 bis 11 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse werden sein:

  • 14q Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht

Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  1. selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und inter-nationaler Sportorganisationen,
  2. nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
  3. sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
  4. Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
  5. Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
  6. sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
  7. Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,
  8. Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
  9. sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
  10. Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
  11. Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.

Sollten Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Mitarbeit im Fachanwaltsausschuss haben, schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet tätig sein und selbst alsbald die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung anstreben, bitten wir um Übersendung Ihrer Bewerbung per Post oder E-Mail bis zum 31.07.2019 an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen (info@rak-sachsen.de).

Ihre Bewerbung sollte Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang und Ihren fachlichen Kompetenzen im Sportrecht enthalten. Zudem sollten Sie mitteilen, in welchem Zeitraum Sie den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung anstreben.

Wir freuen uns auf Ihr möglichst zahlreiches Interesse!

Für Rückfragen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Frau Ass. jur. Jana Dielefeld (Tel.: 0351/3185921) zur Verfügung.

Verbindungsabbrüche bei Faxversand an sächsische Gerichte und Behörden

Die RAK Sachsen erreichten wiederholt Mitteilungen aus der Anwaltschaft, wonach Schriftsätze per Fax aufgrund hartnäckiger Verbindungsabbrüche nicht oder nur teilweise an Gerichte und Behörden versandt werden können.

Das Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (SMJ) bestätigt nunmehr, dass es mit der Umstellung des sächsischen Verwaltungsnetzwerkes (SVN) auf Voice-oder-IP (VoIP) bei einigen Gerichten und Justizbehörden wiederholt zu Faxproblemen wie etwa Verbindungsabbrüchen komme, welche bislang leider noch nicht endgültig technisch gelöst seien.

Vorläufig geht das SMJ davon aus, dass ein Fehlverhalten im Übergang aus dem öffentlichen Netz in das SVN vorliege, welches nur im Zusammenhang mit VoIP-Anschlüssen auftrete. Das zuständige SVN-Betriebszentrum empfiehlt betroffenen Anwaltskanzleien, bei Störungen im Faxversand zunächst den eigenen Provider zu kontaktieren. Dieser könne sich zur Eingrenzung des Fehlers ggfs. mit dem SVN-Betriebszentrum direkt in Verbindung setzen (Kontaktdaten unter https://www.egovernment.sachsen.de/svn.html). Finde der Provider keine Lösung, könne auf Basis von dessen Ticket eine Störmeldung durch das Betriebszentrum bei dem Betreiber des SVN ausgelöst werden.

Das SMJ bittet, verstärkt den alternativen Zustellungskanal über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen, um die aktuell auftretenden Probleme zu umgehen.

beA-Downtime am 20.07.2019 von 16:00 – 21:00 Uhr

Wegen Wartungsarbeiten am 20.07.2019 (Samstag) wird das beA in der Zeit von 16:00 bis 21:00 Uhr nicht verfügbar sein.

Aktuelle Informationen stellt die Bundesrechtsanwaltskammer unter https://bea.brak.de bereit.

Anwaltliche DSGVO-Verstöße abmahnfähig?

ob ein Rechtsanwalt von Dritten, also nicht dem Betroffenen i. S. d. DS-GVO, sondern einem Konkurrenten oder sonstig Berechtigten nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG basierend auf §§ 3, 3a UWG (Rechtsbruch) abgemahnt werden kann, beantworten die Intanzgerichte gegensätzlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Aktuell hat sich das LG Stuttgart (Urt. v. 20.05.2019 – Az.: 35 O 68/18) – wie zuvor auch andere Landgerichte – gegen die Abmahnfähigkeit ausgesprochen. Andere Gerichte, wie das OLG Hamburg, bejahen hingegen die Frage.

Die BRAK nahm dies zum Anlaß, Nr. 30 der FAQs zum Datenschutz praxisrelevant zu überarbeiten, bspw. mit einem Überblick über die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen und deren Begründungen.

Bitte nutzen Sie für all Ihre datenschutzrechtlichen Fragen und Best-Practice-Hinweise sowohl unser Informationsangebot als auch dasjenige der BRAK.

Zulassungsstelle für das automatisierte Abrufverfahren (Grundbuch) in Sachsen

Notare und Rechtsanwälte können ihre Anträge für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch im Freistaat Sachsen ab sofort auch per EGVP an die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz richten. Hierfür steht Ihnen das EGVP-Postfach „Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz“ zur Verfügung. Weitere Informationen bzgl. des automatisierten Abrufverfahrens, finden Sie hier: http://www.justiz.sachsen.de/content/610.htm

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