Kammerbeitrag 2020

Gemäß Beschluss der Kammerversammlung setzte die Kammerversammlung den Jahresbeitrag für das Jahr 2020 in Höhe von 275 € fest. Der Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet ist, wird um jeweils 52 € für jedes zusätzliche beA erhöht. Gemäß § 3 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist der Beitrag zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig und bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Kammer zu überweisen.

Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u.a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.

Handlungshinweise: Lohnversteuerung von Beiträgen und Co.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeitet. Mit diesen Handlungshinweisen aktualisiert und ergänzt der Ausschuss Steuerrecht seine ursprünglichen Anmerkungen zu dieser Thematik aus dem Jahr 2017.

Geldwäscheprävention: FATF-Leitfaden zum risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe

Die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force, FATF) hat Ende Juni 2019 ihren Leitfaden zum risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe veröffentlicht. Nunmehr ist auch die deutsche nichtamtliche Übersetzung verfügbar.

Der Leitfaden will Angehörige der Rechtsberufe bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Geldwäscheprävention unterstützen durch die Bereitstellung von Leitlinien und Beispielen aus der aktuellen Praxis sowie von Orientierungshilfen insbesondere für Selbstständige und kleine Kanzleien.

Betont wird u. a. die Wichtigkeit, Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion einzuholen. Zudem werden Beispiele für vereinfachte, standardmäßige und verschärfte Kundensorgfaltspflichten geboten. Neben zahlreichen weiteren Informationsquellen werden ferner Warnsignale (red flags) für verdächtige Aktivitäten aufgelistet, darunter ungewöhnliche Geldquellen, unübliche kurze Rückzahlungsfristen oder unplausible Änderungen der Zahlungsverfahren.

Mit der Verwendung des Leitfadens tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 6 GwG bei.

Die FATF ist eine zwischenstaatliche Organisation, die von den Staatschefs der G7-Staaten und dem Präsidenten der Europäischen Kommission 1989 bei der OECD in Paris eingesetzt wurde, um die Methoden der Geldwäsche zu analysieren, Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und deren Umsetzung durch die Mitglieder zu überwachen. Die FATF veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig Empfehlungen, die als der globale Standard zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt sind.

Die deutsche nichtamtliche Übersetzung sowie die englische Originalfassung des Leitfadens finden Sie auf unserer Internetseite zum Geldwäschegesetz unter „1. Informationen zum GwG“ zum Herunterladen.

3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz verfügbar

Die neue Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) zum Geldwäschegesetz (GwG) wurde von der RAK AG Geldwäscheaufsicht erarbeitet und vom Präsidium der BRAK in seiner Sitzung am 4.12.2019 beschlossen. Die RAK Sachsen hat diese mit Beschluss vom 13.12.2019 unverändert genehmigt.

Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.

Die neue Version behandelt weitere typische Thematiken im Umgang mit den Anforderungen des GwG in der Praxis. Noch nicht berücksichtigt sind die Neuerungen der am 1.1.2020 in Kraft tretenden Neufassung des GwG. Hierzu ist bereits eine weitere Version in Bearbeitung.

Die aktuelle Auflage der AAH kann unter der Rubrik  Für Mitglieder → Geldwäschegesetz heruntergeladen werden. Dort stellen wir zudem eine Vergleichsversion zur Verfügung, anhand derer die Änderungen gegenüber der 2. Auflage nachvollzogen werden können.

Die Aufsichtsbehörde stellt nach § 51 Abs. 8 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Erste Nationale Risikoanalyse

Deutsch­land hat un­ter Fe­der­füh­rung des BMF sei­ne ers­te Na­tio­na­le Ri­si­ko­ana­ly­se im Be­reich „Be­kämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung“ veröffentlicht. Seit ihrem Start im De­zem­ber 2017 waren daran 35 Be­hör­den aus Bund und Län­dern be­tei­ligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen, zu mindern und das Risikobewusstsein bei allen Akteuren zu schärfen.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Die Risikoanalyse schätzt das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte als hoch ein (vgl. Kapitel 5.5, S. 110 f.). Insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand- und Anderkonten wird ein bsonderes Geldwäscherisiko gesehen und besondere Aufmerksamkeit gefordert (insbesondere auch im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern). Auch den deutschen Immobiliensektor bewertet die Risikoanalyse für Geldwäscheaktivitäten besonders anfällig und zu einem Bereich mit herausgehobenem Risiko. Daher sollten Rechtsanwälte, die in Immobilientransaktionen (auch nur beratend) eingebunden sind, besonders aufmerksam sein und die Risiken im Blick haben  (vgl. S. 111 sowie Kapitel 5.1., S. 103 f.).   

Weiterführende Links:

Umsetzung der Geldwäscherichtlinie – erneute Kritik der BRAK

Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ | Ausgabe 21/2019 v. 23.10.2019

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat die BRAK detailliert Stellung genommen. Der Entwurf bringt für die Anwaltschaft einige relevante Änderungen.

So sollen zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt und damit die Verpflichtung von Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet werden, namentlich bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte (§ 2 I Nr. 10 und 11 GwG-E). Weitreichende Bedeutung hat die geplante Einführung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren (§ 43 VI GwG-E).

Dies hätte zur Folge, dass Anwältinnen und Anwälte zukünftig bestimmte Sachverhalte (insbesondere im Rahmen von Immobiliengeschäften) unabhängig davon melden müssen, ob sie im Rahmen einer der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tätigkeit Kenntnis von dem jeweiligen Sachverhalt erlangt haben – aus Sicht der BRAK ein erheblicher Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit. Dies sei rechtsstaatlich höchst problematisch, weil Rechtsuchende dann nicht mehr uneingeschränkt auf eine freie und unabhängige Beratung vertrauen können.

Bereits zu dem im Frühsommer vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert und dazu auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet.

Weiterführende Links:

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG elektronisch über „goAML“

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben Verdachtsmeldung nach § 43 GwG seit 01.01.2018 grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal „goAML“ (https://goaml.fiu.bund.de) abzugeben, was eine vorherige einmalige Registrierung erfordert. Die RAK Sachsen empfiehlt ihren Mitgliedern, insbesondere denen, die verstärkt Kataloggeschäfte i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreiben, diesen Registrierungsaufwand bereits jetzt zu erledigen, damit einer etwaigen späteren Meldeverpflichtung ohne weiteres und unverzüglich nachgekommen werden kann. Mit der Registrierung erhält der Verpflichtete zudem Zugang zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Außerdem tragen Sie mit der Registrierung zugleich zur Schaffung angemessener geschäftsbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GwG bei.

Nach § 43 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete einen Sachverhalt unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Nach § 43 Abs. 2 GwG besteht jedoch keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Verpflichtete im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat, es sei denn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Der Verpflichtete hat die Verdachtsmeldung unverzüglich und unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Zusätzlich ist eine Abschrift oder ein Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Rechtsanwaltskammer Sachsen aufgrund ihrer Anordnung vom 10.09.2019 nach § 51 Abs. 2 GwG zu übersenden.

Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz finden Sie unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz.

Anordnung der RAK Sachsen nach § 51 Abs. 2 Geldwäschegesetz

Die RAK Sachsen hat aufgrund der Befugnis nach § 51 Abs. 2 GwG am 10.09.2019 folgende Anordnung getroffen:

Alle Mitglieder der RAK Sachsen, die eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) durchführen, haben sowohl eine Abschrift oder einen Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der FIU der RAK Sachsen zu übersenden.

=> Volltext der Anordnung mit Erläuterungen

Wann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG besteht und wie diese zu erfolgen hat, erfahren Sie unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz

Regierungsentwurf – Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ | Ausgabe 18/2019 v. 11.9.2019:

Die Bundesregierung hat am 9.8.2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt.

Für die Anwaltschaft ergäben sich nach diesem Entwurf einige relevante Änderungen:

In § 2 I Nr. 10 GwG sollen – unter Erweiterung der Verpflichteteneigenschaft für Anwälte – zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt werden, u.a. bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte. Bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen und Inkassodienstleistern nach § 2 I Nr. 11 GwG soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt werden, soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.

Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 II GwG soll nun wieder die Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wieder hergestellt wird. Diese geplante Rechtsänderung dürfte für die Anwaltschaft jedoch keine materielle Rechtsänderung bewirken, denn ausgenommen werden sollen nur einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren.

Von weitreichenderer Bedeutung ist dagegen der geplante neue § 43 VI GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen kann, die stets nach Abs. 1 zu melden sind und daher nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht des § 43 II GwG unterliegen sollen. Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber natürlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die beim Immobilienerwerb beratend tätig sind.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll zudem Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister nach § 492 StPO bekommen.

Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
BRAK-Stellungnahme Nr. 14/2019

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