Vorgehensweisen der Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund der Corona-Pandemie – Besucherkontrollen

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlies das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und das OLG Dresden Handlungsempfehlungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese sehen u.a. Einschränkungen des Publikumsverkehrs vor. So sollen Anwälte und Beteiligte, die an einer Verhandlung teilnehmen, die Ladung und einen Ausweis mitbringen. Ein Eintrag in eine Besucherliste kann verlangt werden sowie das Ausfüllen eines Gesundheitsbogens, in welchem zu Reisen in Risikogebiete oder Kontakte zu möglicherweise infizierten Personen nachgefragt wird. Bitte rechnen Sie damit, dass die Einlasskontrolle in den Gerichtsbegäuden mehr Zeit als üblich benötigt.

Trotz der Einlasskontrollen soll die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen weiter gewahrt bleiben.

Weitere Hinweise zum Dienstbetrieb in den Gerichten finden Sie unter https://www.justiz.sachsen.de/smj/

Auf nachfolgenden Seiten der Gerichte in Sachsen finden Sie weitere Hinweis zum Umgang mit der Corona-Pandemie. Die Liste wird von uns regelmäßig aktualisiert.

 

 

OLG Dresden https://www.justiz.sachsen.de/olg/

Landgericht Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, Staatsanwaltschaft Chemnitz https://www.justiz.sachsen.de/lgc/download/Coronavirus-Anordnung.pdf

Landgericht Görlitz mit Außenkammer Bautzen https://www.justiz.sachsen.de/agbz/download/MedieninformationI.pdf

Amtsgericht Aue-Bad Schlema https://www.justiz.sachsen.de/agau/download/AnordnungAGAU-Besucherverkehr.pdf

Amtsgericht Bautzen https://www.justiz.sachsen.de/agbz/

Amtsgericht Dippoldiswalde https://www.justiz.sachsen.de/agdw/

Amtsgericht Döbeln https://www.justiz.sachsen.de/agdl/download/Anordnung_Corona.pdf

Amtsgericht Freiberg https://www.justiz.sachsen.de/agfg/

Amtsgericht Görlitz https://www.justiz.sachsen.de/aggr/

Amtsgericht Hoyerswerda https://www.justiz.sachsen.de/aghoy/

Amtsgericht Kamenz https://www.justiz.sachsen.de/agkm/

Amtsgericht Leipzig https://www.justiz.sachsen.de/agl/content/5107.htm

https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/vfg_23_3.pdf

Amtsgericht Marienberg https://www.justiz.sachsen.de/agmab/download/Anordnumg_Steuerung_Besucherverkehr.pdf

Amtsgericht Meißen https://www.justiz.sachsen.de/agmei/

Amtsgericht Pirna https://www.justiz.sachsen.de/agpir/

Amtsgericht Riesa https://www.justiz.sachsen.de/agrie/

Amtsgericht Weißwasser https://www.justiz.sachsen.de/agwsw/

 

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Arbeitsgericht Chemnitz https://www.justiz.sachsen.de/lag/content/arbgc.htm

Arbeitsgericht Leipzig https://www.justiz.sachsen.de/lag/download/PM_L_4-20.pdf

Sächsisches Landessozialgericht https://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/284.htm

Sozialgericht Dresden https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/

Sozialgericht Leipzig keine Verhandlungen vom 20.03. bis 17.04.2020 https://www.justiz.sachsen.de/sgl/

Sächsisches Finanzgericht https://www.justiz.sachsen.de/fgl/index.html

 

Generalstaatsanwaltschaft Dresden https://www.justiz.sachsen.de/gensta/

Staatsanwaltschaft Chemnitz https://www.justiz.sachsen.de/stac/

Staatsanwaltschaft Zwickau https://www.justiz.sachsen.de/staz/

JVA Zwickau https://www.justiz.sachsen.de/jvaz/

JVA Torgau https://www.justiz.sachsen.de/jvato/

JVA Regis-Breitingen https://www.justiz.sachsen.de/jsarb/

JVA Leipzig https://www.justiz.sachsen.de/jval/

JVA Waldheim https://www.justiz.sachsen.de/jvawh/

Staatsregierung Sachsen https://www.staatsregierung.sachsen.de/coronavirus-in-sachsen.html#a-6971

Corona-Pandemie: Sächsische Anwaltschaft stellt sich den Herausforderungen

Pressemitteilung der RAK Sachsen: Die ungebremste und zunehmend rasante Ausbreitung des Corona-Virus stellt auch die sächsische Anwaltschaft vor erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Herausforderungen.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Sachsen sind sich ihrer Verantwortung bewusst, in dieser Ausnahmesituation ihren Beitrag als Organ der Rechtspflege zu leisten, um Infektionsketten zu vermeiden und trotzdem die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen und einen „Stillstand der Rechtspflege“ zu verhindern.

Zum Schutz von Mandanten, Mitarbeitern und deren Familien sind daher Einschränkungen im Kanzleibetrieb dergestalt erforderlich, dass Termine mit persönlicher Anwesenheit und Geschäftsreisen wenn irgend möglich vermieden und statt dessen die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs und des „Homeoffice“ genutzt werden.

Die Rechtsanwaltskammer appelliert daher auch an die sächsische Justiz und Gerichtsbarkeit, die Bemühungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu unterstützen und den Publikumsverkehr in den Gerichten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sowie insbesondere Terminverlegungsanträgen der Parteien zu folgen, soweit nicht anberaumte Verhandlungstermine zum Schutz der Richterinnen und Richter, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie aller anderen Justizangestellten bereits von Amts wegen verlegt wurden und nicht besondere Eilbedürftigkeiten oder andere wichtige Gründe entgegenstehen.

Nur durch die gemeinsamen Anstrengungen aller Beteiligten in Justiz und Rechtspflege wie auch der Verwaltung kann es überhaupt gelingen, die Ausbreitung der Corona-Pandemie zu verlangsamen und gleichzeitig die notwendigsten Infrastrukturen der Rechtspflege als wesentlicher Bestandteil unseres Rechtsstaates aufrechtzuerhalten.

Erklärung zur Vorlage beim Bedarf einer Notbetreuung in Kita und Schule

Mit der Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen seit heute kann nur noch eine Notbetreuung ermöglicht werden, wenn die Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Welche Bereiche das sind, ergibt sich aus einer Anlage zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Diese Anlage benennt Justizeinrichtungen, wie Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Anwaltschaft und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die RAK Sachsen wird sich daher an die Sozialministerin wenden und die unverzügliche Aufnahme der Anwaltschaft in diese Aufzählung der kritischen Infrastruktur fordern.

Um Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Notbetreuung brauchen, schnell helfen zu können finden Sie hier eine Erklärung der RAK Sachsen zur Personenberechtigung von Rechtsanwälten und Mitarbeitern in Rechtsanwaltskanzleien als Bereich der kritischen Infrastruktur zur Vorlage in der Betreuungseinrichtung. Falls Sie eine individualisierte Erklärung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle (Kontakt).

 

 

 

Appell an die Justiz – BRAK-Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

RAuN Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

„Es haben sich in den vergangenen Tagen vermehrt Kolleginnen und Kollegen an die BRAK gewandt und um Unterstützung gebeten“, so Wessels. „Wir alle sind aktuell mit einer Ausnahmesituation kon-frontiert, die uns viel abverlangt. Wir müssen nicht nur unseren Büroalltag so organisieren, dass wir weder uns noch unsere Mitarbeiter unnötiger Ansteckungsgefahr aussetzen, sondern müssen ggf. auch dafür sorgen, dass unsere Kinder betreut werden. Dies stellt die gesamte Anwaltschaft vor er-hebliche organisatorische und letztlich auch wirtschaftliche Herausforderungen“, so Wessels weiter.

Die Anwaltschaft ist daher auch auf die Unterstützung der Richterinnen und Richter angewiesen: „Ich bitte alle Gerichte, bereits anberaumte Termine, die nicht eilbedürftig sind, in Abstimmung mit den Parteivertreterinnen und Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristver-längerungsanträge wohlwollend behandelt werden. Dies dient insbesondere auch der Sicherung und Wahrung von Mandanteninteressen. Natürlich darf Corona nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Gleichwohl wünsche ich mir für alle Kolleginnen und Kollegen größtmögliche Flexibilität und Unterstützung durch die Justiz“, bekräftigt Wessels.

Presseerklärung der BRAK vom 17. März 2020

PM der sächsischen Justiz zu den Auswirkungen des Corona-Virus

Nach der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministerium der Justiz, und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bereiten sich die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten mit verschieden Maßnahmen auf die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie vor, u.a. durch die Erstellung von Notfallplänen und der Erweiterung von Heimarbeit.

Die Entscheidung über die Durchführung der Gerichtsverhandlungen obliegt dem zuständigen Gericht. Über Terminaufhebungen oder -verschiebungen informiert das Gericht rechtzeitig. Mit Blick auf die Entwicklung der Lage und die Situation in den anderen Bundesländern können auch in Sachsen perspektivisch erhebliche Einschränkungen beim Gerichtsalltag nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall soll sichergestellt sein, dass die Justiz arbeitsfähig bleibt und insbesondere dringende Fälle bearbeitet werden können. Über einen Notgeschäftsverteilungsplan entscheidet ggf. das jeweilige Gerichtspräsidium.

Einschränkungen bei Sprechzeiten und weiteren Angeboten können der jeweiligen Gerichtshomepage entnommen werden.

Die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen soll zunächst in der Regel aufgeschoben werden, um so weitere räumliche Kapazitäten in den Justizvollzugsanstalten für etwaige Quarantänefälle zu schaffen. Besuchsregelungen in den Justizvollzugsanstalten sind eingeschränkt.

FAQs und Hinweise zum Coronavirus SARS-CoV-2

Hinweise und Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Auswirkungen der aktuellen Situation auf den Kanzleibetrieb, welche die RAK München erstellte,  finden Sie hier.

Die BRAK informiert ebenfalls mit Hinweisen und einer Linksammlung.

Quarantäne wegen Corona-Virus – Landesdirektion Sachsen regelt Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall

Wer auf Grund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben –, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung.

Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge sind unter dem angegebenen Link abrufbar:

 

Aktualisierte Materialien für Ihre GwG-Kanzleiorganisation

Zur Erledigung und Überwachung Ihrer Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) stellt die RAK Sachsen Ihnen u. a. Muster-Dokumentationsbögen zur Verfügung. Diese führen Sie durch das GwG-Pflichtenprogramm bei jeder Mandatsannahme. Die neue Version berücksichtigt die seit 1.1.2020 geltende veränderte Rechtslage. Mit der Verwendung der Dokumentationsbögen halten Sie nicht nur Ihre GwG-Verpflichtungen im Blick, sondern tragen zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) GwG bei.

Auch das Anzeigeformular zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist aktualisiert.

Sämtliche Materialien und weitere Informationen können Sie auf folgender Seite abrufen:
-> Geldwäschegesetz

Zu den wesentlichen Neuerungen im Geldwäschegesetz berichteten wir hier:
-> Neufassung des Geldwäschegesetzes seit 01.01.2020 in Kraft

Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) warnt vor betrügerischen E-Mails unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“, die den Anschein erwecken, man müsse sich kostenpflichtig im Transparenzregister registrieren lassen. Einzelheiten erfahren Sie hier:

Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Auch wenn die in den betrügerischen E-Mails vorgegeben Internetseiten wohl bereits blockiert wurden, raten wir generell zur Vorsicht. So ist ähnliches betrügerisches Vorgehen zukünftig auch in Verbindung mit anderen Portalen denkbar. Im Bereich der Geldwäscheprävention kommt dabei insbesondere noch das „goAML“-Web-Portal der beim Zoll angegliederten Financial Intelligence Unit (FIU) in Betracht. Über dieses offizielle Portal können Verpflichtete Verdachtsmeldungen nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abgeben und erhalten den Zugang zum internen Bereich der FIU. Bitte beachten Sie hierzu:

  1. Die offizielle Internetseite des „goAML“-Web-Portals lautet einzig https://goaml.fiu.bund.de/Home.
  2. Zur kostenlosen Registrierung sind Verpflichtete im Sinne des GwG erst ab 01.01.2024 verpflichtet.

Sollten Sie von ähnlichen betrügerischen Vorgehen Kenntnis erlangen, wären wir über Ihren Hinweis dankbar.

Neufassung des Geldwäschegesetzes seit 01.01.2020 in Kraft

Seit Beginn dieses Jahres ist die neue Fassung des Geldwäschegesetzes in Kraft mit erweiterten und verschärften Verpflichtungen abzielend auf eine effektivere Geldwäscheprävention. Drei weitere Kataloggeschäfte verpflichten Rechtsanwälte zu Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, nämlich wenn sie Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten“, bei „Beratungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“ sowie bei der „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“. Die Erweiterungen dienen der Schließung von Gesetzeslücken bzw. sind vorwiegend klarstellender Natur.

Die Mandatsgeheimnisse schützende Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht für die freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 Abs. 2 GwG gilt nur noch eingeschränkt. Insbesondere ermächtigt der neue § 43 Abs. 6 GwG das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates gewisse Immobiliengeschäfte zu bestimmen, die stets die anwaltliche Schweigepflicht durchbrechen. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bereits auf dem Weg.

Der Bußgeldkatalog in § 56 GwG erfasst weitere 15 Ziffern und damit insgesamt 81 Bußgeldtatbestände. In sieben neuen Tatbeständen genügt nunmehr auch die fahrlässige Begehung. Der Bußgeldrahmen wurde im Falle der vorsätzlichen Begehung auf bis zu 150.000 EUR angehoben.

Entlastet werden Syndikusrechtsanwälte in Unternehmen, die selbst Verpflichtete nach GwG sind. Neben den internen Sicherungsmaßnahmen obliegen bei diesen nach § 10 Abs. 8a GwG jetzt auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten dem Unternehmen.

Die Aufbewahrungsdauer für die nach GwG aufzuzeichnenden Dokumente kann nunmehr flexibel mit anderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (bspw. § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) synchronisiert werden. § 8 Abs. 4 GwG gibt noch einen Rahmen von mindestens fünf und maximal zehn Jahren vor.

Die Änderungen im Detail können Sie in der von der RAK München erstellten Synopse zwischen dem aktuellen GwG und der vergangenen Fassung nachvollziehen. Die Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern für Geldwäscheprävention überarbeitet momentan die Auslegungs- und Anwendungshinweise unter Berücksichtigung der Neufassung des GwG.

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