Geldwäscherisiken durch Covid-19 – FATF

Die Financial Action Task Force (FATF) hat sich in einem Bericht zu den besonderen Risiken für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund der Corona Pandemie geäußert. Da Regierungen, Unternehmen und Bürger derzeit vermehrt online-Systeme für ihre Arbeit nützten, stellten sich besondere Probleme in diesem Bereich.

Der Bericht kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie Auswirkungen auf das kriminelle Verhalten haben und neue Formen von Straftaten entstehen. So finden Kriminelle neue Möglichkeiten, kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu umgehen, es findet ein zunehmender Missbrauch von online-Finanzdienstleistungen statt und die aufgrund der Pandemie erlassenen Unterstützungsmaßnahmen werden oftmals ausgebeutet. Als Gegenmaßnahmen sollten die Risiken für die Geldwäschebekämpfung, die sich aus den Pandemie-Maßnahmen ergeben, auf nationaler Ebene koordiniert überwacht und die Kommunikation mit dem privaten Sektor verstärkt werden. Ferner müsse ein umfassender risikobasierter Ansatz hinsichtlich der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten verfolgt und schließlich müssten elektronische und digitale Zahlungsmöglichkeiten unterstützt werden.

Weiterführender Link:

Diese Meldung wurde übernommen aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Brüssel“ | Ausgabe 08/2020 v. 15.05.2020

Antigeldwäsche-Aktionsplan und Konsultation – KOM

Die Europäische Kommission hat am 7. Mai 2020 in einer Mitteilung einen Aktionsplan zur Geldwäschebekämpfung, begleitet von einer Konsultation, sowie einen Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt über Hochrisiko-Drittstaaten, die Defizite in ihrer Geldwäschebekämpfung aufweisen und ein Dokument zur hierfür gewählten Methodologie veröffentlicht. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen auf sechs Stufen. Erstens soll zunächst die Umsetzung und Anwendung der bestehenden Regelungen verbessert werden. Zweitens soll es ein einheitliches EU-Regelwerk sowie drittens eine Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene und viertens einen Koordinationsmechanismus für die Financial Intelligence Units (FIUs) geben. Fünftens soll die strafrechtliche Verfolgung verbessert und sechstes die globale Rolle der EU in der Geldwäschebekämpfung gestärkt werden. Aufgezeichnet werden jeweils unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten, die in der begleitenden Konsultation durch Interessenträger bis zum 29. Juli 2020 bewertet werden sollen. Dem Aktionsplan ist ferner ein Zeitplan beigefügt. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird diese Vorhaben aufmerksam verfolgen, da einige der aufgezeigten Optionen potentiell schwerwiegende Auswirkungen für die Selbstverwaltung und ferner die anwaltliche Vertraulichkeit darstellen.

Weiterführende Links:

Diese Meldung wurde übernommen aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Brüssel“ | Ausgabe 08/2020 v. 15.05.2020

Handreichung zu den strafrechtliche Risiken bei Empfang von Corona-Hilfen

Der Landesverband der Freien Berufe Sachsen e.V. erarbeitete eine Handreichung in Hinblick auf die strafrechtlichen Risiken, die mit der Beantragung und Gewährung von staatlichen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verbunden sein können.

Die Handreichung finden Sie hier.

Hinweise des Rechtsanwaltsversorgungswerkes

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gehen beim Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk vermehrt Anfragen zum Kurzarbeitergeld und der Anpassung der Beiträge zum Versorgungswerk sowie Stundungsanträge ein.

Hierzu gibt das Versorgungswerk folgende Hinweise:

Angestellte

Sollten Sie von Kurzarbeit betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber dies bei Ihrer monatlichen Entgeltabrechnung berücksichtigen und Ihnen den Zuschuss gemäß
§ 172a SGB VI auszahlen bzw. den Arbeitnehmeranteil aus dem beitragspflichtigen Einkommen einbehalten.

Die Höhe Ihres Pflichtbeitrages aufgrund eines niedrigeren Einkommens kann dann angepasst werden. Sofern Sie betroffen sind, bitten wir um möglichst zeitnahe Vorlage der Entgeltabrechnungen.

Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit wird für Mitglieder, die für die Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, die Agentur für Arbeit auf Ihren Antrag die Beitragszahlung an das Versorgungswerk übernehmen; § 173 SGB III. Bitte wenden Sie sich entsprechend an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Selbstständige

Selbstständige können einen schriftlichen Antrag auf Stundung Ihrer Beiträge stellen.

Eine Stundung kommt vorerst nur für Beiträge im Zeitraum März 2020 bis Juni 2020 in Betracht, wenn die Illiqudität auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Stundung wird zunächst bis zum 31.12.2020 gewährt. Bitte begründen Sie kurz die Notwendigkeit einer Stundung. Ein Nachweis (BWA oder andere glaubhafte Nachweise) muss erst später, d.h. bis 30.09.2020 nachgereicht werden. Für die oben genannten Beiträge erheben wir keine Stundungszinsen bis zum 31.12.2020.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen das Versorgungswerk gerne für weitere Rücksprachen telefonisch zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie aufgrund der derzeitigen Situation die geänderten Bürozeiten Montags von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr.

Fristhemmung beim LG Hannover aufgrund Corona-Pandemie

Die Zivilkammern des Landgerichts Hannover betrachten richterliche Fristen, die vor dem 25. März 2020 nicht abgelaufen sind, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als gehemmt. Die Hemmung endet am 17. April 2020. Für die Wirkung der Hemmung gilt § 209 BGB entsprechend.

Ausgenommen von der Hemmung sind:
– Notfristen,
– Fristen in schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO,
– Fristen für nachgelassene Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung gesetzt wurden,
– Fristen in Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests,
– Fristen in Verfahren betreffend die Einstellung der Zwangsvollstreckung,
– zweite Fristverlängerungen zu Gunsten des Berufungsklägers bei Berufungssachen, sofern die Einwilligung des Gegners nicht anwaltlich versichert wird.

Dieselbe Handhabung gilt bei dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge.

(Mitteilung des Präsidenten des LG Hannover vom 24. März 2020)

Soforthilfeprogramm vom Freistaat und des Bundes für Kleinunternehmen und Freiberufler

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen Aufbaubank für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich am Sonntag mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit sind alle notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung und Auszahlung der vom Bund bereit gestellten Corona-Soforthilfen geschaffen.

Das sächsische Soforthilfe-Darlehen kann mithilfe des Bundes mit einem Zuschussprogramm kombiniert werden. Damit können Unternehmen bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate erhalten. Diese Zuschüsse werden ab sofort von der Sächsischen Aufbaubank umgesetzt und können sofort beantragt werden.

Wer kann wo einen Antrag stellen?

  1. Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

  1. Umfang der Soforthilfe:

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

  1. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

  1. Antrags- und Auszahlungsfrist:

Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle bis spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de) Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

  1. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.

Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

 

Hintergrund: Soforthilfe-Zuschuss des Bundes

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung wurde am Sonntag zwischen Bund und Ländern vereinbart.

Hintergrund: Soforthilfe-Darlehen des Freistaates

Bereits seit Anfang der vergangenen Woche können Einzelunternehmer (Soloselbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind, das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates bei der Sächsischen Aufbaubank beantragen. Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Zuwendungsempfänger sind Soloselbständige sowie Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.

Bis heute Vormittag gingen 8.988 Anträge ein, 1.748 mit einem Volumen von 61,8 Millionen Euro wurden bereits bewilligt.

Die aktuellsten Informationen zum Thema und die Antragsformulare finden Sie immer auf: https://www.coronavirus.sachsen.de

Hinweis: Die Server der SAB sind derzeit an der Leistungsgrenze. Daher kann es etwas länger dauern. Der Bund stellt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, Anträge könnten daher auch in den kommenden Tagen problemlos gestellt werden.

Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung möglich – für März Frist 26. März 2020 beachten

Ergänzend zu den wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes und der Länder können die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate März und April gestundet werden.

Für eine Stundung der Beiträge für den Monat März ist jedoch notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens Donnerstag, 26. März 2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben.

Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25. März 2020

Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

 

Schreiben des Präsidenten an die Mitglieder der RAK Sachsen

Aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie auf die Anwaltschaft wandte sich der Präsident der RAK Sachsen Dr. Detlef Haselbach mit Schreiben vom 24. März 2020 an die Mitglieder der Kammer.

FAQ Kanzleibetrieb und Ausgangsbeschränkungen

Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verunsichert, was genau die verhängten Ausgangsbeschränkungen für die Anwaltschaft bedeuten. Die BRAK hat dazu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Die Allgemeinverfügung über die Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen sieht in Pkt. 2.9 eine Ausnahme zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Rechtsanwälten oder Gerichten vor. Damit können Termine mit Mandanten in der Kanzlei weiterhin durchgeführt werden und auch Mandanten vor Gericht erscheinen, falls nicht auf eine persönliche Anwesenheit verzichtet werden kann. Nach den Handlungsempfehlungen des Justizministeriums und des OLG sollen in den Gerichtsgebäuden Besucherlisten geführt und die Ladung zu Gerichtsterminen vorgezeigt werden. Soweit Verhandlungen stattfinden, ist der Zugang für Anwalt wie für Mandant bei den Gerichten gewährleistet.

Ein Passierschein für selbständig tätige Rechtsanwälte ist daher nicht erforderlich. Sie können jederzeit auf Ihren Anwaltsausweis verweisen. Für angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kanzlei finden Sie hier einen Formulierungsvorschlag für einer Arbeitgeberbescheinigung. Die BRAK hat ebenfalls eine Musterformulierung zur Verfügung gestellt.

Eine Übersicht der Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie erlassen wurden, finden Sie hier.

Bestätigung des Arbeitgebers bei evtl. Ausgangsbeschränkungen

Vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen staatlichen Stellen finden Sie nachfolgend einen Formulierungsvorschlag für die Bestätigung des Arbeitgebers bei Personenkontrollen aufgrund Ausgangsbeschränkungen. Gern können Sie diesen für Bestätigungen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwenden. Wir empfehlen, Ihren Anwaltsausweis mit sich zu führen, um Ihre berufliche Tätigkeit jederzeit nachweisen zu können.

 

Bestätigung des Arbeitgebers bei Personenkontrollen während der Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre

Hiermit wird bestätigt, dass

<Name>, geboren am <>, <Wohnadresse>

bei  <Name Anwaltskanzlei, Adresse>  angestellt ist und ihre/seine Anwesenheit in der Kanzlei zur Erledigung ihrer/seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich ist. Eine Arbeit im Homeoffice ist nicht möglich.

 

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Datum, Unterschrift Arbeitgeber

 

 

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