neue beA-Version: Anforderungen der Justiz an die Benennung von per beA übersandten Dateien

Seit dem 22. April 2021 ist die neue beA-Version 3.4 verfügbar. Sie sieht beim Hochladen von Anhängen eine automatische Prüfung der Benennung der Dateianhänge im Hinblick auf die Anforderungen der Justiz vor. Grundlage dafür sind erweiterte Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat. Die Justiz fordert von sogenannten Drittanwendungen, zu denen auch das beA gehört, dass Dateinamen nur bestimmte Zeichen enthalten dürfen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zwar versucht, den Katalog der Zeichen so groß wie möglich zu halten, um die Anwenderinnen und Anwender so wenig wie möglich einzuschränken, diese Bemühungen waren indes nur zum Teil erfolgreich.

Die Länge von Dateinamen darf grundsätzlich maximal 84 Zeichen einschließlich der Dateiendungen betragen. Für Signaturdateien ist die Länge auf 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen beschränkt. In Dateinamen dürfen grundsätzlich alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß genutzt werden. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Wichtig: Leerzeichen sind nicht erlaubt. Es bietet sich an, Unterstriche anstelle von Leerzeichen zu nutzen. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen dem Dateinamen und der Dateinamensendung zulässig. Nur bei konkatenierten Dateinamensendungen, z.B. bei abgesetzten Signaturdateien, dürfen Punkte auch im Dateinamen genutzt werden (z. B. Dokument1.pdf.pkcs7).

Welche Zeichen in Dateinamen verwendet werden dürfen, können Sie unter folgendem Link nachlesen:

https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/EGVP_Infrastruktur_Anforderungen_Teilnahme_von_Drittanwendungen.pdf

Wenn bei Ihnen eine Fehlermeldung erscheint, sollten Sie betroffene Dateien entsprechend den Regeln für Dateinamen überprüfen und gegebenenfalls umbenennen.

In der Vergangenheit hat die Verwendung von Zeichen in Dateinamen zum Teil dazu geführt, dass die Nachrichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von den Systemen der Justiz ausgefiltert und nicht weiterverarbeitet wurden. Im schlechtesten Fall hat der Rechtsanwalt hiervon nicht einmal etwas erfahren. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich daher dafür entschieden, zum Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die neue beA-Version die Prüfung einzubauen, ob ein Anhangsname verwendet wird, der den Anforderungen der Justiz entspricht. Sollte dies nicht so sein, erhalten Sie die Warnmitteilung und können den Dateinamen entsprechend ändern. Dass dies unbequem ist, ist uns selbstverständlich bewusst. Gleichwohl halten wir es für die bessere Lösung, die Kolleginnen und Kollegen zu warnen, dass möglicherweise Probleme bei der Weiterverarbeitung der Nachricht durch die Justiz und den dort eingesetzten Fachanwendungen entstehen könnten.

Da es sich um eine Anforderung im EGVP-Verbund handelt, die sich an alle Partner richtet, kann die Anwaltschaft leider nicht einseitig davon abweichen. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir uns zwar weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen werden, dass die verwendbaren Zeichen erweitert werden, aber einseitig keine Änderungen vornehmen können.

Neue Präsidentin der RAK Sachsen: der Vorstand wählte Sabine Fuhrmann als Präsidentin

Am 14. April 2021 kam der neu gewählte Vorstand der RAK Sachsen zusammen und wählte Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann zur Präsidentin. Sie folgt damit Rechtsanwalt Dr. Detlef Haselbach, welcher der Kammer seit April 2015 vorstand und aus persönlichen Gründen aus dem Vorstand ausschied.

„Ich freue mich sehr für das entgegengebrachte Vertrauen. Die Anwaltschaft befindet sich in einer dynamischen berufspolitischen und gesellschaftlichen Entwicklung, die ich sehr gern zusammen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern im Interesse der sächsischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begleiten und gestalten möchte.“ so Fuhrmann nach ihrer Wahl.

„Es gilt, die Bedeutung als freier Beruf und Organ der Rechtspflege zu stärken. Mein Augenmerk liegt dabei vor allem auf der Fortentwicklung der Anwaltschaft und des Berufsrechts in Hinblick auf die Herausforderungen der Industrie 4.0 und neuer Rechtsdienstleistungsmodellen. Weitere wichtige aktuelle Themen sind Datenschutz und Datensicherheit in der Anwaltschaft sowie die Aus- und Weiterbildung von jungen Kolleginnen und Kollegen.“

Neben der Präsidentin wählte der Vorstand auch das weitere Präsidium. Dessen Mitglieder sind für die nächsten zwei Jahre: Rechtsanwalt Dr. Stephan Cramer (Dresden), Rechtsanwalt Markus M. Merbecks (Chemnitz), Rechtsanwältin Uta Modschiedler (Dresden), Rechtsanwalt Frank Stange (Dresden) und Rechtsanwalt Dr. Axel Schweppe (Chemnitz).

Die RAK Sachsen dankt Dr. Detlef Haselbach für sein langjähriges ehrenamtliches Engagement, welches er seit 2001 im Vorstand ausübte, zuletzt seit 2015 als Präsident.

„Dank seines Wirkens als Vorstandsmitglied und Präsident ist die RAK Sachsen ein wichtiger Gesprächspartner für Justiz und Politik in Sachsen und darüber hinaus auch auf Bundesebene. Insbesondere um die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrecht hat sich Detlef Haselbach verdient gemacht.“ würdigte Fuhrmann die Leistungen ihres Vorgängers.

Ergebnis der Vorstandswahl – 3. Wahlbekanntmachung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Wahlausschuss zur Wahl des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen gibt das Ergebnis der Wahl gemäß § 19 Abs. 3 Wahlordnung Vorstand wie folgt bekannt:

  • Gesamtzahl der Wahlberechtigten: 4.548
  • Zahl der Wähler: 692
  • Zahl der gültigen elektronischen Stimmzettel: 690
  • Zahl der ungültigen elektronischen Stimmzettel: 2
  • Zahl der gültigen Stimmen: 4.508
  • Eine Zahl der ungültigen Stimmen ist nicht feststellbar, da das elektronische Wahlsystem die Abgabe ungültiger Einzelstimmen nicht zuließ.

Gewählt wurden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl folgende Kandidatinnen und Kandidaten:

  • Sabine Fuhrmann   380 Stimmen
  • Jana Frommhold   362 Stimmen
  • Nicole Scholze   312 Stimmen
  • Elisa Rudolph   303 Stimmen
  • Dr. Detlef Haselbach   301 Stimmen
  • René Zich   291 Stimmen
  • Philipp Lange   269 Stimmen
  • Dr. Christoph Möllers   252 Stimmen
  • Dr. Christian Klostermann   244 Stimmen
  • Dr. Stephan Cramer   235 Stimmen
  • Andreas Duckstein   226 Stimmen

Die Gewählten haben die Wahl angenommen.

Auf die weiteren Kandidaten entfielen folgende Stimmzahlen:

  • Stephan Finck   203 Stimmen
  • Marcel Jüngel   196 Stimmen
  • Valentin Schaffrath   193 Stimmen
  • Toralf Reitmann   179 Stimmen
  • Dr. Stefan Kreuzer   155 Stimmen
  • Hans Herbert Coen   141 Stimmen
  • Sandro Hänsel   137 Stimmen
  • Christoph Justus Persike   129 Stimmen

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder für ausscheidende Mitglieder in der Reihenfolge der Stimmenzahl.

Gemäß § 20 Wahlordnung Vorstand gilt Folgendes:

  • Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der 3. Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
  • Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist mit Rechtmittelbelehrung durch förmlich zugestellten Brief dem Anfechtenden und demjenigen mitzuteilen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist.
  • Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.

Die Anschrift des Wahlausschusses der Rechtsanwaltskammer Sachsen lautet:

Rechtsanwaltskammer Sachsen

Wahlausschuss Vorstandswahl

Glacisstraße 6

01099 Dresden

Im Namen des Wahlausschusses danke ich Ihnen für die Teilnahme an der Wahl und wünsche den gewählten Vorstandsmitgliedern viel Freude und Erfolg bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Interesse der sächsischen Anwaltschaft.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Klaus Ingensiep

Rechtsanwalt

Wahlleiter

 

Verpflichtung zu Schnelltests – Hinweise zur Anwendung des § 3a Corona-SchutzV

Die seit dem 08. März 2021 geltende Corona-SchutzVO verpflichtet gem. § 3a Absatz 1 jeden Arbeitgeber, ab dem 22. März 2021 seinen Beschäftigten ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttest pro Woche zu unterbreiten. Nicht erforderlich ist das Angebot bei Beschäftigten, die im Homeoffice sind. Sind Rechtsanwälte Arbeitgeber, trifft sie auch diese Angebotspflicht. Die Unterbreitung des Angebotes sollte dokumentiert werden.

Eine wöchentliche Testpflicht – nicht nur das Angebot eines Tests – ab dem 15. März 2021 regelt § 3a Absatz 2. Die Testpflicht richtet sich an Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt. Der Test ist vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Daher kommen Selbsttest als auch Schnelltest, die von medizinisch geschulten Personal abzunehmen sind, in Betracht. Der Arbeitgeber hat die Tests seinen Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Viele Städte und Gemeinden haben zwischenzeitlich Testzentren aufgebaut, so dass auch die Testung von Arbeitnehmern außerhalb der eigentlichen Arbeitsstätte umsetzbar sein dürfte.

Ob auch Anwaltskanzleien als Ort mit „direktem Kundenkontakt“ anzusehen sind, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Die Begründung der Verordnung bietet eine Definition:

„Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.“

Nach Aussage des Sächsischen Justizministeriums hat der Hinweis auf die Ausübung eines Gewerbes nicht zu bedeuten, dass bei freiberuflicher Tätigkeit die Testpflicht nicht gelte. Eine solche Unterscheidung sei vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Vielmehr ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen, wonach das Infektionsrisiko, welches durch den Kontakt mit anderen Personen bedingt ist, soweit wie möglich reduziert werden soll.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Vorstandes der RAK Sachsen nur dann von einem „direkten Kundenkontakt“ in einer Kanzlei ausgegangen werden, wenn die allgemeinen Hygienevorgaben nach Corona-SchutzVO, der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Karnkheit-2019 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können.

Sollte der Kanzleibetrieb dagegen so organisiert sein, dass Mandanten nicht mehr persönlich empfangen werden oder die Abstands-, Masken- und Hygienepflichten während des persönlichen Termins mit dem Mandanten umfassend beachtet werden, kann nicht von einem direkten Kundenkontakt ausgegangen werden. Damit dürfte auch die Testpflicht für den Berufsträger und seine Beschäftigten gem. § 3a Abs. 2 Corona-SchutzV entfallen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall und das Hygienekonzept der Kanzlei und dessen gelebte Umsetzung.

Die Angebotspflicht und die Testpflicht gelten nur dann, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist, § 3a Abs. 3 Corona-SchutzV. Sollten bis zum 15. März 2021 bzw. 22. März 2021 nicht ausreichend Tests im Handel verfügbar sein, dürfte ein Verstoß gegen § 3a Corona-SchutzV ausscheiden.

Wir bitten um Verständnis, dass die RAK Sachsen keine Bezugsquellen für den Erwerb von Selbst- oder Schnelltest benennen kann.

Übersicht der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests

Vorstandswahl beendet

Heute endete der Wahlzeitraum zur Wahl des Vorstandes der RAK Sachsen. Der Wahlausschuss wird am Dienstag, 09. März 2021, 14:00 Uhr, zusammenkommen und das Wahlergebnis feststellen. Die Feststellung ist gem. § 17 Abs. 4 WahlO öffentlich. Falls Sie Interesse an einer Teilnahme haben, übermiteln wir Ihnen gern die Zugangsdaten zur Videokonferenz des Wahlausschusses. Bitte wenden Sie sich dazu an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen. Kontakt

Sobald sich die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten zur Annahme der Wahl erklärt haben, wird der Wahlausschuss die 3. Wahlbekanntmachung mit den Ergebnissen veranlassen und den Kammermitgliedern per beA übersenden.

 

Neujahrsgespräch mit dem Präsidenten der RAK Sachsen Dr. Detlef Haselbach

Da die RAK Sachsen in diesem Jahr leider keinen Neujahrsempfang durchführen kann, berichtet der Präsident Dr. Detlef Haselbach in einem Podcast über die Arbeit der RAK Sachsen im letzten Jahr und die Herausforderungen der Corona-Pandemie für die sächsische Anwaltschaft.

Hören Sie weiter zu den aktuellen berufspoltischen Themen und den Gesetzesvorhaben, die sich maßgeblich auf die anwaltliche Tätigkeit auswirken werden, so z.B. die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrecht und des Rechtsdienstleistungsrechts, welche eine beschränkte Zulässigkeit des Erfolgshonorars vorsieht.

Den Podcast finden Sie hier.

 

Rechtsstaat 2.1 – krisensicher durch die Epidemie und in die Zukunft: Positionspapier der BRAK

Bereits am 25.09.2020 hat sich die BRAK aufgrund der Corona-bedingten Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung und der Justiz seit März 2020 veranlasst gesehen, ein Positionspapier mit konkreten Forderungen an die Politik und die Akteure des Rechtsstaates zu richten. Ziel ist es, den Rechtsstaat krisen- und zukunftssicher zu gestalten. Gesetzgeber, Justiz und auch Anwaltschaft müssen in einer Krise handlungsfähig bleiben. Dass die Forderungen der BRAK nach einer krisensicheren Gestaltung unseres Rechtsstaates vorausschauend sowie berechtigt waren und sind, zeigt sich spätestens im seit Anfang November 2020 bestehenden „Lockdown Light“ und aktuell auch im erneuten „harten Lockdown“.

Die BRAK veröffentlichte ein zweites Positionspapier: „Rechtsstaat 2.1 – krisensicher durch die Epidemie und in die Zukunft
Nur ausgewogene und verfassungsgemäße Regelungen sowie eine funktionierende Justiz können Akzeptanz schaffen!“, welches die aufgestellten Forderungen ergänzt und weiter entwickelt.

Pressemitteilung der BRAK vom 17.12.2020

 

Angabe der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnis

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I vom 12.12.2019) änderten sich die gesetzlichen Vorgaben zur Pflichtverteidigerbeiordnung. So ist bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers, sofern der Beschuldigte keinen benennt, auf das Bundesweite Anwaltsverzeichnis (BRAV) zurück zu greifen, welches wiederum das Interesse einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, anzeigen soll. Diese Anzeige setzt voraus, dass die Rechtsanwaltskammer die entsprechenden Daten dem BRAV übermitteln.

§ 142 Abs. 6 StPO benennt konkrete Kriterien, um als Pflichtverteidiger tätig zu sein. Danach soll als Pflichtverteidiger entweder einen Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

Sofern Sie diese Kriterien erfüllen und Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen haben, können Sie dies der RAK Sachsen mitteilen. Wir werden dann die Datenübertragung an das BRAV veranlassen, so dass in diesem Verzeichnis Ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, angezeigt werden wird.

Gern können Sie für Ihre Mitteilung das Formular verwenden.

keine Pflicht zur Datenerhebung nach Corona-Schutz-Verordnung

Mehrere Anfragen aus dem Kollegenkreis in den letzten Tagen betrafen die Auslegung der aktuellen Corona-Schutz-VO und der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der darin enthaltenenen Verpflichtung zur Datenerfassung und ggf. -übermittlung der „Betreiber von Betrieben“. Unsicherheit besteht, ob „Betreiber von Betrieben“ auch Inhaber von Rechtsanwaltskanzleien sein sollen.

So sieht § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO vor, dass ab 35 bzw. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch u.a. „Betreiber von Betrieben“ zu erheben sind. Ausgenommen von dieser Pflicht ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Die zu erfassenden Daten sind Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl sowie Zeitraum des Besuches. Sie sind für den Zeitraum eines Monats aufzubewahren und auf Anforderung an die zuständigen Behörden, wohl die Gesundheitsämter, zu übermitteln.

Aus Sicht der RAK Sachsen ist ausgeschlossen, dass mit der Formulierung in § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO „Betriebe“ auch Rechtsanwaltskanzleien gemeint sein sollen. Nach unserer Auffassung besteht daher keine Pflicht zur Datenerhebung und -übermittlung, da anderenfalls die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wäre.

Diese Auffassung bestätigte die Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Ebenfalls wird vom Chef der Sächsischen Staatskanzlei diese Ansicht geteilt.

Der Präsident der RAK Sachsen wandte sich an die Sächsische Sozialministerin und bat um umgehende Klarstellung in der Sächsischen Corona-Schutz-VO, dass die freien Berufe von der Verpflichtung zur Datenerhebung nicht umfasst sind.

Dessen ungeachtet geht die RAK Sachsen davon aus, das Anwaltskanzleien Mandantinnen und Mandanten informieren, falls die Möglichkeit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus  bestehen sollte, so dass Infektionsketten nachvollzogen werden können.

Fortbildungspflicht und Corona-Pandemie

Wie viele Anfragen aus der sächsischen Anwaltschaft aktuell zeigen, befürchten Kolleginnen und Kollegen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung als Fachanwältin oder Fachanwalt im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und dadurch bedingter Absagen von Fortbildungsveranstaltungen nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen ist sich der bestehenden Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bewusst.

Gemäß § 15 Fachanwaltsordnung (FAO) sind Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich auf ihrem Fachgebiet im Umfang von 15 Zeitstunden fortzubilden. Die Fachanwaltsordnung sieht dabei für die Erfüllung der Fortbildungspflicht verschiedene Möglichkeiten vor. Neben dem klassischen Präsenzseminar kann Fortbildung auch in Form von Online-Seminaren stattfinden. Voraussetzungen für deren Anerkennung i.S. § 15 Abs. 2 FAO ist, dass eine Interaktion zwischen den Lehrenden und den Teilnehmenden möglich ist und ein Nachweis darüber erbracht wird, dass eine regelmäßige Teilnahme stattgefunden hat. Die Form der Online-Seminare kann für die gesamte Fortbildungspflicht in Höhe von 15 Zeitstunden gewählt werden. Eine weitere Fortbildungsmöglichkeit ist das Selbststudium im Umfang von maximal 5 Zeitstunden jährlich, sofern auch eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und diese nachgewiesen wird. Publikationen auf dem einschlägigen Fachgebiet können ebenfalls anerkannt werden wie auch die (online) dozierende Tätigkeit und die Vorbereitungszeit hierfür.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl der Präsenzseminare abgesagt oder verschoben. Andererseits haben viele Fortbildungsanbieter ihr Online-Angebot ausgebaut. Auch die Rechtsanwaltskammer Sachsen bietet seit Ende August 2020 vermehrt Online-Seminare an. Unser vollständiges Seminarangebot finden Sie hier. Sobald die gesetzlichen Vorgaben es zulassen, werden wir wieder Präsenzseminare unter Beachtung der Hygienevorschriften durchführen.

Die gesetzliche Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO und die Nachweispflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer sind nach wie vor zu beachten. Auch die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 deutschen Rechtsanwaltskammern sprachen sich für einen Beibehalt der bisherigen Regelungen des § 15 FAO aus.

Bitte nutzen Sie die noch verbleibende Zeit bis zum Jahresende, um verlegte Fortbildungstermine wahrzunehmen oder von dem umfangreichen Online-Angebot der verschiedenen Fortbildungsanbieter Gebrauch zu machen.

Sollten die aufgezeigten Möglichkeiten der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht genügen, kann selbstverständlich angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen, etwa aus persönlichen Gründen (Quarantäne-Maßnahme oder Erkrankung) oder weil bereits gebuchte Fortbildungsveranstaltungen abgesagt wurden, eine Fristverlängerung beantragt werden.

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