beA: Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

Das letzte beA-Release am 29. September 2021 hatte zur Folge, dass nicht länger die ZeitstempelSignatur bei versandten oder empfangenen Nachrichten erstellt wird. Die Zeitstempel-Signatur war bislang daran erkennbar, dass beim Export einer Nachricht aus dem beA neben einem ZIP-Container auch  eine p7s-DAtei automatisch erstellt wurde. Mit Installation des letzten Programmupdates gibt es diese p7s-Datei nicht mehr.

Aufgrund verschiedener aus der Anwaltschaft geäußerten Sicherheitsbedenken weist die BRAK darauf hin, dass der rechtssichere Nachweis der Übermittlung einer Nachricht an das Gericht weiterhin möglich ist.

Die ausführliche Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

beA-Newsletter 10/2021 vom 08.10.2021

Forschungsprojekt zum Rückgang der Klageverfahren bei den Zivilgerichten

Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz führt Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht der Universität Halle/Saale eine Umfrage zu den Ursachen für den Rückgang der Klageeingangszahlen bei den Zivilgerichten durch.

Es geht in diesem Forschungsprojekt um die Bedeutung und Rolle der Justiz in Deutschland und damit um den Rechtsstandort Deutschland. Das Projekt wird maßgebliche Anregungen für die zukünftige Entwicklung und Gestaltung der deutschen Ziviljustiz, Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts geben. Ohne die Perspektive und Beteiligung der Anwaltschaft kann dies nicht gelingen.

Es geht darum herauszufinden, wie sich das Klageverhalten in der Bevölkerung und der anwaltliche Rat verändert haben, und welchen Hindernissen die Anwaltschaft in zivilgerichtlichen Verfahren regelmäßig begegnet. Die Beantwortung des Fragebogens benötigt ca. fünf Minuten.

Weitere Informationen zum Forschungsprojekt finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/092520_Forschungsvorhaben_zivilgerichtliche_Verfahren.html

Zum Fragebogen gelangen Sie über den Link https://easy-feedback.de/umfrage/1319615/IljlYT

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Beteiligung!

 

Neue beA-Version 3.8.1 ab 29. September 2021

In der Nacht vom 28. auf den 29.9.2021 wird das beA-Release 3.8.1 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt werden. Der ursprünglich geplante Roll-out am 22.09.2021 wurde um eine Woche verschoben.
Neben technischen Anpassungen stellt die BRAK mit dem Release 3.8.1 Erweiterungen und Fehlerbehebungen zur Verfügung. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie hier.

Mit dem Release der neuen beA-Version 3.8.1 geht auch eine Aktualisierung der beA Client Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher.
Hier beschreibt der beA-Anwendersupport die Schritte, die für eine Aktualisierung der beA-Client Security-Anwendungskomponente auszuführen sind. Die Aktualisierung der Anwendungskomponente müssen Sie auf jedem Endgerät durchführen, mit dem Sie die beA-Webanwendung nutzen möchten. Administrationsrechte sind dafür nicht erforderlich.

BRAK-Podcast (R)ECHT interessant! Folge 37 ist online: Kammern des Schreckens oder Stein der Weisen? Die Rechtsanwaltskammern…

In dieser Episode begleitet Kollegin Stephanie Beyrich von der BRAK 2 liebe Gäste durch den Kammeralltag. Wofür ist eine Rechtsanwaltskammer, kurz RAK, zuständig, was machen die 28 Kammern eigentlich und was kann meine Kammer für mich tun? Wie muss man sich den Alltag in einer Kammergeschäftsstelle so vorstellen? Und wir klären die Frage, ob ich vor meiner Kammer eigentlich Angst haben muss. Zu Gast sind Katja Popp, Hauptgeschäftsführerin der RAK Nürnberg, und Tilman Winkler, Geschäftsführer der RAK Freiburg und sprechen mit uns über Kammern, Aikido, New York, San Francisco und Schweinebraten.

Die Folge steht hier zum Download bereit:

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Einberufung der Kammerversammlung am 20. September 2021

Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Sachsen über die Einberufung der ordentlichen Kammerversammlung 2021 vom 23.08.2021

Die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen findet am 20. September 2021, 14:00 Uhr, im Rudolf-Harbig-Stadion, Lennéstraße 12, 01069 Dresden, statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Grußwort der Sächsischen Justizministerin
  4. Vortrag zur BRAO-Novelle und zur Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts
  5. Jahresbericht der Präsidentin der RAK Sachsen für das Jahr 2020
  6. Aussprache zum Jahresbericht der Präsidentin

Pause

  1. Kassenbericht des Schatzmeisters für das Jahr 2020
  2. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  3. Rechnungsprüferbericht
  4. Beschlussfassung über
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Jahr 2020
    • Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2020
  1. Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 und Beschlussfassung
  2. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2022
  3. Haushaltsplan für das Jahr 2022 und Beschlussfassung
  4. Beschlussfassung über
    • Änderung der Geschäftsordnung der RAK Sachsen
    • Änderung der Gebührenordnung
    • Änderung der Beitragsordnung
  1. Wahl der Rechnungsprüfer
  2. Verschiedenes

Dresden, den 23. August 2021

Rechtsanwaltskammer Sachsen

Sabine Fuhrmann

Präsidentin

Materialien zur Kammerversammlung (u.a. Jahresbericht, Kassenbericht des Schatzmeisters, Beschlussvorlagen)

Anmeldung zur Kammerversammlung

Hygienekonzept des Veranstaltungsortes

Übersichtsplan Rudolf-Harbig-Stadion/Parkflächen

Änderungen zu Vertreterbestellung ab 01.08.2021

Der die Vertretung regelnde § 53 BRAO ist mit Wirkung zum 01.08.2021 ebenso neu gefasst wie § 54 BRAO. Eine Anzeigepflicht der Vertreterbestellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer aus § 53 Abs. 6 BRAO a.F. existiert ab dem 01.08.2021 ausdrücklich nicht mehr.

Der Rechtsanwalt muss nach § 53 BRAO n.F. für seine Vertretung sorgen, wenn er entweder länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder aber sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Diesen soll der Rechtsanwalt selbst bestellen.

Sie als Vertretener haben gemäß § 54 Abs. 2 BRAO n.F. dem von Ihnen selbst bestellten Vertreter einen Zugang zu Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzuräumen. Der Vertreter muss zumindest befugt werden, Posteingänge zur Kenntnis nehmen zu können und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Mithin werden wir auf eingehende Vertreterbestellungen hin nichts veranlassen und empfehlen Ihnen, im nötigen Umfang eigene Vorsorge zu treffen.

Der Anwender-Support hat weitere Informationen zu den Änderungen im Recht der Vertreterbestellung mit Hinweisen zur Rechtevergabe soeben online gestellt.

Vom Hochwasser betroffenen Kolleginnen und Kollegen schnell und unbürokratisch helfen

Vor allem im Jahr 2002, aber auch 2013, erfuhren betroffene sächsische Kolleginnen und Kollegen selbst, welche dramatischen Folgen außergewöhnliche Wetterereignisse und folgende Hochwasser für die berufliche wie persönliche Existenz haben können und erhielten bei Bedürftigkeit bundesweite Spendenhilfe, gerade auch aus der Anwaltschaft. Nunmehr rufen die von der aktuellen Hochwasserkatastrophe betroffenen Rechtsanwaltskammern zu Spenden für geschädigte Rechtsanwaltskanzleien auf. Für Ihre solidarischen Spenden können Sie sich über Kontoverbindungen und weitere Details auf der Themenseite der BRAK informieren:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/national/aktuelles/hochwasserhilfe-aufruf-der-rak-koblenz/

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Aktualisierung der Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK  (Stand: April 2021)

Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können von der Corona-Pandemie Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BGBl. I 2021, 370), weshalb eine Anpassung der Informationen des Ausschusses erforderlich wurde.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne oder einer Absonderung aufgrund einer nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung bzw. einem Tätigkeitsverbot. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.

Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Diese Entschädigung gilt auch, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Wechselunterricht, des eingeschränkten Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder des Vorliegens einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, zuhause betreuen müssen.

Dieser Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz ist unabhängig von dem Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesem Zusammenhang weist der Beitrag darauf hin, dass für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden kann.

Der Beitrag erläutert schließlich die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen.

 

Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien

Steuerliche Betriebsbzw. Außenprüfungen können jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Die Finanzverwaltung kann solche Prüfungen auch in Anwaltskanzleien, d.h. bei Berufsgeheimnisträgern, durchführen. Bei den betroffenen Kanzleiinhabern besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob dem Betriebsprüfer Zutritt zu den Kanzleiräumen gewährt werden muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwieweit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen dürfen oder sogar müssen.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeiteten Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien (Stand: April 2021). Im Rahmen des Beitrags werden anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Handlungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dargestellt.

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6)

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC6“) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020.

Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtigsein.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeitete aktualisiertenHandlungshinweise DAC6 Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?(Stand: April 2021). Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss. Die Überarbeitung war notwendig, weil das BMF am 29.03.2021 das lang angekündigte Anwendungsschreiben veröffentlichte.

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