Ukrainische Anwaltschaft bittet um Unterstützung — BRAK und DAV verurteilen Angriffskrieg als völkerrechtswidrig

Anwältinnen und Anwälte in der Ukraine sind, wie die übrige Bevölkerung, von den kriegerischen Handlungen betroffen und leiden unter den Zerstörungen und unter Knappheit von Lebensmitteln und Brennstoffen, die den Alltag drastisch erschweren. Die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation bittet um Spenden, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen finanziell unterstützen zu können.

Sollte es Probleme mit der Überweisung geben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Bank auf. Für viele Privatbankkonten sind die ausländischen IBAN-Nummern zu lang. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihre Bank und machen Sie die Überweisung über einen Kundenauftrag. Die Richtigkeit der Bankverbindungen wurde geprüft. Die Spenden aus vielen EU-Ländern und über einige deutsche Banken sind in der Ukraine bereits angekommen. Kontoinhaber ist die „Ukrainian National Bar Association“. Wir danken Ihnen für Ihre Hilfsbereitschaft.

Spendenaufruf der Ukrainian National Bar Association

BRAK und DAV fordern die sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und betonen ihre Solidarität mit den ukrainischen Juristinnen und Juristen.

Weiterführender Link zu den Presseerklärungen von BRAK und DAV (01.03.2022) sowie CCBE (25.02.2022)

Update und Empfehlungen: Kündigung von Sammelanderkonten – Kommunikation mit der BaFin und weitere Vorgehensweise für betroffene Kolleginnen und Kollegen

Unter dem 01.02.2022 haben wir auf unserer Website darüber informiert, dass sich die BRAK mit Schreiben vom selben Tag an das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt hat.

Mit dem BMJ und dem BMF konnte die BRAK bereits Gespräche führen. Seitens der BaFin hat die BRAK zwischenzeitlich eine erste schriftliche Antwort vom 07.02.2022 erhalten, die in der Sache selbst leider noch keinen konkreten Lösungsansatz erkennen lässt. Aus diesem Grunde hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK mit Schreiben vom 09.02.2022 erneut an die BaFin gewandt. In diesem Schreiben wurde unter anderem dargelegt, dass sich der BRAK zunehmend der Eindruck aufdrängt, den anwaltlichen Anderkonten solle abstrakt und unnötigerweise ein hohes Geldwäscherisiko zugeschrieben werden, was einem Generalverdacht gegenüber der deutschen Anwaltschaft gleichkommt. Die Kreditinstitute entledigen sich schlicht ihrer eigenen Prüfungspflichten, indem sie anwaltliche Anderkonten kündigen. Die BaFin sollte aus Sicht der BRAK aktiv werden und das Missverständnis umfassend aufklären sowie Lösungen finden. Zudem hat die BRAK vorgebracht, dass sie keine Zuständigkeit der BaFin im Bereich „anwaltlicher Anderkonten“ sehe. Als Aufsichtsbehörde ist einzig die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Nr. 3 GwG zuständig. Die BRAK hat die BaFin aus diesem Grunde erneut um ein persönliches Gespräch gebeten, um aktiv an der Lösung des Problems mitzuwirken.

Betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfehlen wir

  • ggf. ihre jeweilige Bank zu bitten, aufgrund der unklaren Rechtslage vorläufig aus der Kündigung noch keine (Rechts)Folgen abzuleiten, diese jedenfalls aber zeitlich nach hinten zu verschieben, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen. Um die Anwaltschaft hierbei zu unterstützen, stellt die BRAK betroffenen Kolleginnen und Kollegen ein Informationsschreiben zur Vorlage bei der jeweiligen Bank zur Verfügung.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten sich zur Absicherung darüber hinaus bei Annahme neuer Mandate auf einem von der Vollmacht getrennten Formular für den Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen, dass seitens der jeweiligen Bank Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt wird. Sollten derartige Anfragen bereits bestehende Mandate betreffen, könnte die Entbindung nachträglich erbeten werden. Im Falle der Versagung dürfte das Geld dann nicht über ein Anderkonto verwahrt werden.
  • Das anwaltliche Berufsrecht, § 43a Absatz 5 BRAO i.V.m § 4 BORA, verpflichtet nicht, stets ein Anderkonto zu unterhalten. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, eingehende Fremdgelder unverzüglich an den wirtschaftliche Berechtigten weiterzuleiten. Nur für den Fall, dass diese Weiterleitung unverzüglich nicht möglich ist, sind die Gelder auf einem Anderkonto zu verwahren. Ist es Ihnen also möglich, eingehende Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten, benötigen Sie neben dem Geschäftskonto kein Anderkonto. Sollte es im Einzelfall zur Verwahrung kommen, ist hierfür ein Einzelanderkonto zu eröffnen, was unseres Wissens nach von einer Anzahl von Banken weiter angeboten wird.

Über den weiteren Verlauf der Angelegenheit halten wir Sie auf unserer Homepage informiert.

Presseerklärung der BRAK vom 16.02.2022 zur Umfrage bezüglich der Kündigung von Sammelanderkonten

Presseerklärung der BRAK vom 16.02.2022

Im Zeitraum vom 07.-13.02.2022 führte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine Umfrage durch, um zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch bankseitige Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind. An der Umfrage der BRAK nahmen über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teil, von denen über 8.100 die Umfrage vollständig, weitere rund 1.500 teilweise beantwortet haben. Knapp 21 Prozent der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten demnach eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 Prozent für ihre Einzelanderkonten. Die Umfrage hat zudem ergeben, dass die Banken in über 72 Prozent aller Fälle als Grund für die Kündigung das Geldwäschegesetz und in über 55 Prozent der Fälle die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin genannt haben. Über 26 Prozent der Teilnehmer gaben an, die Banken haben als Grund für die Kündigung Aufwand und/oder Kosten aufgeführt.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, zeigt sich über die Ergebnisse besorgt und rechnet mit einer Ausweitung des Problems in den kommenden Wochen und Monaten. Die BRAK wird sich in dieser Angelegenheit weiter proaktiv einsetzen und die Anwaltschaft nach Kräften unterstützen.

Weiter Einzelheiten der Umfrage können Sie der Gesamtauswertung entnehmen.

Auswertung der Umfrage für Sachsen

Kündigung von Sammelanderkonten

Seit Ende letzter Woche erreichen uns viele Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die von der Kündigung ihres RA-Sammelanderkontos durch die DKB-Bank berichten. Als Grund für die Kündigung verweist die Bank auf geldwäscherechtliche Vorschriften und bietet als Alternative die Einrichtung von Einzelanderkonten an. Nicht nur sächsische Kolleginnen und Kollegen sind davon betroffen, so dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer u.a. an das BMF und die BAFin wandte.

Presseerklärung der BRAK vom 01.02.2022:

BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Vizepräsidentin Paul wendet sich an BMJ, BMF, BaFin und BdB. Mehrere Kreditinstitute haben begonnen, unter Berufung auf Auslegungshinweise der BaFin Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. Die BRAK hat sich dieses wichtigen und dringlichen Anliegens sofort angenommen.

Nachdem sich am Montag Nachrichten dazu häuften, dass mehrere Banken Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kündigen, hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), am heutigen Tag mit Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet.

Nach Auffassung von Paul sind die ausgesprochenen Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern höchst problematisch. Die betreffenden Banken berufen sich im Rahmen der Kündigungen auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anlass ist eine Anpassung dieser Hinweise, mit denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert wurden. So wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2).

Einige Geldinstitute nehmen diese Auslistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwältinnen und Anwälten übereilt zu kündigen. Nach Ansicht von Paul ist dies völlig unnötig: „Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!“

Die BRAK hat sich daher entschlossen, Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und sich schnell mit dem BMJ und dem BMF in Verbindung gesetzt. Im Sinne der Anwaltschaft möchte die BRAK sich aktiv an der Suche nach einer Lösung beteiligen.

Auch an den BdB wandte sich BRAK-Vizepräsidentin Paul schriftlich und bot Gespräche an, um die für die Anwaltschaft schwierige Situation aufzulösen. Die BaFin erhielt ebenfalls ein Schreiben, mit dem Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in die Anpassung der Auslegungsbedingungen anspricht.

„Es kann nicht sein, dass wir in einer Angelegenheit solcher Tragweite nicht umfassend in Anpassungsprozesse einbezogen werden. Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich! Eine bessere Informationspolitik und mehr Transparenz sind absolut wünschenswert und notwendig. Vor allem, weil Anwältinnen und Anwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich berufsrechtskonform zu verhalten.“, so Paul.

Die Vizepräsidentin der BRAK kündigte an, sich in dieser Angelegenheit auch weiterhin mit Nachdruck für die Anwaltschaft einzusetzen.

Anspruch auf Notbetreuung auch für Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Mit der 2. Änderungsverordnung der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 07.01.2022 sind nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die systemrelavten Berufsgruppen, die Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben, aufgenommen worden. Damit kam das Sächsische Kultusministerium einer Forderung der RAK Sachsen nach.

Kanzleimitarbeiter, die zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderlich sind, werden auch in der Änderungsverordnung nicht ausdrücklich benannt. Hier bliebt es bei der Auslegung der RAK Sachsen, dass selbstverständlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst sind, ohne die der Kanzleibetrieb und damit die Berufsausübung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nicht möglich ist.

Sollte es hierbei Probleme im Verhältnis zu der Betreuungseinrichtung geben, unterstützen wir Sie gern.

Neujahrsgespräch mit der Präsidentin der RAK Sachsen Sabine Fuhrmann

Auch in diesem Jahr lässt die aktuelle Situation es leider nicht zu, dass die Rechtsanwaltskammer Sachsen zum Neujahrsempfang einlädt. Wir wollen Ihnen trotzdem einen interessanten Einblick in die anwaltliche Selbstverwaltung in Sachsen geben. Über die Arbeit der Kammer im letzten Jahr und die anstehenden Projekte und Herausforderungen berichtet daher die Präsidentin Sabine Fuhrmann in einem Podcast.

Hören Sie mehr über aktuelle berufspolitische Themen wie der Sicherung der juristischen Ausbildung in Sachsen und der Umsetzung der BRAO-Novelle, welche das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften reformiert.

Den Podcast finden Sie hier.

Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive-nutzungspflicht finden Sie Informationen rund um die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 01.01.2022

  • Was bedeutet „aktive Nutzungspflicht“?
  • Wie funktioniert die elektronische Übermittlung?
  • Wie ist das Dokument zu signieren?
  • Wie kann ich prüfen, ob meine Nachricht erfolgreich versandt wurde?
  • Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist?
  • Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge
  • Nützliche Links

Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022

Lange ist es nicht mehr hin. Am 1.1.2022 gilt in den meisten Verfahrensordnungen bundesweit die sogenannte aktive Nutzungspflicht. Das bedeutet für die Anwaltschaft, dass Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden dürfen, da sie ansonsten unheilbar unwirksam sind. Nur in Ausnahmefällen bleibt die herkömmliche Übermittlung wie bspw. per Telefax zulässig, wenn ein technischer Ausfall unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Die Kolleginnen und Kollegen sind daher dringend aufgerufen, sich so schnell wie möglich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und ihre Kanzlei auf die elektronische Kommunikation auszurichten. Ansonsten drohen unvermeidlich Haftungsfälle…

Lesen Sie den gesamten Beitrag von RA Dr. Alexander Siegmund aus München, Mitglied des BRAK-Anwenderbeirat besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in der Ausgabe 2/2021 der Mitgliederzeitschrift KAMMERaktuell.

Einen guten und praxisbezogenen Überblick finden Sie in der Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ von Ilona Cosack, erschienen im ffi Verlag.

beA: Version 3.10 ab 2. Dezember 2021 – aktuell: neue Version kommt später

Aufgrund eines Fehlers bei den Versand-Funktionen wurde die neue beA-Version nicht wie ursrpünglich geplant am 02.12.2021 ausgerollt. Die BRAK informiert hierüber im

Sondernewsletter 8/2021 vom 02.12.2021

Sobald ein neues Datum bekannt ist, werden wir Sie informieren.

erste Mitteilung:

Am 2.12.2021 wird die BRAK die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Diese Version enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an die sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA zählt, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Mit diesen Überarbeitungen setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Im Sondernewsletter 7/2021 finden Sie einen Überblick der wichtigtsen Änderungen und Anpassungen.

 

 

RAK Sachsen fordert Anspruch auf Notbetreuung auch für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindestagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und –fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (SchulKitaCoVO) legt u.a. die Anspruchsberechtigung für eine Notbetreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen der Primarstufe in Sachsen fest. Anspruchsberechtigt sind danach Personensorgeberechtigte, die Berufen in der Gesundheitsvorsorge und Pflege, zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Justizwesen und im Bereich Bildung und Erziehung ausüben, § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulKitaCoVO. Die konkreten Berufe werden in der Anlage der Verordnung aufgezählt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Kanzleimitarbeiter werden in dieser Aufzählung, anders als Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht benannt. Die RAK Sachsen wandte sich daher an den Sächsischen Kultusminister und forderte die unverzügliche Aufnahme in den Kreis der systemrelevanten Berufe, so dass eine Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und von Mitarbeitern in den Kanzleien sichergestellt ist.

Schreiben an den Sächsischen Kultusminister

 

 

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