beA: Supportanfragen aufgrund Kartentauschs und Fernsignatur

Aufgrund des bis zum Jahresende umzusetzenden Tauschs der beA-Karten und Umstellung auf Fernsignatur häufen sich aktuell die Support-Anfragen bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) und die Wartezeiten sind sehr lang.

Um die Fragen gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Dieses ist über den folgenden Link direkt erreichbar:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933

Dieses Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anliegens der Nutzerinnern und Nutzer und damit eine raschere Bearbeitung.

Informationen zum Kartentausch und Fernsignatur finden Sie unter:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken

 

 

Neue beA-Version am 10. November 2022: Anpassung bei der Prüfung von Sonderzeichen

Am Donnerstag, dem 10.11.2022, wird die BRAK eine neue Version der beA-Webanwendung in Betrieb nehmen. Mit dieser Version wird die Prüfung der verwendeten Sonderzeichen an die Vorgaben der Justiz angepasst werden. Außerdem wird der Fehler behoben, dass nach Korrektur des Betreffs Nachrichten zum Teil ohne Anhänge versandt wurden.

Mit dieser Version ist eine Aktualisierung der beA Client Security verbunden. Die Aktualisierung der beA Client Security muss zwingend vorgenommen werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Sie benötigen hierfür keine Administrator-Rechte.

Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften

Empfehlung von BRAK und DAV: Schriftsätze sollten qualifiziert elektronisch signiert werden

Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l Abs. 2 BRAO i.V.m. § 23 Abs. 3 RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gemäß § 23 Abs. 3 RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus
dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in
Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. 

Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat. 

beA-Kartentausch: wichtige Frist 08. September 2022 zur Sicherung des beA-Zugangs

Die Bundesnotarkammer versendet aktuell neue beA-Karten an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Betroffen ist die 1. Kartengeneration, die im Jahr 2015 erstellt wurde. Aus technischen Gründen haben die beA-Karten nur eine befristete Gültigkeit, auch um sich regelmäßig ändernden Sicherheitsvorgaben Rechnung zu tragen.

Eine Übersicht der wichtigsten Schritte zum Kartentausch hat die Bundesnotarkammer zusammengestellt: Schreiben der Bundesnotarkammer vom 31.08.2022

Aktuelle Hinweise im beA-Sondernewsletter der BRAK vom 06.09.2022

Eine ausführliche Beschreibung der Anmeldung der neuen Karte an Ihrem beA-Postfach finden Sie unter

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch und hier.

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken

Auch der beA-Support der BRAK hat Informationen zusammengestellt: https://portal.beasupport.de/

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der neuen Karte zwingend bis zum 08.09.2022 vorzunehmen ist, da anderenfalls danach kein Zugang zum beA-Postfach mit der alten Karte möglich ist. Sollten Sie die neue Karte nicht bis zum 08.09.2022 am Postfach anmelden, haben Sie ab 09.09.2022 zunächst keinen Zugang mehr zu Ihrem Postfach mittels der alten beA-Karte. Für einen erneuten Zugang ist es dann erforderlich, dass Sie mit Hilfe des beA-Supports das Postfach zurücksetzen lassen und eine neue Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte vornehmen. Auch aufgrund der aktuellen Überlastung des Supports wird dieses Verfahren einige Zeit beanspruchen, so dass das beA-Postfach temporär nicht geöffnet werden kann. 

Eine Verlängerung der Frist 08.09.2022 ist aus technischen Gründen nicht möglich!

Sollten Sie Mitarbeiterkarten für Ihr Postfach berechtigt haben, bleibt der Zugang per Mitarbeiterkarte über den 08.09.2022 hinaus erhalten. Auch besteht die Möglichkeit, vor dem 08.09.2022 sich ein Softwarezertifikat für den Zugang zum beA-Postfach erstellen zu lassen. Dann ist der eigene Zugang zum Postfach mittels Softwarezertifikat über den 08.09.2022 hinaus möglich.

Wir haben das Sächsische Justizministerium über den aktuellen Kartentausch und den damit verbundenen Aufwand für die Kanzleien informiert sowie darum gebeten, diesen Umstand bei evtl. verzögerten Reaktionen auf beA-Zusendungen durch die Justiz zu berücksichtigen.

Neben dem Tausch der beA-Karte ist für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch eine qualifizierte elektronische Signatur auf ihrer alten beA-Karte gespeichert haben, eine Umstellung auf die Fernsignatur der BNotK erforderlich. Eine Beschreibung des dafür notwendigen Verfahrens finden Sie unter

https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/fernsignatur.html

Eine erneutes Identifizierungsverfahren beim Notar oder bei der RAK Sachsen ist dann erforderlich, wenn sich seit der Erstellung der alten Karte Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Titel) ergeben haben oder Ihnen zwischenzeitlich ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde. In diesem Fall erhalten Sie über den Link der Bundesnotarkammer neben dem Antrag auf Erstellung einer Fernsignatur auch ein Identifizierungsformular zugesandt. Nur wenn letzteres vorhanden ist, ist ein Identifizierungsverfahren bei einem Notar oder bei der RAK Sachsen durchzuführen. Für die Umstellung auf die Fernsignatur haben Sie regelmäßig noch bis 31.12.2022 Zeit, weil die aktuell bestehende qualifizierte elektronische Signatur erst dann ausläuft. Zur Sicherheit sollten Sie das Datum des Auslaufens Ihrer Signatur überprüfen. Sie können Ihre alte beA-Karte nach dem 08.09.2022 als Signaturkarte weiternutzen und qualifiziert elektronisch außerhalb der beA-Anwendung signieren.

 

 

 

Fördern künftiger Fach- und Führungskräfte für Kanzleien

Mit dem Deutschlandstipendium zeichnet auch die Universität Leipzig ihre besten Studierenden aus, belohnt herausragende Studienleistungen, ehrenamtliches gesellschaftliches und soziales Engagement oder den Erfolg vor dem Hintergrund herausfordernder Lebensverhältnisse. Mehr als 100 Unternehmen, Stiftungen, Alumni und Privatpersonen leisten bereits als Förderinnen und Förderer einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung von Fachkräften. Ihr Engagement stärkt das regionale Netzwerk Wirtschaft-Wissenschaft-Kultur. Mit dem Deutschlandstipendium begleiten diese Stifter junge Menschen auf dem Weg durch das Studium.

Wenn auch Sie begabte und engagierte Studierende der Universität Leipzig fördern und dazu beitragen wollen, dass junge Menschen ihre Talente ungehindert entfalten können, stärken Sie gleichzeitig den Universitätsstandort Leipzig. Sie können mit „Ihren“ Stipendiatinnen und Stipendiaten und weiteren Förderinnen und Förderern in Kontakt treten und Teil eines wachsenden Netzwerks werden. Mit Ihrem Einsatz investieren Sie dann in die Zukunft und engagieren sich wirkungsvoll für Nachwuchskräfte.

Informationen hierzu hält die Universität Leipzig auf deren Homepage bereit.

Antrag auf Zulassung einer BAG ist online

Der Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) ist ab sofort auf der Homepage der RAK Sachsen abrufbar.

Zum Hintergrund:
Am 01.08.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.

Eine Ausnahme kann nur für die gelten, die ihren Beruf alleine in einer Einzelkanzlei ausüben – aber Vorsicht: Es gibt zum Beispiel auch neue Regelungen für Bürogemeinschaften, § 59q BRAO-neu!

Zum 01.08.2022 führt das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO-neu. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: Es gilt also für die 2-Personen-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2000 Berufsträgern.

Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: Sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufsangehören“, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 01.11.2022 stellen, § 209a Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Ausnahme: Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO-neu die bereits nach § 59c BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind.

Alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sind ab 01.08.2022 verpflichtet, einen Zulassungsantrag zu stellen. Wir werden im Laufe des August 2022 alle uns bekannten PartGmbB anschreiben und auf das Zulassungserfordernis hinweisen.

Die bereits zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften mbH wurden bereits angeschrieben und um Aktualisierung ihrer Daten gebeten.

Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO n. F.: Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist

Beschlüsse der Kammerversammlung vom 04. Juli 2022

Am Montag, 04. Juli 2022, fand die ordentliche Kammerversammlung der RAK Sachsen im Deutschen Hygiene-Museum in Dresden statt.

Materialien zur Kammerversammlung (u.a. Jahresbericht 2021, Haushalt, Kammerbeitrag)

Folgende Beschlüsse fasste die Versammlung:

zu TOP 9: Beschlussfassung über
– Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 2021
 Der Kassenbericht wurde mit 58 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und 2 Enthaltungen bestätigt.

– Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand wurde einstimmig und mit 9 Enthaltungen entlastet.

zu TOP 10 Nachtragshaushalt 2022 und Beschlussfassung
Der Nachtragshaushalt 2022 wurde einstimmig und mit einer Enthaltung beschlossen.

zu TOP 11 Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag 2023

Mit 53 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimme und 2 Enthaltungen wurde beschlossen: Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2023 beträgt 360,00 €. Der Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet wird, wird um jeweils 70,00 € für jedes zusätzliche beA erhöht.

zu TOP 12 Haushaltsplan 2023 und Beschlussfassung
Der Haushaltsplan 2023 wurde einstimmig und mit 2 Enthaltungen beschlossen.

zu TOP 13 Beschlussfassung über die

– Änderung der Gebührenordnung der RAK Sachsen
Die Änderung der Gebührenordnung wurde einstimmig beschlossen.
Änderung der Entschädigungsordnung der RAK Sachsen
Die Änderung der Entschädigungsordnung wurde einstimmig beschlossen.

 

Die aktuellen Fassungen der beschlossenen Satzungen sind gem. § 4 Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen auf dieser Homepage unter https://www.rak-sachsen.de/fuer-mitglieder/kammerordnungen/ veröffentlicht und damit bekannt gemacht und in Kraft getreten.

 

 

Sechstes Sanktionspaket gegen Russland

Der Rat der Europäischen Union hat am 03.06.2022 ein umfassendes Sanktionspaket angesichts der russischen Aggression erlassen. Es ist nunmehr untersagt, für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – direkt oder indirekt – bestimmte unternehmensrelevante Dienstleistungen zu erbringen. Dazu gehören Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung. Die entsprechenden Reglungen finden sich in der Verordnung (EU) 2022/879 und dem Beschluss GASP 2022/884 des Rates. Im Beschluss heißt es:

Erwägungsgrund 14:

„Das Erbringen von Dienstleistungen an Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens und Public-Relations-Beratung sollte verboten werden. Die Verbote in Bezug auf Einlagen, in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Dienstleistungen für Trusts sollten geändert werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden.“

Art. 1 Nr. 7 Beschluss GASP 2022/884 (Einführung des Art. 1k (1) in den Beschluss 2014/512/GASP)

„(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem (….)“

Für Einzelheiten und für weitere im Sanktionspaket enthaltene Regelungen erlauben wir uns den Verweis auf den Beschluss bzw. die Verordnung.

Einberufung der ordentlichen Kammerversammlung 2022 am 04. Juli 2022

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hiermit lade ich Sie gemäß § 86 BRAO zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am Montag, 04. Juli 2022, 14:00 Uhr, im Deutschen Hygiene-Museum Dresden, Lingnerplatz 1, 01069 Dresden, Großer Saal stattfinden wird.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Grußwort
  4. Jahresbericht der Präsidentin für das Jahr 2021
  5. Aussprache zum Jahresbericht der Präsidentin
  6. Kassenbericht des Schatzmeisters für das Jahr 2021
  7. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  8. Rechnungsprüferbericht für das Jahr 2021
  9. Beschlussfassung über die
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Jahr 2021
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021
  10. Nachtragshaushalt für das Jahr 2022
  11. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2023
  12. Haushaltsplan für das Jahr 2023 und Beschlussfassung
  13. Beschlussfassung über die
    • Änderung der Gebührenordnung der RAK Sachsen
    • Änderung der Entschädigungsordnung der RAK Sachsen
  14. Verschiedenes

Nehmen Sie die Möglichkeit war, die Selbstverwaltung Ihres Berufes zu gestalten. Die Mitglieder des Vorstandes freuen sich darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Die Kammerversammlung wird unter Einhaltung der allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln stattfinden.

Die Materialien zur Kammerversammlung erhalten Sie per beA. Download der Materialien

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Teilnahme an der Kammerversammlung ankündigen. Gern können Sie dazu den Rückmeldebogen verwenden oder eine E-Mail senden info@rak-sachsen.de.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Sabine Fuhrmann
Rechtsanwältin
Präsidentin

Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) ab dem 01.06.2022

Die 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der BRAK hat u.a. verschiedene Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Beschlossen wurde, dass ab dem 01.06.2022 die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht (statt bisher für Insolvenzrecht) verliehen werden kann und dass, wer die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht bereits besitzt, alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen darf. Damit einher gehen entsprechende Änderungen von § 1, § 5 Abs. 1 Buchst. g und § 14 FAO.

Kolleginnen und Kollegen, die bereits die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzen und alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen möchten, teilen uns dies bitte schriftlich mit. Bitte beachten Sie, dass Sie nur entweder die bisherige Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht oder die neue Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen dürfen (vgl. § 1 Satz 2 FAO in der Fassung ab dem 01.06.2022).

Beschlossen wurde außerdem, dass ebenfalls ab dem 01.06.2022 betreffend das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht die Anforderungen an die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. l FAO geändert werden.

Die FAO in der aktuellen Fassung sowie in früheren Fassungen finden Sie hier.

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