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Verordnung zur Ausbildung zertifizierter Mediatoren tritt in Kraft

Am 1.9.2017 tritt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) in Kraft. Mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wird damit die in § 6 Mediationsgesetz eingeräumte Verordnungsermächtigung ausgefüllt.

Die Verordnung hält die von einem Experten-Arbeitskreis im Auftrag des BMJV erarbeiteten Qualitätsanforderungen an zertifizierte Mediatoren fest. Neben einer Ausbildung über mindestens 120 Präsenzstunden muss ein eigener Praxisfall mit einem Supervisor reflektiert werden. Nach der Zertifizierung müssen innerhalb von zwei Jahren vier weitere Fälle mediiert und durch Supervision begleitet werden. Alle vier Jahre sind 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren

Weiterführender Link: BGBl. 2016 I 1994

Große Mitgliederstatistik der BRAK zum 1. Januar 2017 – Zahl der Fachanwälte in Sachsen überdurchschnittlich

Die jährliche große Mitgliederstatistik der BRAK zum Stichtatg 1. Januar liegt vor. Sie enthält detaillierte Daten zum Mitgliederbestand der Rechtsanwaltskammern in Deutschland. Erstmals sind die Zahlen der Syndikusrechtsanwälte enthalten.

Bewegung zeigte sich bei den Gesellschaften: Deutliche Zuwächse gab es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (825) und Partnerschaftsgesellschaften: Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.332, davon 1.814 mit beschränkter Berufshaftung; ferner sind 155 LL.P. zugelassen.

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltschaften hat weiter zugenommen und beträgt nunmehr 53.677. Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (10.370), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.516); diese bleibt mit 57,53 Prozent die Fachanwaltschaft mit dem größten Frauenanteil. Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.944 Fachanwälten Platz 3. 43.419 Rechtsanwälte (davon 13.402 weiblich), haben einen oder mehrere Fachanwaltstitel erworben. Damit beträgt der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte 26,41 Prozent.

Die statistischen Zahlen für Sachsen finden Sie im Jahresbericht 2016 des Präsidenten. Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen zugelassenen Anwälte liegt bei 32,7  % und damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

„Kleine BRAO-Novelle“ in Kraft

Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie („Kleine BRAO-Novelle“) ist am 17. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18. Mai 2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Besondere Inkrafttretensregelungen gelten aber insbesondere für die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt seines Zulassungsantrags: Diese Vorschrift trat bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Zum 1. Januar 2018 tritt u.a. die Regelung in Kraft, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Kenntnis zu nehmen. Erst zum 1. Juli 2018 tritt die neue Regelung in Kraft, die Briefwahlen zu den Vorständen der Rechtsanwaltskammern einführt.

Weiterführende Links:

 

Warnung vor Betrugsmasche

Aus aktuellem Anlass warnen wir vor einer dreisten Betrugsmasche, mit der ein Unbekannter unter Vorspiegelung, der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzugehören, zu Zahlungen auffordert.

Auf die nachfolgende Pressemittlung der Schlichtungsstelle vom 18.5.2017 hierzu wird verwiesen.

Pressemitteilung der Schlichtungsstelle vom 18. Mai 2017

Warnung vor Betrugsmasche

Es werden Briefe mit dem Logo der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und dem Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ und Angabe einer anderen Adresse (Fasanenstraße 81,10623 Berlin), bundesweit mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 3.300 Euro versandt. Diese Schreiben werden von einem Herrn F. Mertens unterzeichnet. Die Betroffenen werden nach Zugang dieses Schreibens wiederholt von einem Herrn angerufen, der sich als Herr Mertens ausgibt, und sie unter Nennung einer Kontoverbindung auffordert, den Betrag zu zahlen.

Diese Schreiben und Anrufe stammen nicht von der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Das Logo der Schlichtungsstelle und der Slogan „Wir schlichten für Sie. Unabhängig und neutral.“ wurden offenbar von der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kopiert und in betrügerischer Absicht verwendet, um Zahlungen von den Betroffenen zu erhalten. Wenn Sie ein derartiges Schreiben erhalten sollten, nehmen Sie bitte auf keinen Fall eine Zahlung vor und erstatten Strafanzeige.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie derartige Schreiben erhalten!

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Geschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge
Neue Grünstraße 17 in 10179 Berlin
Telefon: +49(0)30-2844417-0 Telefax: +49(0)30-2844417-12
E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Website: www.s-d-r.org

Weiterführender Link:

Pressemitteilung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Vorstand wählte das Präsidium neu – Dr. Detlef Haselbach weiterhin Präsident der RAK Sachsen

Nach der Vorstandswahl am 27. März 2017 wählte der Vorstand am 5. April 2017 das Präsidium der RAK Sachsen. Das Amt des Präsidenten übt Dr. Detlef Haselbach weiterhin für die nächsten zwei Jahre aus. Aufgrund des Ausscheidens des langjährigen Schatzmeisters und Vizepräsidenten Dr. Christoph Munz war ein Präsidiumsmandat neu zu besetzten. Neues Mitglied des Präsidium ist Dr. Stephan Cramer aus Dresden. Als Schatzmeister wählte der Vorstand Markus M. Merbecks. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident Dr. Detlef Haselbach, Dresden

Schriftführer und Vizepräsident Roland Gross, Leipzig

Schatzmeister und Vizepräsident Markus M. Merbecks, Chemnitz

Vizepräsidentin Alexandra Weiß, Dresden

Vizepräsident Franz-Josef Schillo, Dresden

Vizepräsident Dr. Stephan Cramer, Dresden

 

 

Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit – Beitrag des BRAK-Ausschusses Steuerrecht

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK verfasste einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Anhand von fünf Beispielen wird in dem Beitrag zunächst die Gewerblichkeit der Einkünfte von Personengesellschaften durch verbundene Tätigkeiten dargestellt. Auch in den Fällen, in denen die Freiberufler-Gesellschaft oder deren Gesellschafter gerade keine gewerbliche Tätigkeit per se ausüben, kann die Abfärberegelung greifen.

Der Beitrag erläutert anhand von Praxisbeispielen, wie Rechtsanwälte sich in den gegebenen Situationen verhalten sollten. Schließlich stellt der Beitrag dar, wie die Gewerbesteuerfreiheit durch die bedarfsgerechte Kanzleistruktur gefährdet wird.

Schutzschriftenregister wird ab 1. Januar 2017 Pflicht

Am 1. Januar 2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.

Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister  (SRV) vom 24. November 2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.

Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1. Januar 2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1. Januar 2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.

Und so geht’s:

Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.

Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.

Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück.

(Mitteilung der BRAK)

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten – Identifizierungsverfahren bei der RAK Sachsen

Die Geschäftsstelle der RAK Sachsen bietet das Identifizierungsverfahren für die beA-Signaturkarten an.  Wer eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt hat, muss das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Seit Ende Juli schreibt die BNotK die Besteller individuell an und bereitet sie auf die nächsten Schritte vor, die für dieses Aufladeverfahren durchzuführen sind. Im Wesentlichen sind folgende Schritte zu beachten:

Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Diesen Antrag und das Identifizierungsformular drucken Sie bitte aus. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung oder in der Geschäftsstelle der RAK Sachsen in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr(Freitag).

Bitte bringen Sie den Antrag, das Identifizierungsformular und Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren gültigen Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) mit. Hinweis für nichtdeutsche Staatsbürger: Sollte in Ihrem Personalausweis nicht die aktuelle Melde-/Wohnanschrift vermerkt sein, bringen Sie bitte ebenfalls eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) mit.

Ein Ausdruck der Formulare ist in der Geschäftsstelle nicht möglich. Es ist zwingend notwendig, dass Sie persönlich in der Geschäftsstelle erscheinen. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen die Identifizierung vor und übersenden die Unterlagen an die Bundesnotarkammer. Nach einer nochmaligen Überprüfung der persönlichen Daten erhalten Sie  eine elektronische Mitteilung der Bundesnotarkammer mit einer detaillierten Beschreibung, wie Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat auf Ihre beA-Karte aufladen können. Eine Software hierfür stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt. Nähere Informationen finden Sie unter: https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_Nachladeverfahren.pdf

 

Information der RAK Sachsen zum aktuellen Stand und Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA)

Nachdem der ursprünglich vorgesehene beA-Start zum 1. Januar 2016 aus technischen Gründen nicht realisiert werden konnte, kündigte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Start zum 29. September 2016 an. Dem entsprechend erhielten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Anfang Juni ein Schreiben der BRAK, mit welchem sie über den neuen Termin informierte und aufforderte, eine beA-Zugangskarte – falls noch nicht geschehen – alsbald zu bestellen.

Parallel zur technischen Umsetzung strengten mehrere Kollegen eine rechtliche Klärung, ob die Einrichtung des beA durch die BRAK überhaupt zulässig sei, an. Hierzu entschied der Berliner Anwaltsgerichtshof ebenfalls Anfang Juni, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gäbe, dass die BRAK das beA so einrichte, dass es ohne Zutun des Empfängers empfangsbereit ist. Unter Androhung eines Zwangsgeldes wurde der BRAK untersagt, das beA  für die Antragsteller in dem Verfahren beim Berliner Anwaltsgerichtshof empfangsbereit einzurichten.

Die BRAK entsprach dieser Entscheidung und kündigte daraufhin am 9. Juni 2016 an, das beA zunächst nicht einzurichten. Da das technische Konzept des beA keine individuelle Freischaltung für den einzelnen Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin vorsieht, umfasste diese Ankündigung des beA insgesamt. Die Hauptsacheverfahren wurden zwischenzeitlich anhängig gemacht, aber noch nicht abgeschlossen.

Die BRAK und die gesamte deutsche Anwaltschaft stehen damit vor dem unbefriedigenden Befund, dass zum einen das beA technisch am 29. September 2016 starten kann, zum anderen die rechtliche Grundlage für die Nutzung des beA aktuell nicht zweifelsfrei gegeben ist.

Das Ziel der BRAK ist es nach wie vor, dass beA am 29. September 2016 freizuschalten. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, sieht ein Gesetzesentwurf des BMJV zur Änderung der BRAO in § 31a Abs. 1 wie auch ein Verordnungsentwurf gem. § 31c BRAO vor, dass die BRAK das beA „empfangsbereit“ einrichtet. Eine (passive) Nutzungspflicht, d.h. die Pflicht, das beA auf Eingänge zu kontrollieren und ggf. Postzugänge gegen sich wirken zu lassen, soll erst ab dem 1. Januar 2018 bestehen. Damit könnte jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt in der Zeit zwischen Freischaltung des beA und 1. Januar 2018 für sich entscheiden, ob sie oder er das beA nutzen wolle oder noch nicht. Die Bereitschaft zur Nutzung des beA  könnte in dieser Testphase z.B. durch einen Vermerk auf dem Briefbogen oder durch eine Erklärung  gegenüber der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten deutlich gemacht werden.

Die Gesetzesänderung bzw. die Verordnung könnten bis zum 29. September 2016 verabschiedet werden, so dass das beA nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zulässig wie angekündigt starten könnte. Die BRAK führt parallel intensive Gespräche mit dem Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den Prozessbeteiligten beim Berliner Anwaltsgerichtshof, um die ambitionierte Zielvorgabe halten zu können.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Veröffentlichung von Göcken in NJW, Heft 31/2016, Seite 16 der Umschlagseiten sowie die Internetseite der BRAK www.brak.de und www.bea.brak.de.

Wir bitten Sie, das beA von Anfang an als einfache und sichere Art der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Gerichten zu nutzen. Bitte bestellen Sie Ihre beA-Karte unter www.bea.bnotk.de. Die beA-Karte ist auch mit einer zusätzlichen Signierfunktion für eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erhältlich. Die qeS ist für rechtsverbindliche Übersendungen aus dem beA bis zum 31. Dezember 2017 notwendig. Falls Sie bereits eine Signaturkarte haben, kann diese auch für Versendungen über das beA genutzt werden.

Die RAK Sachsen wird weiter zu aktuellen Entwicklungen berichten. Für technische Fragen rund um das beA wenden Sie sich bitte an die BRAK http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/support/

Neue Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft am 1. Juli 2016 in Kraft getreten

Die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2016 geändert.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt nunmehr vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Mandanten und ihren (ehemaligen) Rechtsanwälten bis zu einem Wert von 50.000 Euro. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über das Rechtsanwaltshonorar und/oder Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Schlechtleistung. Vor Inkrafttreten der neuen Satzung war die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nur für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro zuständig.

Seit dem 1. April 2016 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft per Gesetz eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Die neue Satzung der Schlichtungsstelle wurde in erster Linie an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angepasst. Dabei handelte es sich mehr um strukturelle und redaktionelle Änderungen als um inhaltliche Änderungen. Insbesondere die Gründe für die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurden in Anlehnung an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 14 VSBG) erweitert und geändert. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Unzulässigkeit des Verfahrens und der Möglichkeit der Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens – anders als die bisherige Satzung der Schlichtungsstelle, in der Zulässigkeitsvoraussetzungen einerseits und Ablehnungsgründe andererseits genannt waren. Die meisten in der Satzung der Schlichtungsstelle genannten bisherigen Unzulässigkeitsgründe sind im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz als Ablehnungsgründe genannt. Die Satzung wurde entsprechend angepasst, so dass in der neuen Satzung nur noch von Ablehnungsgründen die Rede ist.

Die neue Satzung finden Sie auf unserer Website unter http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/sites/default/files/satzung_ab_010716.pdf.

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