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Kammerversammlung der RAK Sachsen – Beschlüsse vom 23. März 2018

Die Kammerversammlung am Freitag, 23.03.2018, an der 171 der 4.691 Kammermitglieder teilnahmen, beendete der Versammlungsleiter um 18:15 Uhr, nachdem ihm eine Vertreterin des BVerwG mitteilte, dass nun kein Sicherheitsdienst mehr zur Verfügung stünde und ohne die Anwesenheit eines solchen der weitere Aufenthalt in den Räumen nicht mehr gestattet sei. Eine solche Entwicklung war nicht vorhersehbar, da es keinen vereinbarten zeitlichen Rahmen für die Nutzung des Saales gab.

Die ordentliche Kammerversammlung der RAK Sachsen wird zeitnah in Leipzig fortgesetzt werden.

Beschlüsse der Kammerversammlung der RAK Sachsen vom 23.03.2018

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitet

Die Streitwertkommission, bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, hat im Februar eine erweiterte und konkretisierte Fassung des Streitwertkatalogs vorgelegt.

Neben notwendigen redaktionellen Änderungen wurden unter anderem im Bereich der Urteilsverfahren Bestimmungen zum Streitwert bei Konkurrentenklagen, Schadenersatzklagen, Urlaubsansprüchen und Vergleichsmehrwerten aufgenommen. Im Bereich der Beschlussverfahren wurden Bestimmungen zu Streitwerten bei der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und bei Statusverfahren leitender Angestellter neu in den Katalog eingeführt.

Streitwertkatalog (Änderungen gegenüber der Fassung von 2016 sind gelb markiert)

eingestellt am: 15.03.2018

Einladung zur Kammerversammlung am 23. März 2018 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Sehr geehrte Frau Kollegin,

sehr geehrter Herr Kollege,

hiermit lade ich Sie gemäß § 85 BRAO zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am

Freitag, den 23. März 2018, 14:00 Uhr,

im Bundesverwaltungsgericht, „Großer Saal“, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,

stattfinden wird.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Grußworte
  4. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2017
  5. Aussprache zum Jahresbericht des Präsidenten
  6. Aussprache und Anträge zum beA:
  • Die RAK Sachsen führt eine Akteneinsicht des Vergabevorganges „BeA an Atos“ bei der BRAK durch und berichtet der Verbandsversammlung;
  • Die RAK Sachsen prüft sämtliche Zahlungen der RAK Sachen an die BRAK im Zusammenhang mit beA auf inhaltliche Notwendigkeit einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung;
  • Die RAK Sachsen prüft Regressansprüche und die Möglichkeit der Rückforderung geleisteter Zahlungen. Künftige Zahlungen in Sachen BeA werden nur unter Vorbehalt der Rückforderung getätigt.
  1. Kassenbericht des Schatzmeisters
  2. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  3. Rechnungsprüferbericht
  4. Beschlussfassung über
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017
  5. Nachtragshaushalt 2018 und Beschlussfassung
  6. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019
  7. Haushaltsplan 2019 und Beschlussfassung
  8. Beschlussfassung über
    • Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes
    • Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung
    • Änderung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen
    • Änderung der Entschädigungsordnung
    • Änderung der Beitragsordnung
  9. Verschiedenes

Der Jahresbericht des Präsidenten, der Schatzmeisterbericht und die Beschlussvorlagen liegen Ausgabe 1/2018 der Mitgliederzeitschrift KAMMERaktuell bei.

Nach der Kammerversammlung laden wir Sie zu einem gemeinsamen Abendessen vom Buffet ein. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie teilnehmen werden. Faxrückmeldung

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

Neue Anschrift der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist umgezogen. Die neue Anschrift lautet:

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin

Die Telefonnummern, Fax-Nr., Website- und E-Mailadressen sind gleich geblieben.

Die neue Adresse müssen Rechtsanwälte bei den Hinweispflichten nach §§ 36, 37 VSBG berücksichtigen und ihre Website, ihre Mandatsbedingungen und sonstige Schreiben, in denen sie auf die Schlichtungsstelle hinweisen, anpassen.

Einen Artikel zu den Hinweispflichten mit Mustertext fügen wir bei. Bei dem Mustertext muss nur die Anschrift aktualisiert werden.

Das beA im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Präsident der BRAK beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Einzelheiten finden Sie in dieser Presseerklärung der BRAK.

Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien

Die Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien  sind in den BRAK-Mitteilungen 1/2018, S. 6, sowie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse/ausschuss-bewertung-von-anwaltskanzleien/) veröffentlicht.

Umwidmung des Anwaltszimmers beim Amtsgericht Dresden

Das Amtsgericht Dresden teilte mit, dass das im Amtsgericht vorgehaltene Anwaltszimmer mangels Nutzung zukünftig nicht mehr zur Verfügung steht, sondern als Büroraum für das Justizpersonal genutzt wird.

eingestellt am: 16.02.2018

Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung – Änderung der Internetadresse der OS-Plattform

Seit 2016 besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstverträge eingehen, die Pflicht, auf ihren Webseiten Verbraucher über die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu informieren und an leicht zugänglicher Stelle einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss nach der Rechtsprechung anklickbar sein.

Diese Pflicht trifft auch Rechtsanwälte, wenn sie Online-Mandatsverträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen (sie auch KAMMERaktuell 1/2017, Seite 11)

Die Nichtbeachtung der Hinweispflicht führt immer wieder zu Abmahnungen, die bei Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung zu Gerichtsverfahren führen. Aktuell bestätigte das  LG Dresden mit Urteil vom 26.01.2018, Az.: 42 HK O 160/17, einen Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Link zur OS-Plattform.  Diese Informationspflicht ist also ernst zu nehmen.

Die OS-Plattform ist seit Anfang Februar 2018 über das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll HTTPS erreichbar. Der genaue aktuelle Link zur OS-Plattform lautet https://www.ec.europa.eu/consumers/odr .

Bitte prüfen Sie, ob Sie die Hinweispflicht trifft und ob ggf. die Verlinkung auf Ihrer Homepage aktuell ist. Es ist damit zu rechnen, dass Abmahnhaie die Änderung der URL und damit das fehlende „s“ in der Verlinkung als Anlass für Abmahnungen ausnutzen. Besonders problematisch könnte es für Diejenigen werden, die wegen dem fehlenden Link in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

 

beA bleibt offline – ersatzweise bereitsgestelltes Sicherheitszertifikat nicht installieren!

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

„Es ist bedauerlich, dass das beA, eine für die deutsche Anwaltschaft besonders wichtige technische Errungenschaft, derzeit nicht zur Verfügung steht. Die BRAK räumt der Sicherheit des beA und aller Anwältinnen und Anwälte, die das beA einsetzen, absoluten Vorrang ein. Das betrifft insbesondere auch mögliche Hackerangriffe auf die Client-Security“, so Dr. Martin Abend, Vizepräsident der BRAK. Daher habe die BRAK auch vom technologischen Dienstleister vorgeschlagene Zwischenlösungen verworfen. „Im Interesse eines sicheren elektronischen Rechtsverkehrs und zum Schutze der Anwaltschaft wird das beA wieder zur Verfügung stehen, sobald unser Dienstleister eine Lösung für diese Sicherheitslücke gefunden hat“, so Dr. Abend weiter.
Die BRAK wird daher das beA-System erst dann wieder online bereitstellen, wenn der Dienstleister die Störungen vollständig behoben hat und einen sicheren Zugang gewährleisten kann.

Weitere Informationen stellt die BRAK allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Kürze auf www.brak.de zur Verfügung.

(Pressemitteilung der BRAK vom 27.12.2017)

Solange das beA offline ist, können auch keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden. Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, in diesem Zeitraum Nachrichten an Anwälte zu senden. Die BRAK informierte den Bundesjustizminister, die Landesjustizminister und –senatoren. Zudem ist das bundesweite Anwaltsverzeichnis nicht aufrufbar. Bestellungen von beA-Produkten über das Portal der Bundesnotarkammer www.bea.bnotk.de sind nicht möglich.

Aufgrund von § 49c BRAO besteht bereits seit dem 1. Januar 2017 eine berufsrechtliche Pflicht, das elektronische Schutzschriftenregister zu nutzen. Dies ist nicht nur mit dem beA möglich; das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere EGVP-Clients (z.B. Governikus Communicator) als auch über ein Online-Formular. Die Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister ist damit auch ohne das beA möglich.

 

Nutzungsverpflichtung im Mahnverfahren

Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 1. Januar 2018 nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208) eine erweiterte Nutzungsverpflichtung; über den Mahnantrag hinaus müssen weitere Anträge im automatisierten Mahnverfahren eingereicht werden. Das automatisierte Mahnverfahren sieht jedoch auch die Möglichkeit der Einreichung in Papierform über das „Barcode-Verfahren“ vor. Zudem kann der EGVP-Bürgerclient bis 14. Februar 2018 bzw. ab 1. Januar 2018 auch De-Mail verwendet werden, um Mahnanträge in elektronischer Form (Übermittlung von EDA-Dateien) einzureichen. Die erweiterte Nutzungspflicht für das automatisierte Mahnverfahren kann auch ohne das beA erfüllt werden.

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