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Verleihung der Ehrendoktorwürde an Dr. Günter Kröber

Anlässlich eines Festaktes zum 25. Jahrestages der Wiedergründung der Juristenfakultät der Universität Leipzig am 26. April 2018 erhielt der Ehrenpräsident der RAK Sachsen, Dr. Dr. Günter Kröber, die Ehrenpromotion.

Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für die anwaltliche Praxis aufzeigen.

Das Inhaltverzeichnis gibt eine Übersicht über die angesprochenen Themen:

1. Anforderungen an Anwaltsrechnungen
1.1 Allgemeines
1.2 Mindestangaben einer Rechnung
1.3 Erläuterungen zu einzelnen Mindestangaben
1.4 Gebühren- und berufsrechtliche Vorgaben
1.5 Zusätzliche Vorschriften bei Rechnungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten
1.6 Kleinbetragsrechnung
1.7 Rechnungsberichtigungen
1.8 VorschussRundschreiben Seite 2
2. Vorsteuerabzug
2.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
2.2 Vorsteuerabzug für Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten
2.2.1 Reisekosten
2.2.2 Bewirtungs- und Übernachtungskosten
3. Organisatorisches
3.1 Aufbewahrung von Rechnungen
3.2 Soll-/Ist-Besteuerung
3.3 Zusammenfassende Meldung

Die Handlungshinweise wurden auf der BRAK-Internetseite unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/2018-04_umsatzsteuerliche-hinweise-zur-rechnungslegung-durch-und-an-rae_endg.pdf.

eingestellt am: 26.04.2018

 

Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Sachsen zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand der RAK Sachsen beschloss am 11. April 2018 Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

 

 

 

Geldwäschegesetz – Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 11.04.2018 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird in der Mitgliederzeitschrift der Rechtsanwaltskammer Sachsen KAMMERaktuell und im Internet unter www.rak-sachsen.de bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Dresden, 24.04.2018

Dr. Detlef Haselbach

Präsident

Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online

Die BRAK informierte, dass die Fehler, welcher zur Abschaltung des BRAV am 13. April 2018 führten, von Atos behoben sind. Das Anwaltsverzeichnis ist wieder unter www.rechtsanwaltsregister.org aufrufbar.

 

Ankündigung der Kammerversammlung 2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie bereits in meinem Schreiben vom 12.04.2018 angekündigt, teile ich Ihnen nunmehr gemäß § 85 Abs. 1 BRAO, § 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen mit, dass die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen am Mittwoch, 30. Mai 2018, 15:00 Uhr, in Leipzig, stattfinden wird.

Ich bitte Sie, diesen Termin vorzumerken. Den genauen Versammlungsort werde ich Ihnen mit der Einberufung mitteilen.

 Vorläufige Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2017 und Aussprache
  4. beA – aktueller Stand und Aussprache
  5. Kassenbericht des Schatzmeisters
  6. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  7. Rechnungsprüferbericht
  8. Beschlussfassung über
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017
  9. Nachtragshaushalt 2018 und Beschlussfassung
  10. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019
  11. Haushaltsplan 2019 und Beschlussfassung
  12. Beschlussfassung über
    • Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes
    • Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung
    • Änderung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen
    • Änderung der Entschädigungsordnung
    • Änderung der Beitragsordnung
  13. Verschiedenes

Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen aufgerufen, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen und Anträge anzukündigen. Vorschläge und Anträge, die eingangsbefristet bis zum 2. Mai 2018 bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingehen und die Unterschriften von mindestens 10 Mitgliedern tragen, werden in die Tagesordnung aufgenommen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

beA: Präsidenteninformation zur außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 15.04.2018

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 15.04.2018 fand in Berlin eine erneute außerordentliche Präsidentenkonferenz  der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema „beA“ statt. Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlichte dazu im Anschluss an die Konferenz  eine Presseerklärung vom 15.04.2018. An der Konferenz nahmen die Präsidentinnen und Präsidenten der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern sowie die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof, das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer und – zeitweise – zwei Vertreter der Firma Security Networks AG (im folg. „secunet“), eines vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifizierten Unternehmens, teil.

Aktueller Anlass für die kurzfristig einberufene Präsidentenkonferenz war ein erster Zwischenbericht der Firma secunet über die bisherigen Ergebnisse ihrer von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten technischen Analyse der beA-Client Security und einer konzeptionellen Prüfung der Gesamtlösung des beA.

Danach stellte secunet bisher zwar verschiedene Schwachstellen fest, die aber sämtlich behoben werden können und den grundlegenden Aufbau des beA-System einschließlich der Verwendung des Hardware Security Moduls (HSM) nicht in Frage stellen. Bereits in der vergangenen Woche informierte die Bundesrechtsanwaltskammer den von ihr beauftragten Dienstleister und Entwickler des beA, die Firma Atos, über die bisher bereits festgestellten Schwachstellen. Die Firma Atos sagte deren Behebung zu.

Unterdessen setzt die Firma secunet die Begutachtung der konzeptionellen Gesamtlösung des beA fort und wird ihr abschließendes Gutachten voraussichtlich Mitte/Ende Mai 2018 vorlegen. Erst dann kann auch gesagt werden, wie und wann es voraussichtlich mit dem beA weitergehen wird.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin – Secunet berichtet über zurzeit laufende Prüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Presseerklärung der BRAK vom 15.04.2018:

Auf der heutigen BRAK-Präsidentenkonferenz hat die secunet Security Networks AG den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern einen Zwischenbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erstattet. Die secunet, ein durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleisterin, prüft zurzeit die beA-Anwendung. Die BRAK hatte diese wegen Sicherheitsrisiken im Dezember 2017 vom Netz genommen.

Auftragsgemäß hat secunet eine technische Analyse der beA Client Security und eine konzeptionelle Prüfung der Gesamtlösung des beA inklusive Hardware Security Modul (HSM) vorgenommen.
Secunet bestätigt, dass sie nach aktuellem Untersuchungsstand keine Fehler gefunden haben, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können, so secunet, behoben werden. Die BRAK hat den Entwickler des beA über das vorläufige Zwischenergebnis informiert.

Die Präsidentinnen und Präsidenten waren sich auf ihrer heutigen Sitzung einig, keine inhaltlichen Details zum vorläufigen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Die Präsidentenkonferenz folgt damit der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachterin, um Risiken z. B. für die IT-Sicherheit der Anwaltschaft auszuschließen, wie sie insbesondere bei nicht erfolgter Deinstallation älterer Versionen der beA-Client Security auf den Rechnern der Nutzer, entstehen könnten.

Das umfassende Gutachten der secunet wird nicht vor Mitte Mai vorliegen. Die BRAK wird dann über die weitere Vorgehensweise beraten.

Abschaltung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV)

Aufgrund einer Sicherheitslücke, über die das Online Magazin Golem heute berichtet, schaltete die BRAK das BRAV vorsorglich offline. Die Fa. Atos nimmt die Fehlerbehebung aktuell vor. Die BRAK geht davon aus, dass das BRAV nicht vor Dienstag, 17.04.2018, wieder verfügbar sein wird.

 

Kammerversammlung der RAK Sachsen – neue Einberufung – Beschlüsse vom 23.03.2018

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

zur diesjährigen Kammerversammlung am 23. März 2018 lud ich Sie nach Leipzig in den Großen Saal des Bundesverwaltungsgerichts ein. Vielleicht waren Sie persönlich anwesend oder haben aus dem Kollegenkreis erfahren und zwischenzeitlich auch unserer Mitteilung auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Sachsen entnommen, dass die Kammerversammlung aus externen Gründen vor der vollständigen Behandlung der Tagesordnung abgebrochen werden musste. Wir bedauern dies, möchten Ihnen aber versichern, dass ein solches Ende weder geplant, noch vorhersehbar war.

Damit muss eine weitere Kammerversammlung durchgeführt werden, deren Einberufung die Einladungs- und Ankündigungsfristen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 unserer Geschäftsordnung zu beachten hat. Entgegen den ersten Überlegungen ist daher ein noch kurzfristigerer Termin im April oder Anfang Mai 2018 nicht möglich.

Sie werden daher in den nächsten Tagen eine neue Einladung entsprechend den Regularien der BRAO und unserer Geschäftsordnung voraussichtlich für den 30. Mai 2018 in Leipzig erhalten.

Die auf der Kammerversammlung am 23. März 2018 gefassten Beschlüsse finden Sie hier.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

 

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