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Aktualisierte Materialien für Ihre GwG-Kanzleiorganisation

Zur Erledigung und Überwachung Ihrer Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) stellt die RAK Sachsen Ihnen u. a. Muster-Dokumentationsbögen zur Verfügung. Diese führen Sie durch das GwG-Pflichtenprogramm bei jeder Mandatsannahme. Die neue Version berücksichtigt die seit 1.1.2020 geltende veränderte Rechtslage. Mit der Verwendung der Dokumentationsbögen halten Sie nicht nur Ihre GwG-Verpflichtungen im Blick, sondern tragen zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) GwG bei.

Auch das Anzeigeformular zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist aktualisiert.

Sämtliche Materialien und weitere Informationen können Sie auf folgender Seite abrufen:
-> Geldwäschegesetz

Zu den wesentlichen Neuerungen im Geldwäschegesetz berichteten wir hier:
-> Neufassung des Geldwäschegesetzes seit 01.01.2020 in Kraft

Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) warnt vor betrügerischen E-Mails unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“, die den Anschein erwecken, man müsse sich kostenpflichtig im Transparenzregister registrieren lassen. Einzelheiten erfahren Sie hier:

Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Auch wenn die in den betrügerischen E-Mails vorgegeben Internetseiten wohl bereits blockiert wurden, raten wir generell zur Vorsicht. So ist ähnliches betrügerisches Vorgehen zukünftig auch in Verbindung mit anderen Portalen denkbar. Im Bereich der Geldwäscheprävention kommt dabei insbesondere noch das „goAML“-Web-Portal der beim Zoll angegliederten Financial Intelligence Unit (FIU) in Betracht. Über dieses offizielle Portal können Verpflichtete Verdachtsmeldungen nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abgeben und erhalten den Zugang zum internen Bereich der FIU. Bitte beachten Sie hierzu:

  1. Die offizielle Internetseite des „goAML“-Web-Portals lautet einzig https://goaml.fiu.bund.de/Home.
  2. Zur kostenlosen Registrierung sind Verpflichtete im Sinne des GwG erst ab 01.01.2024 verpflichtet.

Sollten Sie von ähnlichen betrügerischen Vorgehen Kenntnis erlangen, wären wir über Ihren Hinweis dankbar.

Neufassung des Geldwäschegesetzes seit 01.01.2020 in Kraft

Seit Beginn dieses Jahres ist die neue Fassung des Geldwäschegesetzes in Kraft mit erweiterten und verschärften Verpflichtungen abzielend auf eine effektivere Geldwäscheprävention. Drei weitere Kataloggeschäfte verpflichten Rechtsanwälte zu Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, nämlich wenn sie Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten“, bei „Beratungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“ sowie bei der „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“. Die Erweiterungen dienen der Schließung von Gesetzeslücken bzw. sind vorwiegend klarstellender Natur.

Die Mandatsgeheimnisse schützende Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht für die freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 Abs. 2 GwG gilt nur noch eingeschränkt. Insbesondere ermächtigt der neue § 43 Abs. 6 GwG das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates gewisse Immobiliengeschäfte zu bestimmen, die stets die anwaltliche Schweigepflicht durchbrechen. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bereits auf dem Weg.

Der Bußgeldkatalog in § 56 GwG erfasst weitere 15 Ziffern und damit insgesamt 81 Bußgeldtatbestände. In sieben neuen Tatbeständen genügt nunmehr auch die fahrlässige Begehung. Der Bußgeldrahmen wurde im Falle der vorsätzlichen Begehung auf bis zu 150.000 EUR angehoben.

Entlastet werden Syndikusrechtsanwälte in Unternehmen, die selbst Verpflichtete nach GwG sind. Neben den internen Sicherungsmaßnahmen obliegen bei diesen nach § 10 Abs. 8a GwG jetzt auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten dem Unternehmen.

Die Aufbewahrungsdauer für die nach GwG aufzuzeichnenden Dokumente kann nunmehr flexibel mit anderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (bspw. § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) synchronisiert werden. § 8 Abs. 4 GwG gibt noch einen Rahmen von mindestens fünf und maximal zehn Jahren vor.

Die Änderungen im Detail können Sie in der von der RAK München erstellten Synopse zwischen dem aktuellen GwG und der vergangenen Fassung nachvollziehen. Die Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern für Geldwäscheprävention überarbeitet momentan die Auslegungs- und Anwendungshinweise unter Berücksichtigung der Neufassung des GwG.

Kammerbeitrag 2020

Gemäß Beschluss der Kammerversammlung setzte die Kammerversammlung den Jahresbeitrag für das Jahr 2020 in Höhe von 275 € fest. Der Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet ist, wird um jeweils 52 € für jedes zusätzliche beA erhöht. Gemäß § 3 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist der Beitrag zum 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig und bis zum 31. März des laufenden Jahres an die Kammer zu überweisen.

Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u.a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.

Handlungshinweise: Lohnversteuerung von Beiträgen und Co.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeitet. Mit diesen Handlungshinweisen aktualisiert und ergänzt der Ausschuss Steuerrecht seine ursprünglichen Anmerkungen zu dieser Thematik aus dem Jahr 2017.

Geldwäscheprävention: FATF-Leitfaden zum risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe

Die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force, FATF) hat Ende Juni 2019 ihren Leitfaden zum risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe veröffentlicht. Nunmehr ist auch die deutsche nichtamtliche Übersetzung verfügbar.

Der Leitfaden will Angehörige der Rechtsberufe bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Geldwäscheprävention unterstützen durch die Bereitstellung von Leitlinien und Beispielen aus der aktuellen Praxis sowie von Orientierungshilfen insbesondere für Selbstständige und kleine Kanzleien.

Betont wird u. a. die Wichtigkeit, Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion einzuholen. Zudem werden Beispiele für vereinfachte, standardmäßige und verschärfte Kundensorgfaltspflichten geboten. Neben zahlreichen weiteren Informationsquellen werden ferner Warnsignale (red flags) für verdächtige Aktivitäten aufgelistet, darunter ungewöhnliche Geldquellen, unübliche kurze Rückzahlungsfristen oder unplausible Änderungen der Zahlungsverfahren.

Mit der Verwendung des Leitfadens tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 6 GwG bei.

Die FATF ist eine zwischenstaatliche Organisation, die von den Staatschefs der G7-Staaten und dem Präsidenten der Europäischen Kommission 1989 bei der OECD in Paris eingesetzt wurde, um die Methoden der Geldwäsche zu analysieren, Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und deren Umsetzung durch die Mitglieder zu überwachen. Die FATF veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig Empfehlungen, die als der globale Standard zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt sind.

Die deutsche nichtamtliche Übersetzung sowie die englische Originalfassung des Leitfadens finden Sie auf unserer Internetseite zum Geldwäschegesetz unter „1. Informationen zum GwG“ zum Herunterladen.

3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz verfügbar

Die neue Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) zum Geldwäschegesetz (GwG) wurde von der RAK AG Geldwäscheaufsicht erarbeitet und vom Präsidium der BRAK in seiner Sitzung am 4.12.2019 beschlossen. Die RAK Sachsen hat diese mit Beschluss vom 13.12.2019 unverändert genehmigt.

Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.

Die neue Version behandelt weitere typische Thematiken im Umgang mit den Anforderungen des GwG in der Praxis. Noch nicht berücksichtigt sind die Neuerungen der am 1.1.2020 in Kraft tretenden Neufassung des GwG. Hierzu ist bereits eine weitere Version in Bearbeitung.

Die aktuelle Auflage der AAH kann unter der Rubrik  Für Mitglieder → Geldwäschegesetz heruntergeladen werden. Dort stellen wir zudem eine Vergleichsversion zur Verfügung, anhand derer die Änderungen gegenüber der 2. Auflage nachvollzogen werden können.

Die Aufsichtsbehörde stellt nach § 51 Abs. 8 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Erste Nationale Risikoanalyse

Deutsch­land hat un­ter Fe­der­füh­rung des BMF sei­ne ers­te Na­tio­na­le Ri­si­ko­ana­ly­se im Be­reich „Be­kämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung“ veröffentlicht. Seit ihrem Start im De­zem­ber 2017 waren daran 35 Be­hör­den aus Bund und Län­dern be­tei­ligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen, zu mindern und das Risikobewusstsein bei allen Akteuren zu schärfen.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Die Risikoanalyse schätzt das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte als hoch ein (vgl. Kapitel 5.5, S. 110 f.). Insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand- und Anderkonten wird ein bsonderes Geldwäscherisiko gesehen und besondere Aufmerksamkeit gefordert (insbesondere auch im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern). Auch den deutschen Immobiliensektor bewertet die Risikoanalyse für Geldwäscheaktivitäten besonders anfällig und zu einem Bereich mit herausgehobenem Risiko. Daher sollten Rechtsanwälte, die in Immobilientransaktionen (auch nur beratend) eingebunden sind, besonders aufmerksam sein und die Risiken im Blick haben  (vgl. S. 111 sowie Kapitel 5.1., S. 103 f.).   

Weiterführende Links:

Umsetzung der Geldwäscherichtlinie – erneute Kritik der BRAK

Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ | Ausgabe 21/2019 v. 23.10.2019

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat die BRAK detailliert Stellung genommen. Der Entwurf bringt für die Anwaltschaft einige relevante Änderungen.

So sollen zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt und damit die Verpflichtung von Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet werden, namentlich bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte (§ 2 I Nr. 10 und 11 GwG-E). Weitreichende Bedeutung hat die geplante Einführung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren (§ 43 VI GwG-E).

Dies hätte zur Folge, dass Anwältinnen und Anwälte zukünftig bestimmte Sachverhalte (insbesondere im Rahmen von Immobiliengeschäften) unabhängig davon melden müssen, ob sie im Rahmen einer der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tätigkeit Kenntnis von dem jeweiligen Sachverhalt erlangt haben – aus Sicht der BRAK ein erheblicher Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit. Dies sei rechtsstaatlich höchst problematisch, weil Rechtsuchende dann nicht mehr uneingeschränkt auf eine freie und unabhängige Beratung vertrauen können.

Bereits zu dem im Frühsommer vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert und dazu auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet.

Weiterführende Links:

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