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keine Pflicht zur Datenerhebung nach Corona-Schutz-Verordnung

Mehrere Anfragen aus dem Kollegenkreis in den letzten Tagen betrafen die Auslegung der aktuellen Corona-Schutz-VO und der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der darin enthaltenenen Verpflichtung zur Datenerfassung und ggf. -übermittlung der „Betreiber von Betrieben“. Unsicherheit besteht, ob „Betreiber von Betrieben“ auch Inhaber von Rechtsanwaltskanzleien sein sollen.

So sieht § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO vor, dass ab 35 bzw. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch u.a. „Betreiber von Betrieben“ zu erheben sind. Ausgenommen von dieser Pflicht ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Die zu erfassenden Daten sind Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl sowie Zeitraum des Besuches. Sie sind für den Zeitraum eines Monats aufzubewahren und auf Anforderung an die zuständigen Behörden, wohl die Gesundheitsämter, zu übermitteln.

Aus Sicht der RAK Sachsen ist ausgeschlossen, dass mit der Formulierung in § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO „Betriebe“ auch Rechtsanwaltskanzleien gemeint sein sollen. Nach unserer Auffassung besteht daher keine Pflicht zur Datenerhebung und -übermittlung, da anderenfalls die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wäre.

Diese Auffassung bestätigte die Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Ebenfalls wird vom Chef der Sächsischen Staatskanzlei diese Ansicht geteilt.

Der Präsident der RAK Sachsen wandte sich an die Sächsische Sozialministerin und bat um umgehende Klarstellung in der Sächsischen Corona-Schutz-VO, dass die freien Berufe von der Verpflichtung zur Datenerhebung nicht umfasst sind.

Dessen ungeachtet geht die RAK Sachsen davon aus, das Anwaltskanzleien Mandantinnen und Mandanten informieren, falls die Möglichkeit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus  bestehen sollte, so dass Infektionsketten nachvollzogen werden können.

Fortbildungspflicht und Corona-Pandemie

Wie viele Anfragen aus der sächsischen Anwaltschaft aktuell zeigen, befürchten Kolleginnen und Kollegen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung als Fachanwältin oder Fachanwalt im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und dadurch bedingter Absagen von Fortbildungsveranstaltungen nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen ist sich der bestehenden Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bewusst.

Gemäß § 15 Fachanwaltsordnung (FAO) sind Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich auf ihrem Fachgebiet im Umfang von 15 Zeitstunden fortzubilden. Die Fachanwaltsordnung sieht dabei für die Erfüllung der Fortbildungspflicht verschiedene Möglichkeiten vor. Neben dem klassischen Präsenzseminar kann Fortbildung auch in Form von Online-Seminaren stattfinden. Voraussetzungen für deren Anerkennung i.S. § 15 Abs. 2 FAO ist, dass eine Interaktion zwischen den Lehrenden und den Teilnehmenden möglich ist und ein Nachweis darüber erbracht wird, dass eine regelmäßige Teilnahme stattgefunden hat. Die Form der Online-Seminare kann für die gesamte Fortbildungspflicht in Höhe von 15 Zeitstunden gewählt werden. Eine weitere Fortbildungsmöglichkeit ist das Selbststudium im Umfang von maximal 5 Zeitstunden jährlich, sofern auch eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und diese nachgewiesen wird. Publikationen auf dem einschlägigen Fachgebiet können ebenfalls anerkannt werden wie auch die (online) dozierende Tätigkeit und die Vorbereitungszeit hierfür.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl der Präsenzseminare abgesagt oder verschoben. Andererseits haben viele Fortbildungsanbieter ihr Online-Angebot ausgebaut. Auch die Rechtsanwaltskammer Sachsen bietet seit Ende August 2020 vermehrt Online-Seminare an. Unser vollständiges Seminarangebot finden Sie hier. Sobald die gesetzlichen Vorgaben es zulassen, werden wir wieder Präsenzseminare unter Beachtung der Hygienevorschriften durchführen.

Die gesetzliche Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO und die Nachweispflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer sind nach wie vor zu beachten. Auch die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 deutschen Rechtsanwaltskammern sprachen sich für einen Beibehalt der bisherigen Regelungen des § 15 FAO aus.

Bitte nutzen Sie die noch verbleibende Zeit bis zum Jahresende, um verlegte Fortbildungstermine wahrzunehmen oder von dem umfangreichen Online-Angebot der verschiedenen Fortbildungsanbieter Gebrauch zu machen.

Sollten die aufgezeigten Möglichkeiten der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht genügen, kann selbstverständlich angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen, etwa aus persönlichen Gründen (Quarantäne-Maßnahme oder Erkrankung) oder weil bereits gebuchte Fortbildungsveranstaltungen abgesagt wurden, eine Fristverlängerung beantragt werden.

Bekanntmachungen der von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungen

Die Kammerversammlung der RAK Sachsen beschloss am 21. September 2020 Änderungen der Gebührenordnung und der Wahlordnungen zur Wahl des Vorstandes und zur Wahl der Vertreter in der Satzungsversammlung.

Nachfolgend finden Sie die

Gebührenordnung vom 23.11.2000 in der Fassung vom 21.09.2020

Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Satzungsversammlung vom 30.05.2018 in der Fassung vom 21.09.2020

Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 30.05.2018 in der Fassung vom 21.09.2020

Die Satzungen werden damit gem. § 4 GO RAK Sachsen bekannt gemacht.

„Rechtsstaat 2.0 – stark & zukunftssicher“ – Positionspapier der BRAK

Unter der Überschrift „Rechtsstaat 2.0 – stark & zukunftssicher“ Nur ein transparenter Rechtsstaat ist ein starker Rechtsstaat fordert die BRAK Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsstaats.

Die Corona-Pandemie hat Exekutive, Legislative und Judikative gleichermaßen vor ungeahnte Herausforderungen gestellt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat dies zum Anlass genommen, die Arbeitsgruppe „Sicherung des Rechtsstaats“ ins Leben zu rufen. Aufgabe der Arbeitsgruppe war eine kritische Rückschau, die unter Einbeziehung gewonnener Krisenerfahrungen dazu genutzt werden sollte, Maßnahmen für die Zukunft zu ergreifen, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Nun hat sie eine erste Zwischenbilanz in Form eines Positionspapiers gezogen. Die Hauptversammlung der BRAK am 25. September 2020 in Kiel hat sich mit dem Positionspapier der Arbeitsgruppe befürwortend befasst.

Die BRAK erhebt gegenüber der Politik sieben Forderungen zur Sicherung des Rechtsstaats:

1. Sicherung des Justizgewährungsanspruches und elementarer Verfahrensgrundsätze auch in Krisenzeiten

2. Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Gerichte/Behörden, insbesondere Verbesserung der technischen Ausstattung

3. Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten/Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten

4. flächendeckende Hygienekonzepte für Justiz und Anwaltschaft

5. mehr Transparenz und Beteiligung der Anwaltschaft bei laufenden Gesetzgebungsverfahren

6. Einhaltung der parlamentarischen Verfahren, Beachtung der Gewaltenteilung und kritische Nachjustierung von Krisengesetzgebung

7. keine Deckmantelgesetzgebung

Die BRAK hat das Positionspapier den zuständigen Vertretern der Bundes- und Landespolitik zugeleitet und angeregt, die Vorschläge – unter Beteiligung der Akteure des Rechtsstaats – weiter auszuarbeiten.

Positionspapier der BRAK zur Sicherung des Rechtsstaats

Presseerklärung der BRAK vom 25.09.2020

Ver­ord­nung zu den nach dem Geld­wä­sche­ge­setz mel­de­pflich­ti­gen Sach­ver­hal­ten im Im­mo­bi­li­en­be­reich

Am 01.10.2020 tritt die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft. Sie führt zu einer Erweiterung der Meldepflichten u. a. für Rechtsanwälte.

Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wurde zum 01.01.2020 in § 43 Abs. 6 GwG eingefügt, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem BMJV Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen können, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 stets zu melden sind.

Die Verordnung sowie weitere Einzelheiten können Sie auf dieser Seite des BMF abrufen.

 

Einberufung der Kammerversammlung am 21. September 2020

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

hiermit lade ich Sie gemäß § 86 BRAO zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am Montag, 21. September 2020, 14:00 Uhr, im Quality Hotel Plaza Dresden, Königsbrücker Straße 121a, 01099 Dresden stattfinden wird.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Grußwort
  4. Vortrag: „Erste Erfahrungen mit der elektronischen Verfahrensakte in der sächsischen Justiz“, Birgit Ackermand, Leiterin des Projekts elektronische Verfahrensakte im SMJuDEG
  5. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2019
  6. Aussprache zum Jahresbericht des Präsidenten
  7. Kassenbericht des Schatzmeisters
  8. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  9. Rechnungsprüferbericht
  10. Beschlussfassung über – Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters,- Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019
  11. Nachtragshaushalt 2020 und Beschlussfassung
  12. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2021
  13. Haushaltsplan 2021 und Beschlussfassung
  14. Beschlussfassung über – Änderung der Gebührenordnung,- Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Vorstandes,- Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Vertreter in der Satzungsversammlung
  15. Verschiedenes

Nachdem die Kammerversammlung an dem zunächst vorgesehenen Termin im Mai nicht durchgeführt werden konnte, bin ich zuversichtlich, dass nunmehr die Versammlung als Präsenz-Veranstaltung stattfinden kann. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die Entwicklung der Corona-Pandemie bis zum Versammlungstag und damit verbundene behördliche Vorgaben kurzfristig der geplanten Durchführung entgegenstehen. Sollte dies der Fall sein, werde ich Sie umgehend informieren.

Die Kammerversammlung wird unter Einhaltung der allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. Das Hygienekonzept des Tagungshotels finden Sie unter https://qualityhotelplazadresden.de/wp-content/uploads/2020/06/Hygienekonzept-QHPD-Corona-Stand-per-05.06.2020.pdf

Um Ihnen eine sichere Teilnahme an der Kammerversammlung zu ermöglichen, halten wir für Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung vor. In den öffentlichen Bereichen des Tagungshotels sowie auf dem Weg zum und von dem Sitzplatz im Tagungsraum ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während der Kammerversammlung, sofern Sie auf Ihrem Sitzplatz verbleiben, kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden.

Da das sonst übliche Abendbuffet in diesem Jahr entfallen muss, wird Ihnen in der Pause nach TOP 6 ein Imbiss ausgereicht werden. Aufgrund der Hygienemaßnahmen darf ich Ihnen anraten, möglichst 20 – 30 Minuten vor Beginn der Kammerversammlung einzutreffen, um Gruppenbildungen bei der Einlasskontrolle zu vermeiden.

Die Materialien zur Kammerversammlung erhielten Sie bereits per beA am 21. August 2020. Sie finden diese auch auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Ich freue mich, dass wir erneut Frau Birgit Ackermand, Leiterin des Projekts elektronische Verfahrensakte im SMJuDEG, gewinnen konnten, über die ersten Erfahrungen mit der elektronischen Verfahrensakte bei den sächsischen Gerichten zu berichten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Teilnahme an der Kammerversammlung – falls noch nicht geschehen – ankündigten. Gern können Sie dazu den Rückmeldebogen verwenden.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach

Präsident

Einberufung im pdf-Format zum Download

Hygienekonzept der Veranstaltung

 

Neue 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz erschienen

Die 4. Auflage der ausführlichen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) sowie eine Vergleichsversion gegenüber der Vorauflage können ab sofort unter der Rubrik: Für Mitglieder ⇒ Geldwäschegesetz heruntergeladen werden. Sie verhalten sich zur Reichweite der Pflichten in der Anwaltschaft und geben Hinweise für die Anwendung des GwG in der Praxis. Diese 4. Auflage berücksichtigt die seit 01.01.2020 geltende Neufassung des GwG.

Die Hinweise wurden von der RAK AG Geldwäscheaufsicht erarbeitet und vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer am 22.07.2020 beschlossen. Die Vorstandsabteilung der RAK Sachsen für Geldwäscheprävention hat die Hinweise gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach § 51 Abs. 8 S. 1 und 2 GwG heute genehmigt.

Handlungspflichten für Rechtsanwälte bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ab 01.07.2020

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeitete Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?“.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt.

Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Der zunächst vorgesehene Anwendungsbeginn am 01.07.2020 wurde hinausgeschoben.

Der Europäische Rat hat am 24. Juni 2020 die Richtlinie (EU) 2020/876 zur Änderung der sog. DAC-6 – Richtlinie (EU) 2018/822 über den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen angenommen. Dadurch werden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben. Die Änderungsrichtlinie ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 26. Juni 2020 bereits in Kraft getreten.Der erste Austausch über Informationen zu grenzüberschreitenden Gestaltungmodellen gemäß Annex IV der Richtlinie 2011/16/EU fände demnach am 30. April 2021 statt. Die Frist für den Informationsaustausch über Bankkonten beginnt nun nicht mehr am 30. September 2020, sondern am 31. Dezember 2020.

Die 30-Tage-Periode für die Meldung von grenzüberschreitenden Gestaltungsmodellen beginnt nun am 1. Januar 2021, statt wie ursprünglich geplant am 1. Juli 2020. Das Datum für die Meldung „historischer“ Modelle, deren Meldepflicht im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2020 entstand, ist nun der 28. Februar 2021 und nicht mehr der 31. August 2020.

Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann diese Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die DAC-6 – Richtlinie ist wie ursprünglich geplant seit dem 1. Juli 2020 anwendbar.

 

 

 

Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 01. Juli 2020: Handlungshinweise

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte (Stand: Juli 2020) veröffentlicht.
Dieser Beitrag gibt ergänzende Hinweise zu der durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung beschlossenen Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Das Konjunkturpaket ist derzeit noch nicht durch ein entsprechendes Gesetz beschlossen worden. Der Regierungsentwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes enthält keine Vorgaben zur Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung. Das Bundesministerium der Finanzen stimmt derzeit den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab, das nach der Abstimmung zeitnah veröffentlicht werden soll. Die Endfassung des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 finden Sie hier.

Die Handlungshinweise stehen unter dem Vorbehalt, dass die noch ausstehende gesetzliche Regelung bzw. die erwartete Verwaltungsanweisung keine anderweitigen Vorgaben enthalten.
Dieser Beitrag wird gegebenenfalls angepasst bzw. ergänzt werden.

Einen Leitfaden des DAV-Ausschusses RVG und Gerichtskosten zum Umgang mit der Abwenskung der Umsatzsteuersätze finden Sie in der Ausgabe 7+8/2020 des Deutschen Anwaltsblattes.

 

 

Handlungshinweise: Lohnversteuerung von Beiträgen und Co.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeitet. Darin finden Sie nunmehr auch Ausführungen zu Syndikusrechtsanwälten.

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