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Kündigung von Sammelanderkonten

Seit Ende letzter Woche erreichen uns viele Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die von der Kündigung ihres RA-Sammelanderkontos durch die DKB-Bank berichten. Als Grund für die Kündigung verweist die Bank auf geldwäscherechtliche Vorschriften und bietet als Alternative die Einrichtung von Einzelanderkonten an. Nicht nur sächsische Kolleginnen und Kollegen sind davon betroffen, so dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer u.a. an das BMF und die BAFin wandte.

Presseerklärung der BRAK vom 01.02.2022:

BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Vizepräsidentin Paul wendet sich an BMJ, BMF, BaFin und BdB. Mehrere Kreditinstitute haben begonnen, unter Berufung auf Auslegungshinweise der BaFin Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. Die BRAK hat sich dieses wichtigen und dringlichen Anliegens sofort angenommen.

Nachdem sich am Montag Nachrichten dazu häuften, dass mehrere Banken Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kündigen, hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), am heutigen Tag mit Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet.

Nach Auffassung von Paul sind die ausgesprochenen Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern höchst problematisch. Die betreffenden Banken berufen sich im Rahmen der Kündigungen auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anlass ist eine Anpassung dieser Hinweise, mit denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert wurden. So wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2).

Einige Geldinstitute nehmen diese Auslistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwältinnen und Anwälten übereilt zu kündigen. Nach Ansicht von Paul ist dies völlig unnötig: „Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!“

Die BRAK hat sich daher entschlossen, Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und sich schnell mit dem BMJ und dem BMF in Verbindung gesetzt. Im Sinne der Anwaltschaft möchte die BRAK sich aktiv an der Suche nach einer Lösung beteiligen.

Auch an den BdB wandte sich BRAK-Vizepräsidentin Paul schriftlich und bot Gespräche an, um die für die Anwaltschaft schwierige Situation aufzulösen. Die BaFin erhielt ebenfalls ein Schreiben, mit dem Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in die Anpassung der Auslegungsbedingungen anspricht.

„Es kann nicht sein, dass wir in einer Angelegenheit solcher Tragweite nicht umfassend in Anpassungsprozesse einbezogen werden. Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich! Eine bessere Informationspolitik und mehr Transparenz sind absolut wünschenswert und notwendig. Vor allem, weil Anwältinnen und Anwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich berufsrechtskonform zu verhalten.“, so Paul.

Die Vizepräsidentin der BRAK kündigte an, sich in dieser Angelegenheit auch weiterhin mit Nachdruck für die Anwaltschaft einzusetzen.

Anspruch auf Notbetreuung auch für Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Mit der 2. Änderungsverordnung der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 07.01.2022 sind nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die systemrelavten Berufsgruppen, die Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben, aufgenommen worden. Damit kam das Sächsische Kultusministerium einer Forderung der RAK Sachsen nach.

Kanzleimitarbeiter, die zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderlich sind, werden auch in der Änderungsverordnung nicht ausdrücklich benannt. Hier bliebt es bei der Auslegung der RAK Sachsen, dass selbstverständlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst sind, ohne die der Kanzleibetrieb und damit die Berufsausübung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nicht möglich ist.

Sollte es hierbei Probleme im Verhältnis zu der Betreuungseinrichtung geben, unterstützen wir Sie gern.

Neujahrsgespräch mit der Präsidentin der RAK Sachsen Sabine Fuhrmann

Auch in diesem Jahr lässt die aktuelle Situation es leider nicht zu, dass die Rechtsanwaltskammer Sachsen zum Neujahrsempfang einlädt. Wir wollen Ihnen trotzdem einen interessanten Einblick in die anwaltliche Selbstverwaltung in Sachsen geben. Über die Arbeit der Kammer im letzten Jahr und die anstehenden Projekte und Herausforderungen berichtet daher die Präsidentin Sabine Fuhrmann in einem Podcast.

Hören Sie mehr über aktuelle berufspolitische Themen wie der Sicherung der juristischen Ausbildung in Sachsen und der Umsetzung der BRAO-Novelle, welche das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften reformiert.

Den Podcast finden Sie hier.

Ersatzeinreichung bei technischen Störungen

Bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen bleibt auch ab dem 01.01.2022 die Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen an die Gerichte nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, d.h. in Papierform oder per Fax.

Welche Voraussetzungen für die Ersatzeinreichung vorliegen müssen und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in dem Beitrag „Technische Probleme bei der Einreichung per beA – was ist zu tun?“ im BRAK-Magazin 6/2021, Seite 12f.

 

 

 

 

Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive-nutzungspflicht finden Sie Informationen rund um die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 01.01.2022

  • Was bedeutet „aktive Nutzungspflicht“?
  • Wie funktioniert die elektronische Übermittlung?
  • Wie ist das Dokument zu signieren?
  • Wie kann ich prüfen, ob meine Nachricht erfolgreich versandt wurde?
  • Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist?
  • Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge
  • Nützliche Links

Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022

Lange ist es nicht mehr hin. Am 1.1.2022 gilt in den meisten Verfahrensordnungen bundesweit die sogenannte aktive Nutzungspflicht. Das bedeutet für die Anwaltschaft, dass Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden dürfen, da sie ansonsten unheilbar unwirksam sind. Nur in Ausnahmefällen bleibt die herkömmliche Übermittlung wie bspw. per Telefax zulässig, wenn ein technischer Ausfall unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Die Kolleginnen und Kollegen sind daher dringend aufgerufen, sich so schnell wie möglich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und ihre Kanzlei auf die elektronische Kommunikation auszurichten. Ansonsten drohen unvermeidlich Haftungsfälle…

Lesen Sie den gesamten Beitrag von RA Dr. Alexander Siegmund aus München, Mitglied des BRAK-Anwenderbeirat besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in der Ausgabe 2/2021 der Mitgliederzeitschrift KAMMERaktuell.

Einen guten und praxisbezogenen Überblick finden Sie in der Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ von Ilona Cosack, erschienen im ffi Verlag.

beA: Version 3.10 ab 2. Dezember 2021 – aktuell: neue Version kommt später

Aufgrund eines Fehlers bei den Versand-Funktionen wurde die neue beA-Version nicht wie ursrpünglich geplant am 02.12.2021 ausgerollt. Die BRAK informiert hierüber im

Sondernewsletter 8/2021 vom 02.12.2021

Sobald ein neues Datum bekannt ist, werden wir Sie informieren.

erste Mitteilung:

Am 2.12.2021 wird die BRAK die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Diese Version enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an die sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA zählt, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Mit diesen Überarbeitungen setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Im Sondernewsletter 7/2021 finden Sie einen Überblick der wichtigtsen Änderungen und Anpassungen.

 

 

RAK Sachsen fordert Anspruch auf Notbetreuung auch für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindestagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und –fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (SchulKitaCoVO) legt u.a. die Anspruchsberechtigung für eine Notbetreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen der Primarstufe in Sachsen fest. Anspruchsberechtigt sind danach Personensorgeberechtigte, die Berufen in der Gesundheitsvorsorge und Pflege, zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Justizwesen und im Bereich Bildung und Erziehung ausüben, § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulKitaCoVO. Die konkreten Berufe werden in der Anlage der Verordnung aufgezählt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Kanzleimitarbeiter werden in dieser Aufzählung, anders als Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht benannt. Die RAK Sachsen wandte sich daher an den Sächsischen Kultusminister und forderte die unverzügliche Aufnahme in den Kreis der systemrelevanten Berufe, so dass eine Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und von Mitarbeitern in den Kanzleien sichergestellt ist.

Schreiben an den Sächsischen Kultusminister

 

 

Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

Das letzte beA-Release am 29. September 2021 hatte zur Folge, dass nicht länger die ZeitstempelSignatur bei versandten oder empfangenen Nachrichten erstellt wird. Die Zeitstempel-Signatur war bislang daran erkennbar, dass beim Export einer Nachricht aus dem beA neben einem ZIP-Container auch  eine p7s-DAtei automatisch erstellt wurde. Mit Installation des letzten Programmupdates gibt es diese p7s-Datei nicht mehr.

Aufgrund verschiedener aus der Anwaltschaft geäußerten Sicherheitsbedenken weist die BRAK darauf hin, dass der rechtssichere Nachweis der Übermittlung einer Nachricht an das Gericht weiterhin möglich ist.

Die ausführliche Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

beA-Newsletter 10/2021 vom 08.10.2021

beA: Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

Das letzte beA-Release am 29. September 2021 hatte zur Folge, dass nicht länger die ZeitstempelSignatur bei versandten oder empfangenen Nachrichten erstellt wird. Die Zeitstempel-Signatur war bislang daran erkennbar, dass beim Export einer Nachricht aus dem beA neben einem ZIP-Container auch  eine p7s-DAtei automatisch erstellt wurde. Mit Installation des letzten Programmupdates gibt es diese p7s-Datei nicht mehr.

Aufgrund verschiedener aus der Anwaltschaft geäußerten Sicherheitsbedenken weist die BRAK darauf hin, dass der rechtssichere Nachweis der Übermittlung einer Nachricht an das Gericht weiterhin möglich ist.

Die ausführliche Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

beA-Newsletter 10/2021 vom 08.10.2021

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