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Kündigung von Sammelanderkonten: Lösung zeichnet sich ab

Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. Bundesfinanzministerium und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.

weitere Informationen

Europäische Rechtshilfe-Anlaufstellen für Geflüchtete

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat eine Liste von Anlaufstellen in insgesamt 32 europäischen Staaten veröffentlicht, die ukrainischen Flüchtlingen Rechtshilfe vermitteln oder anbieten.

Die Anlaufstellen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert. In Deutschland sind dies u.a. viele Rechtsanwaltskammern, darunter auch die RAK Sachsen. An die auf der Liste aufgeführten Kammern können sich auch Anwältinnen und Anwälte wenden, die rechtliche Unterstützung anbieten möchten.

 

Weiterführende Links:

 

Update: Kündigung von Sammelanderkonten

Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über den aktuellen Stand ihrer Initiative hinsichtlich bankseitiger Kündigungen anwaltlicher Anderkonten. Insbesondere haben zwischenzeitlich konkrete Gespräche mit Vertretern des BMF und der BaFin stattgefunden, um den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darzulegen. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird sich in der Angelegenheit weiter engagieren und mit den zuständigen Behörden und Ministerien in Kontakt bleiben, bis eine zufriedenstellende Lösung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gefunden wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beitrag der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ukrainehilfe der Anwaltschaft: Themen-Portal der BRAK

In Anbetracht der andauernden furchtbaren Situation in der Ukraine richtete die BRAK ein eigenes Themen-Portal ein, auf dem nützliche Informationen gebündelt sind:

https://www.brak.de/anwaltschaft/tipps-und-leitfaeden/ukraine-aktuelle-hinweise/

Es ist auch zentral über den Newsroom der BRAK-Homepage erreichbar.

https://www.brak.de/newsroom/

Die Informationen werden ab sofort regelmäßig erweitert.

Benennung von Schiedsgutachtern gem. § 18 ARB 94

Die RAK Sachsen benennt regelmäßig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Anfrage von Rechtsschutzversicherern als Schiedsgutachter. Grundlage hierfür sind die von der BRAK und den Versicherern vereinbarten Grundsätze für das Schiedsverfahren gem. § 18 ARB (94). Danach sind die Versicherer bei Uneinigkeit mit ihrem Versicherungsnehmer bezüglich des Deckungsschutzes gehalten, einen Rechtsanwalt als Schiedsgutachter zu bestellen. Der Schiedsgutachter soll mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein und über forensische und besondere Erfahrungen auf dem in Frage kommenden Fachgebiet verfügen.

Als Fachgebiete gelten:

Haftpflichtrecht

Vertragsrecht

Arbeitsrecht

Sozialrecht

Verwaltungsrecht

Steuerrecht

Mietrecht.

 

Die Schiedsgutachterkosten trägt die Rechtsschutzversicherung.

Die RAK Sachsen möchte ihre Liste der Schiedsgutachter aktualisieren. Wir bitten, interessierte Kolleginnen und Kollegen sich unter Angabe des jeweiligen Fachgebiets zur Aufnahme in die Liste der Schiedsgutachter nach § 18 ARB bei der RAK Sachsen zu melden. Sie können hierzu den Rückmeldebogen verwenden.

rechtliche Hilfe für ukrainische Flüchtlinge: Zusammenstellung eines Anwaltspools

Angesichts der tragischen Situation tausender Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem Krieg in ihrem Land fliehen, organisiert aktuell die Anwaltschaft in Europa unter Federführung des CCBE praktische Maßnahmen zur rechtlichen Hilfe. So wird europaweit eine Liste von Kontaktstellen bei Rechtsanwaltskammern zusammengestellt, mit denen geflüchtete Menschen in Verbindung treten können, um rechtliche Hilfe zu erhalten. Die Idee dabei ist, dass Rechtsanwaltskammern einen Anwaltspool zusammenstellen und diesen koordinieren. Der CCBE wird eine Liste der institutionellen Kontaktstellen erarbeiten und auf seiner Website veröffentlichen, aber auch an die zuständigen Behörden, NGOs usw. verteilen.

Der Vorteil einer europäischen Liste ist, dass die ukrainischen Flüchtlinge, unabhängig davon, in welchem Land sie sich gerade befinden, Hilfe erhalten können. Die polnischen Kolleginnen und Kollegen im CCBE, die bereits für Polen diese sog. Point-of-Contact-Liste zusammengestellt hat, erklärten sich bereit, die europaweite Liste in die ukrainische Sprache zu übersetzen.

Die RAK Sachsen beteiligt sich an dieser Aktion und möchte einen entsprechenden Anwaltspool zusammenstellen, auf den bei konkreten Anfragen von rechtssuchenden ukrainischen Flüchtlingen schnell und unkompliziert zurückgegriffen werden kann.

Bitte teilen Sie uns möglichst schnell mit, ob Sie bereit sind, an der Hilfsaktion mitzuwirken. Bei Ihrer Zustimmung werden wir die Kontaktdaten Ihrer Kanzlei bei konkreten Anfragen benennen.

Gern können Sie den Rückmeldebogen nutzen. Bitte geben Sie die Rechtsgebiete an, auf denen Sie tätig sind. Es ist zu erwarten, dass sich der Beratungsbedarf nicht nur auf Fragen des Migrationsrecht beziehen wird. Für die konkrete Benennung wird es hilfreich sein, weitere rechtliche Tätigkeitsschwerpunkte zu kennen. Gern können Sie auch vermerken, ob Sie bereit sind, pro bono tätig zu werden.

Bitte teilen Sie uns zudem mit, ob Sie einverstanden sind, dass wir die Kontaktdaten Ihrer Kanzlei auch anderen Hilfsinitiativen zur Unterstützung geflüchteter Ukrainerinnen und Ukrainer weitergeben können. Es ist damit zu rechnen, dass z.B. örtliche Hilfegruppen oder kommunale Ansprechpartner mit entsprechenden Anliegen an uns herantreten.

Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Unterstützung!

Gern nehmen wir Anregungen auf, wie weitere Hilfe organisiert werden kann.

Sanktionen gegen Russland

Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland in Kraft getreten sind oder demnächst in Kraft treten werden. In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben, insbesondere auch bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen im Sinne des GwG, zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Ukrainische Anwaltschaft bittet um Unterstützung — BRAK und DAV verurteilen Angriffskrieg als völkerrechtswidrig

Anwältinnen und Anwälte in der Ukraine sind, wie die übrige Bevölkerung, von den kriegerischen Handlungen betroffen und leiden unter den Zerstörungen und unter Knappheit von Lebensmitteln und Brennstoffen, die den Alltag drastisch erschweren. Die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation bittet um Spenden, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen finanziell unterstützen zu können.

Sollte es Probleme mit der Überweisung geben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Bank auf. Für viele Privatbankkonten sind die ausländischen IBAN-Nummern zu lang. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihre Bank und machen Sie die Überweisung über einen Kundenauftrag. Die Richtigkeit der Bankverbindungen wurde geprüft. Die Spenden aus vielen EU-Ländern und über einige deutsche Banken sind in der Ukraine bereits angekommen. Kontoinhaber ist die „Ukrainian National Bar Association“. Wir danken Ihnen für Ihre Hilfsbereitschaft.

Spendenaufruf der Ukrainian National Bar Association

BRAK und DAV fordern die sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und betonen ihre Solidarität mit den ukrainischen Juristinnen und Juristen.

Weiterführender Link zu den Presseerklärungen von BRAK und DAV (01.03.2022) sowie CCBE (25.02.2022)

Update und Empfehlungen: Kündigung von Sammelanderkonten – Kommunikation mit der BaFin und weitere Vorgehensweise für betroffene Kolleginnen und Kollegen

Unter dem 01.02.2022 haben wir auf unserer Website darüber informiert, dass sich die BRAK mit Schreiben vom selben Tag an das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt hat.

Mit dem BMJ und dem BMF konnte die BRAK bereits Gespräche führen. Seitens der BaFin hat die BRAK zwischenzeitlich eine erste schriftliche Antwort vom 07.02.2022 erhalten, die in der Sache selbst leider noch keinen konkreten Lösungsansatz erkennen lässt. Aus diesem Grunde hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK mit Schreiben vom 09.02.2022 erneut an die BaFin gewandt. In diesem Schreiben wurde unter anderem dargelegt, dass sich der BRAK zunehmend der Eindruck aufdrängt, den anwaltlichen Anderkonten solle abstrakt und unnötigerweise ein hohes Geldwäscherisiko zugeschrieben werden, was einem Generalverdacht gegenüber der deutschen Anwaltschaft gleichkommt. Die Kreditinstitute entledigen sich schlicht ihrer eigenen Prüfungspflichten, indem sie anwaltliche Anderkonten kündigen. Die BaFin sollte aus Sicht der BRAK aktiv werden und das Missverständnis umfassend aufklären sowie Lösungen finden. Zudem hat die BRAK vorgebracht, dass sie keine Zuständigkeit der BaFin im Bereich „anwaltlicher Anderkonten“ sehe. Als Aufsichtsbehörde ist einzig die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Nr. 3 GwG zuständig. Die BRAK hat die BaFin aus diesem Grunde erneut um ein persönliches Gespräch gebeten, um aktiv an der Lösung des Problems mitzuwirken.

Betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfehlen wir

  • ggf. ihre jeweilige Bank zu bitten, aufgrund der unklaren Rechtslage vorläufig aus der Kündigung noch keine (Rechts)Folgen abzuleiten, diese jedenfalls aber zeitlich nach hinten zu verschieben, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen. Um die Anwaltschaft hierbei zu unterstützen, stellt die BRAK betroffenen Kolleginnen und Kollegen ein Informationsschreiben zur Vorlage bei der jeweiligen Bank zur Verfügung.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten sich zur Absicherung darüber hinaus bei Annahme neuer Mandate auf einem von der Vollmacht getrennten Formular für den Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen, dass seitens der jeweiligen Bank Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt wird. Sollten derartige Anfragen bereits bestehende Mandate betreffen, könnte die Entbindung nachträglich erbeten werden. Im Falle der Versagung dürfte das Geld dann nicht über ein Anderkonto verwahrt werden.
  • Das anwaltliche Berufsrecht, § 43a Absatz 5 BRAO i.V.m § 4 BORA, verpflichtet nicht, stets ein Anderkonto zu unterhalten. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, eingehende Fremdgelder unverzüglich an den wirtschaftliche Berechtigten weiterzuleiten. Nur für den Fall, dass diese Weiterleitung unverzüglich nicht möglich ist, sind die Gelder auf einem Anderkonto zu verwahren. Ist es Ihnen also möglich, eingehende Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten, benötigen Sie neben dem Geschäftskonto kein Anderkonto. Sollte es im Einzelfall zur Verwahrung kommen, ist hierfür ein Einzelanderkonto zu eröffnen, was unseres Wissens nach von einer Anzahl von Banken weiter angeboten wird.

Über den weiteren Verlauf der Angelegenheit halten wir Sie auf unserer Homepage informiert.

Presseerklärung der BRAK vom 16.02.2022 zur Umfrage bezüglich der Kündigung von Sammelanderkonten

Presseerklärung der BRAK vom 16.02.2022

Im Zeitraum vom 07.-13.02.2022 führte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine Umfrage durch, um zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch bankseitige Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind. An der Umfrage der BRAK nahmen über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teil, von denen über 8.100 die Umfrage vollständig, weitere rund 1.500 teilweise beantwortet haben. Knapp 21 Prozent der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten demnach eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 Prozent für ihre Einzelanderkonten. Die Umfrage hat zudem ergeben, dass die Banken in über 72 Prozent aller Fälle als Grund für die Kündigung das Geldwäschegesetz und in über 55 Prozent der Fälle die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin genannt haben. Über 26 Prozent der Teilnehmer gaben an, die Banken haben als Grund für die Kündigung Aufwand und/oder Kosten aufgeführt.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, zeigt sich über die Ergebnisse besorgt und rechnet mit einer Ausweitung des Problems in den kommenden Wochen und Monaten. Die BRAK wird sich in dieser Angelegenheit weiter proaktiv einsetzen und die Anwaltschaft nach Kräften unterstützen.

Weiter Einzelheiten der Umfrage können Sie der Gesamtauswertung entnehmen.

Auswertung der Umfrage für Sachsen

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