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Beschlüsse der Kammerversammlung vom 04. Juli 2022

Am Montag, 04. Juli 2022, fand die ordentliche Kammerversammlung der RAK Sachsen im Deutschen Hygiene-Museum in Dresden statt.

Materialien zur Kammerversammlung (u.a. Jahresbericht 2021, Haushalt, Kammerbeitrag)

Folgende Beschlüsse fasste die Versammlung:

zu TOP 9: Beschlussfassung über
– Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 2021
 Der Kassenbericht wurde mit 58 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und 2 Enthaltungen bestätigt.

– Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand wurde einstimmig und mit 9 Enthaltungen entlastet.

zu TOP 10 Nachtragshaushalt 2022 und Beschlussfassung
Der Nachtragshaushalt 2022 wurde einstimmig und mit einer Enthaltung beschlossen.

zu TOP 11 Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag 2023

Mit 53 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimme und 2 Enthaltungen wurde beschlossen: Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2023 beträgt 360,00 €. Der Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet wird, wird um jeweils 70,00 € für jedes zusätzliche beA erhöht.

zu TOP 12 Haushaltsplan 2023 und Beschlussfassung
Der Haushaltsplan 2023 wurde einstimmig und mit 2 Enthaltungen beschlossen.

zu TOP 13 Beschlussfassung über die

– Änderung der Gebührenordnung der RAK Sachsen
Die Änderung der Gebührenordnung wurde einstimmig beschlossen.
Änderung der Entschädigungsordnung der RAK Sachsen
Die Änderung der Entschädigungsordnung wurde einstimmig beschlossen.

 

Die aktuellen Fassungen der beschlossenen Satzungen sind gem. § 4 Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen auf dieser Homepage unter https://www.rak-sachsen.de/fuer-mitglieder/kammerordnungen/ veröffentlicht und damit bekannt gemacht und in Kraft getreten.

 

 

beA: neue Funktionen mit dem Release 3.13

In der Nacht vom 27. auf den 28.06.2022 installierte Wesroc das Release 3.13 der beA-Webanwendung. Die neuen Funktionen finden Sie auch im Sondernewsletter 8/2022 vom 22.06.2022.

Diese sowie die Liste der behobenen Fehler finden Sie auch auf dem beA-Anwenderportal unter dem folgenden Link:

https://portal.beasupport.de/release-information

Die wesentliche Änderung für die Nutzerinnen und Nutzer ist die Aktualisierung des Texts in den versendeten E-Mails, die über im beA eingegangene Nachrichten informieren. In der E-Mail ist jetzt jeweils ein Link auf das neue Support-Portal sowie auf die Startseite des beA enthalten. Die Nutzerinnen und Nutzer können also direkt aus der Benachrichtigungs-E-Mail heraus auf ihr beA zugreifen oder Unterstützung über das Support-Portal erhalten.

Seit dem Update auf die Version 3.13 stehen Tastenkombinationen zur Verfügung, mit denen die wichtigsten Funktionen beim Empfang und Versand von Nachrichten ausgeführt werden können. Diese Maßnahme stellt eine wichtige Verbesserung der Barrierefreiheit des beA dar.

Bestandteil der beA-Version 3.13 war zudem wiederum ein Update der Anwendungskomponente der beA Client Security von der Version 3.12 auf die Version 3.13. Das Update der Anwendungskomponente der beA Client Security muss zwingend installiert werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Administrator-Rechte werden hierfür nicht benötigt.

Sechstes Sanktionspaket gegen Russland

Der Rat der Europäischen Union hat am 03.06.2022 ein umfassendes Sanktionspaket angesichts der russischen Aggression erlassen. Es ist nunmehr untersagt, für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – direkt oder indirekt – bestimmte unternehmensrelevante Dienstleistungen zu erbringen. Dazu gehören Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung. Die entsprechenden Reglungen finden sich in der Verordnung (EU) 2022/879 und dem Beschluss GASP 2022/884 des Rates. Im Beschluss heißt es:

Erwägungsgrund 14:

„Das Erbringen von Dienstleistungen an Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens und Public-Relations-Beratung sollte verboten werden. Die Verbote in Bezug auf Einlagen, in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Dienstleistungen für Trusts sollten geändert werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden.“

Art. 1 Nr. 7 Beschluss GASP 2022/884 (Einführung des Art. 1k (1) in den Beschluss 2014/512/GASP)

„(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem (….)“

Für Einzelheiten und für weitere im Sanktionspaket enthaltene Regelungen erlauben wir uns den Verweis auf den Beschluss bzw. die Verordnung.

Einberufung der ordentlichen Kammerversammlung 2022 am 04. Juli 2022

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hiermit lade ich Sie gemäß § 86 BRAO zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am Montag, 04. Juli 2022, 14:00 Uhr, im Deutschen Hygiene-Museum Dresden, Lingnerplatz 1, 01069 Dresden, Großer Saal stattfinden wird.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung durch die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Grußwort
  4. Jahresbericht der Präsidentin für das Jahr 2021
  5. Aussprache zum Jahresbericht der Präsidentin
  6. Kassenbericht des Schatzmeisters für das Jahr 2021
  7. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters
  8. Rechnungsprüferbericht für das Jahr 2021
  9. Beschlussfassung über die
    • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Jahr 2021
    • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021
  10. Nachtragshaushalt für das Jahr 2022
  11. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2023
  12. Haushaltsplan für das Jahr 2023 und Beschlussfassung
  13. Beschlussfassung über die
    • Änderung der Gebührenordnung der RAK Sachsen
    • Änderung der Entschädigungsordnung der RAK Sachsen
  14. Verschiedenes

Nehmen Sie die Möglichkeit war, die Selbstverwaltung Ihres Berufes zu gestalten. Die Mitglieder des Vorstandes freuen sich darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Die Kammerversammlung wird unter Einhaltung der allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln stattfinden.

Die Materialien zur Kammerversammlung erhalten Sie per beA. Download der Materialien

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Teilnahme an der Kammerversammlung ankündigen. Gern können Sie dazu den Rückmeldebogen verwenden oder eine E-Mail senden info@rak-sachsen.de.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Sabine Fuhrmann
Rechtsanwältin
Präsidentin

Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) ab dem 01.06.2022

Die 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der BRAK hat u.a. verschiedene Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Beschlossen wurde, dass ab dem 01.06.2022 die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht (statt bisher für Insolvenzrecht) verliehen werden kann und dass, wer die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht bereits besitzt, alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen darf. Damit einher gehen entsprechende Änderungen von § 1, § 5 Abs. 1 Buchst. g und § 14 FAO.

Kolleginnen und Kollegen, die bereits die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzen und alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen möchten, teilen uns dies bitte schriftlich mit. Bitte beachten Sie, dass Sie nur entweder die bisherige Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht oder die neue Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen dürfen (vgl. § 1 Satz 2 FAO in der Fassung ab dem 01.06.2022).

Beschlossen wurde außerdem, dass ebenfalls ab dem 01.06.2022 betreffend das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht die Anforderungen an die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. l FAO geändert werden.

Die FAO in der aktuellen Fassung sowie in früheren Fassungen finden Sie hier.

Aderlass oder ultimative Chance? Wie steht es um die Zukunft der Anwaltsbranche?

Folge 66 des BRAK-Podcast (R)ECHT INTERESSANT ist online!

Heute befassen wir uns mit einem Blick in die Glaskugel…wie steht es um die Zukunft der Anwaltschaft? Die Zulassungszahlen waren in 2021 erstmals – wenn auch nicht in allen Kammerbezirken – rückläufig. Der Trend hat sich in 2022 zwar nicht verstärkt, aber die Zahlen stagnieren. Und wir rechnen künftig mit weiter rückläufigen Zahlen. Was bedeutet das für den Zugang zum Recht? Muss man in der Fläche, sprich in ländlichen Gegenden, bald auf den persönlichen Termin beim Anwalt verzichten und ist künftig beschränkt auf Besprechungen per Zoom mit einem Anwalt in der nächsten Großstadt? Ist das noch Rechtsberatung, wie man sie sich vorstellt? Sterben Anwälte aus? Oder bietet sich hier eine große Chance für den anwaltlichen Nachwuchs, der gezielt freiwerdende Bezirke mit anwaltlicher Beratung abdecken kann? Was bedeutet die sich Abzeichnende Entwicklung für die Referendar- und ReFa-Ausbildung? Fragen über Fragen, die ich heute mit 2 Gästen bespreche, die es wissen müssen. Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann, Präsidentin der Kammer Sachsen, und Stefan Grasshoff, Präsident der Kammer Mecklenburg-Vorpommern, analysieren mit mir eine Umfrage, die die BRAK Anfang 2022 durchgeführt hat. Wir sprechen über demografische Entwicklung und Digitalisierung, Licht und Schatten, werfen einen Blick hinter Kammertüren und unterhalten uns natürlich auch über Musik, Gelassenheit, Zufälle, Anwaltsserien und Drachenboote.

Den Podcast können Sie unter folgenden Links abrufen:

BRAK-HP: https://brak.de/service/podcast/

Spotify: https://open.spotify.com/show/5NT5tl9TnEZwRWK8HaLIbh

Google-Podcasts: https://podcasts.google.com/subscribe-by-rss-feed?feed=aHR0cHM6Ly9idW5kZXNyZWNodHNhbndhbHRza2FtbWVyLnBvZGlnZWUuaW8vZmVlZC9tcDM%3D

Amazon: https://music.amazon.de/podcasts/2fc9693b-dc0f-4e14-ad93-6fde984dd5f2/RECHT-INTERESSANT

Apple: https://podcasts.apple.com/de/podcast/r-echt-interessant/id1535013664

Deezer: https://www.deezer.com/de/show/1835942

Podimo: https://studio.podimo.com/podcast/240fc812-0674-419e-8247-33b8cebf0975/episodes/85359fc3-3344-4b05-ad8f-16b018b306e6

 

 

Austausch der beA-Karten wegen bevorstehenden Ablaufs der Gültigkeit

Ein Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer macht einen Austausch der bislang ausgegebeben beA-Karten erforderlich. In einem Schreiben vom 09.05.2022 informierte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) über das weitere Verfahren. Das Schreiben versandte die BRAK an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte per beA.
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird im Mai 2022 damit beginnen, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuschreiben und ihnen die neuen beA-Karten zu übersenden.
Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen. Die Zertifizierungsstelle wird von sich aus auf Sie zukommen und Ihnen die neue Karte an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden.
Weitere Informationen insbesondere zum Hintergrund des bevorstehenden Kartentauschs finden Sie unter folgendem Link:
Nachdem Sie Ihre neue beA -Karte erhalten haben werden, wird Ihnen die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer an Ihre dort hinterlegte E-Mail-Adresse einen Link senden, über den Sie den Erhalt Ihrer neuen beA -Karte bestätigen müssen. Die Bestätigung, dass Sie Ihre neue beA -Karte erhalten haben, ist Voraussetzung für die Übersendung Ihrer neuen PIN. Ohne die neue PIN können Sie Ihre beA-Karte nicht nutzen. Für einen reibungslosen Kartentausch ist es daher wichtig, dass Ihre bei der Zertifizierungsstelle hinterlegte E-Mailadresse aktuell ist. Teilen Sie der Zertifizierungsstelle daher bitte an bea@bnotk.de mit, wenn sich Ihre E -Mailadresse seit der letzten Zusendung der elektronischen Rechnung für Ihre beA-Karte geändert hat.

Austausch der beA-Karten wegen bevorstehenden Ablaufs der Gültigkeit

Ein Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer macht einen Austausch der bislang ausgegebeben beA-Karten erforderlich. In einem Schreiben vom 09.05.2022 informierte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) über das weitere Verfahren. Das Schreiben versandte die BRAK an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte per beA.
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird im Mai 2022 damit beginnen, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuschreiben und ihnen die neuen beA-Karten zu übersenden.
Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen. Die Zertifizierungsstelle wird von sich aus auf Sie zukommen und Ihnen die neue Karte an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden.
Weitere Informationen insbesondere zum Hintergrund des bevorstehenden Kartentauschs finden Sie unter folgendem Link:
Nachdem Sie Ihre neue beA -Karte erhalten haben werden, wird Ihnen die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer an Ihre dort hinterlegte E-Mail-Adresse einen Link senden, über den Sie den Erhalt Ihrer neuen beA -Karte bestätigen müssen. Die Bestätigung, dass Sie Ihre neue beA -Karte erhalten haben, ist Voraussetzung für die Übersendung Ihrer neuen PIN. Ohne die neue PIN können Sie Ihre beA-Karte nicht nutzen. Für einen reibungslosen Kartentausch ist es daher wichtig, dass Ihre bei der Zertifizierungsstelle hinterlegte E-Mailadresse aktuell ist. Teilen Sie der Zertifizierungsstelle daher bitte an bea@bnotk.de mit, wenn sich Ihre E -Mailadresse seit der letzten Zusendung der elektronischen Rechnung für Ihre beA-Karte geändert hat.

Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 1.8.2022

Am 1.8.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung. Die BRAK hat dazu Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe treten zum 1.8.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Einer der Kernpunkte der Reform ist, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten.

Die FAQ beantworten unter anderem die Fragen, ob sich künftig neben einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften absichern müssen, in welcher Höhe die Versicherung abzuschließen ist und was passiert, wenn eine Gesellschaft unterversichert ist.

Mit der Versicherungspflicht für ausländische Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der LLP im Speziellen befassen sich Zimmermann/Dörne in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen.

Weiterführender Link:

Zwangsvollstreckung über beA

Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind.

Rechtsanwälte müssen seit dem 1.1.2022 Vollstreckungsaufträge zwingend als elektronisches Dokument eingereichen. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer ihrer Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 754 ZPO)? Dieser ist weiterhin in Papierform einzureichen. Ausnahmen gelten nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Damit entsteht in Fällen, in denen der Vollstreckungstitel in Papier vorzulegen ist, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden.

Da sich in der Praxis eine Vielzahl von Fragen stellen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.

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