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Forschungsprojekt zur Attraktivität von Schiedsgerichten

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

die Hochschule Hof arbeitet an einem Forschungsprojekt zur Attraktivität von Schiedsgerichten. Es geht um die Erfassung empirischer Daten zu diesem praxisrelevanten Thema. Dabei bitten wir Sie als Rechtspraktiker(in) um Ihre geschätzte Unterstützung. Die bisherige Datenbasis ist leider dünn. Mir einer Umfrage wollen wir die Forschungsfrage klären, wie effizient Schiedsgerichte in der Praxis sind. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und wann zur Streitbeilegung bevorzugt ein staatliches Gericht oder ein privates Schiedsgericht gewählt wird. Wir möchten herausfinden, ob die Praxis mit der herrschenden Lehrbuchmeinung übereinstimmt, welche die Schiedsgerichtsbarkeit regelmäßig „in den Himmel lobt“.

Dabei wollen wir aus Gründen der Vereinfachung weitere alternative Formen der Streitbeilegung ausblenden, wie etwa die Schlichtung, den Vergleich oder die Mediation.

Nicht Gegenstand unserer Forschungsfrage sind auch Schiedsgerichte zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und privaten Investoren (state-investor dispute settlement). Uns interessieren nur zivilrechtliche Schiedsverfahren zwischen privaten Parteien „auf Augenhöhe“.

Mit Ihrer anonymisierten Teilnahme an der etwa zehnminütigen Umfrage schärfen Sie unsere Untersuchungsergebnisse, die Sie nach deren Auswertung dann gerne für Ihre eigene internationale Mandatsbearbeitung nutzen können. Der Link zur onlinebasierten Umfrage lautet:

https://erhebung.de/zu/q-QanSJAd/Schiedsgerichtsbarkeit

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Ergebnisse der Studie per E-Mail zu.

Als kleines Dankeschön für Ihre Teilnahme senden wir Ihnen auf Wunsch einen wertigen Kofferanhänger der Hochschule Hof zu oder einen 10-€ amazon-Gutschein nach Ihrer Wahl. Hierzu hinterlassen Sie bitte in jedem Fall Ihre Emailadresse.

Wir möchten Ihnen schon jetzt für Ihr Engagement und für Ihren Sachverstand herzlich danken.

Cornelia Lehnert, LL.B. und LL.M., Hochschule Hof

Julia Wohlrab, cand. B.A., Hochschule Hof

Prof. Dr. Peter Schäfer, LL.M.

Deutsches, Europäisches und Internat. Wirtschaftsrecht

Hochschule Hof

beA-Kartentausch: Anmeldung am beA mit alter Karte bis 18. März 2023 möglich

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer teilte mit, dass die Frist für den Ablauf der Zertifikate zur Anmeldung am beA über den 31.12.2022 hinaus bis zum 18.03.2023 verlängert werden konnte.

Dies bedeutet, dass Sie sich mit Ihrer beA-Karte der ersten Generation, die aktuell noch gültig sind, bis zum 18.03.2023 an Ihrem Postfach anmelden können.

Wir bitten gleichwohl darum, dass Sie die Karte der neuen Generation, die Ihnen nebst PIN zwischenzeitlich zugegangen sein sollte, unverzüglich in Ihrem beA hinterlegen. So können technische Probleme rechtzeitig erkannt und noch vor Ablauf Ihrer alten beA-Karte gelöst werden.

Sollten Sie noch nicht im Besitz Ihrer beA-Karte der neuen Generation und der dazugehörigen PIN sein, nutzen Sie bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, um Karte und PIN anzufordern.

Achtung!
Wenn Ihre Karte der ersten Generation über ein Signaturzertifikat verfügt, können Sie dieses nicht über den 31.12.2022 hinaus nutzen. Die Zertifikate zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen werden technisch nur noch bis zum 31.12.2022 unterstützt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Sofern noch nicht geschehen, können Sie stattdessen die von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer angebotene Fernsignaturlösung oder eine andere Möglichkeit zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen nutzen.

Die Information der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verlängerung der Frist bis zum 18.03.2023 finden Sie hier.

beA-Kartentausch_Hinweise der Zertifizierungsstelle bei Problemen

Im Rahmen des beA-Kartentausch versandte die Bundesnotarkammer (BNotK) bis zum 10.11.2022 alle Austauschkarten. Wichtig ist, nach Erhalt der neuen Karten dies zu bestätigen, damit auch der PIN-Brief versandt werden kann. Die BNotK nutzt für den Versand per Post und der Links die dort bekannten Daten.

Für verschiedene Probleme, die wiederholt im Rahmen des Kartentauschs auftreten, hat die BNotK eine Hinweisblatt entwickelt, welches Hilfestellungen gibt.

Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in dem Hinweisblatt enthalten.

Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.

Für alle Anfragen bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das Kontaktformular, das die strukturierte Aufbereitung der Anfragen ermöglicht und damit für eine Beschleunigung der Bearbeitung sorgt, zu verwenden. Das Kontaktformular ist unter dem folgenden Link abrufbar:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Links zur Bestätigung des Kartenerhalts. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihrerseits nichts weiter veranlassen. Den Link erhalten sie unaufgefordert.

Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn eine aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.

Die Bundesnotarkammer hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Vielzahl der Nachfragen und Beschwerden kurzfristig zu bearbeiten und den Kartentausch bis zum Jahreswechsel erfolgreich durchzuführen. Ganz wichtig ist in diesen Fällen aber, dass die Ticketnummern und die Kartenummern (alt und/oder neu) angegeben werden, weil dies die Bearbeitung erheblich beschleunigt.

In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich im Laufe des Dezembers Betrieb genommen werden wird, wird außerdem bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder neue Karte verwendet wird. Inhaberinnen und Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.

beA: Umstellung auf Fernsignatur – wichtige Informationen zum Jahreswechsel

Die BRAK informiert gemeinsam mit dem Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. über die Umstellung der beA-Signaturkarten auf die Fernsignatur zum 31.12.2022, insbesondere zu den Auswirkungen auf die Kanzleisoftware.

wichtige Informationen zum Jahreswechsel

Wichtig ist, dass Sie den Erhalt der zugesandten beA-Karten im Rahmen des Kartentauschs bestätigen, damit Sie den dazugehörigen PIN-Brief erhalten. Sodann ist es notwendig, die neue beA-Karte unverzüglich im beA-System zu hinterlegen. Dies gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unabhängig davon, ob sie eine Kanzleisoftware einsetzen und ob sie die Fernsignatur nutzen möchten.

Eine ausführliche Beschreibung und Anleitung finden Sie im beA-Portal der BRAK: https://portal.beasupport.de/videos

 

beA: Supportanfragen aufgrund Kartentauschs und Fernsignatur

Aufgrund des bis zum Jahresende umzusetzenden Tauschs der beA-Karten und Umstellung auf Fernsignatur häufen sich aktuell die Support-Anfragen bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) und die Wartezeiten sind sehr lang.

Um die Fragen gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Dieses ist über den folgenden Link direkt erreichbar:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933

Dieses Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anliegens der Nutzerinnern und Nutzer und damit eine raschere Bearbeitung.

Informationen zum Kartentausch und Fernsignatur finden Sie unter:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken

 

 

Neue beA-Version am 10. November 2022: Anpassung bei der Prüfung von Sonderzeichen

Am Donnerstag, dem 10.11.2022, wird die BRAK eine neue Version der beA-Webanwendung in Betrieb nehmen. Mit dieser Version wird die Prüfung der verwendeten Sonderzeichen an die Vorgaben der Justiz angepasst werden. Außerdem wird der Fehler behoben, dass nach Korrektur des Betreffs Nachrichten zum Teil ohne Anhänge versandt wurden.

Mit dieser Version ist eine Aktualisierung der beA Client Security verbunden. Die Aktualisierung der beA Client Security muss zwingend vorgenommen werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Sie benötigen hierfür keine Administrator-Rechte.

Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften

Empfehlung von BRAK und DAV: Schriftsätze sollten qualifiziert elektronisch signiert werden

Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l Abs. 2 BRAO i.V.m. § 23 Abs. 3 RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gemäß § 23 Abs. 3 RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus
dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in
Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. 

Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat. 

beA-Kartentausch: wichtige Frist 08. September 2022 zur Sicherung des beA-Zugangs

Die Bundesnotarkammer versendet aktuell neue beA-Karten an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Betroffen ist die 1. Kartengeneration, die im Jahr 2015 erstellt wurde. Aus technischen Gründen haben die beA-Karten nur eine befristete Gültigkeit, auch um sich regelmäßig ändernden Sicherheitsvorgaben Rechnung zu tragen.

Eine Übersicht der wichtigsten Schritte zum Kartentausch hat die Bundesnotarkammer zusammengestellt: Schreiben der Bundesnotarkammer vom 31.08.2022

Aktuelle Hinweise im beA-Sondernewsletter der BRAK vom 06.09.2022

Eine ausführliche Beschreibung der Anmeldung der neuen Karte an Ihrem beA-Postfach finden Sie unter

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch und hier.

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken

Auch der beA-Support der BRAK hat Informationen zusammengestellt: https://portal.beasupport.de/

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der neuen Karte zwingend bis zum 08.09.2022 vorzunehmen ist, da anderenfalls danach kein Zugang zum beA-Postfach mit der alten Karte möglich ist. Sollten Sie die neue Karte nicht bis zum 08.09.2022 am Postfach anmelden, haben Sie ab 09.09.2022 zunächst keinen Zugang mehr zu Ihrem Postfach mittels der alten beA-Karte. Für einen erneuten Zugang ist es dann erforderlich, dass Sie mit Hilfe des beA-Supports das Postfach zurücksetzen lassen und eine neue Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte vornehmen. Auch aufgrund der aktuellen Überlastung des Supports wird dieses Verfahren einige Zeit beanspruchen, so dass das beA-Postfach temporär nicht geöffnet werden kann. 

Eine Verlängerung der Frist 08.09.2022 ist aus technischen Gründen nicht möglich!

Sollten Sie Mitarbeiterkarten für Ihr Postfach berechtigt haben, bleibt der Zugang per Mitarbeiterkarte über den 08.09.2022 hinaus erhalten. Auch besteht die Möglichkeit, vor dem 08.09.2022 sich ein Softwarezertifikat für den Zugang zum beA-Postfach erstellen zu lassen. Dann ist der eigene Zugang zum Postfach mittels Softwarezertifikat über den 08.09.2022 hinaus möglich.

Wir haben das Sächsische Justizministerium über den aktuellen Kartentausch und den damit verbundenen Aufwand für die Kanzleien informiert sowie darum gebeten, diesen Umstand bei evtl. verzögerten Reaktionen auf beA-Zusendungen durch die Justiz zu berücksichtigen.

Neben dem Tausch der beA-Karte ist für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch eine qualifizierte elektronische Signatur auf ihrer alten beA-Karte gespeichert haben, eine Umstellung auf die Fernsignatur der BNotK erforderlich. Eine Beschreibung des dafür notwendigen Verfahrens finden Sie unter

https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/fernsignatur.html

Eine erneutes Identifizierungsverfahren beim Notar oder bei der RAK Sachsen ist dann erforderlich, wenn sich seit der Erstellung der alten Karte Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Titel) ergeben haben oder Ihnen zwischenzeitlich ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde. In diesem Fall erhalten Sie über den Link der Bundesnotarkammer neben dem Antrag auf Erstellung einer Fernsignatur auch ein Identifizierungsformular zugesandt. Nur wenn letzteres vorhanden ist, ist ein Identifizierungsverfahren bei einem Notar oder bei der RAK Sachsen durchzuführen. Für die Umstellung auf die Fernsignatur haben Sie regelmäßig noch bis 31.12.2022 Zeit, weil die aktuell bestehende qualifizierte elektronische Signatur erst dann ausläuft. Zur Sicherheit sollten Sie das Datum des Auslaufens Ihrer Signatur überprüfen. Sie können Ihre alte beA-Karte nach dem 08.09.2022 als Signaturkarte weiternutzen und qualifiziert elektronisch außerhalb der beA-Anwendung signieren.

 

 

 

Fördern künftiger Fach- und Führungskräfte für Kanzleien

Mit dem Deutschlandstipendium zeichnet auch die Universität Leipzig ihre besten Studierenden aus, belohnt herausragende Studienleistungen, ehrenamtliches gesellschaftliches und soziales Engagement oder den Erfolg vor dem Hintergrund herausfordernder Lebensverhältnisse. Mehr als 100 Unternehmen, Stiftungen, Alumni und Privatpersonen leisten bereits als Förderinnen und Förderer einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung von Fachkräften. Ihr Engagement stärkt das regionale Netzwerk Wirtschaft-Wissenschaft-Kultur. Mit dem Deutschlandstipendium begleiten diese Stifter junge Menschen auf dem Weg durch das Studium.

Wenn auch Sie begabte und engagierte Studierende der Universität Leipzig fördern und dazu beitragen wollen, dass junge Menschen ihre Talente ungehindert entfalten können, stärken Sie gleichzeitig den Universitätsstandort Leipzig. Sie können mit „Ihren“ Stipendiatinnen und Stipendiaten und weiteren Förderinnen und Förderern in Kontakt treten und Teil eines wachsenden Netzwerks werden. Mit Ihrem Einsatz investieren Sie dann in die Zukunft und engagieren sich wirkungsvoll für Nachwuchskräfte.

Informationen hierzu hält die Universität Leipzig auf deren Homepage bereit.

Antrag auf Zulassung einer BAG ist online

Der Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) ist ab sofort auf der Homepage der RAK Sachsen abrufbar.

Zum Hintergrund:
Am 01.08.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.

Eine Ausnahme kann nur für die gelten, die ihren Beruf alleine in einer Einzelkanzlei ausüben – aber Vorsicht: Es gibt zum Beispiel auch neue Regelungen für Bürogemeinschaften, § 59q BRAO-neu!

Zum 01.08.2022 führt das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO-neu. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: Es gilt also für die 2-Personen-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2000 Berufsträgern.

Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: Sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufsangehören“, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 01.11.2022 stellen, § 209a Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Ausnahme: Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO-neu die bereits nach § 59c BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind.

Alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sind ab 01.08.2022 verpflichtet, einen Zulassungsantrag zu stellen. Wir werden im Laufe des August 2022 alle uns bekannten PartGmbB anschreiben und auf das Zulassungserfordernis hinweisen.

Die bereits zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften mbH wurden bereits angeschrieben und um Aktualisierung ihrer Daten gebeten.

Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO n. F.: Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist

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